Schlagworte: Anscheinsbeweis

Kammergericht – ein Radfahrer, der einen anfahrenden Linienbus überholt, bekommt bei einem Unfall keinen Schadenersatz

(c) ulikat / Pixelio

ulikat/Pixelio

Berliner Radfahrer leben gefährlich, was einige aber auch durch halsbrecherische Fahrweise geradezu provozieren. Ein Radfahrer hielt es für eine gute Idee, mit seinem Rennrad  einen anfahrenden „Gelben“ der Berliner Verkehrsbetriebe noch zu überholen, um dann knapp vor den Bus einzuscheren. Es kam zur Kollision, der Radfahrer stürzte und wollte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Zum Rest des Beitrags »

, , , , , ,

1 Kommentar

Kammergericht – Kein Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden bei Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden

(c) seedo / Pixelio

Seedo/Pixelio

Wer auffährt hat Schuld!“ Nach dieser allgemein verbreiteten Auffassung wäre die Schuldfrage bei Auffahrunfällen damit eindeutig geklärt und man müsste keine Gerichte mehr bemühen. Dabei gilt auch bei Auffahrunfällen im allgemeinen nur, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Zum Rest des Beitrags »

, , , ,

Keine Kommentare

AG Mannheim – Anscheinsbeweis bei einem Kettenauffahrunfall nur bedingt anwendbar

„Wer auffährt ist schuld!“ Nach dieser allgemein verbreiteten Auffassung wäre die Schuldfrage bei Auffahrunfällen damit eindeutig geklärt, man bräuchte keine Rechtsanwälte, keine Gerichte. Dabei gilt auch bei Auffahrunfällen im allgemeinen nur, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Zum Rest des Beitrags »

, , , , , ,

Keine Kommentare

AG Köln – abrupt abbremsender Taxifahrer haftet mit 40 % bei einem Auffahrunfall

A. Morlok/Pixelio

Ein Taxifahrer hatte wohl eher den am Fahrbahnrand winkenden Fahrgast im Kopf, als den nachfolgenden Verkehr. Jedenfalls rauschte ein hinter ihm fahrender Rollerfahrer auf und verlangte anschließend seinen Schaden ersetzt. Bei Auffahrunfällen gilt im allgemeinen, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten, seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Wer sich als Auffahrender einer Haftung ganz oder teilweise entziehen will, muss diesen Anscheinsbeweis widerlegen. Zum Rest des Beitrags »

, , , ,

Keine Kommentare

OLG Köln – kein Reißverschlussverfahren auf Beschleunigungsstreifen

Gert Schmidinger / Pixelio

G.Schmidinger/Pixelio

In einer für die tägliche Straßenverkehrspraxis wichtigen Frage hat das Oberlandesgericht Köln die maßgeblichen Verkehrsregeln und die Haftungsfolgen verdeutlicht. Danach gilt auch bei zähfließendem Verkehr für das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen einer Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrspuren Vorrang. Zum Rest des Beitrags »

, , ,

Keine Kommentare

OLG Brandenburg – kein Rückschluss auf Verschulden an einem Unfall trotz Akzeptieren eines Verwarngeldes

Nach einem Verkehrsunfall machte die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen den Fahrer und das Land Brandenburg als Halter eines Fahrzeuges geltend. Der Fahrer des landeseigenen Fahrzeuges hatte den Auftrag, Straßenschilder ab- und woanders wieder aufzubauen. Die Klägerin behauptete, der Unfallgegner sei plötzlich vom Fahrbahnrand angefahren und habe aus Unachtsamkeit ihr Fahrzeug nicht bemerkt. Der beklagte Fahrer meinte, die Fahrerin des Fahrzeuges der Klägerin habe sein langsam fahrendes Fahrzeug überholt und geschnitten. Am Unfallort wurde dem beklagten Fahrer durch die Polizei ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 Euro ausgesprochen, welches dieser an Ort und Stelle in bar entrichtete. Zum Rest des Beitrags »

, , , ,

Keine Kommentare

AG Freiburg – Haftung des Vorausfahrenden bei einem Auffahrunfall durch plötzliches Abbremsen

„Wer auffährt ist schuld!“ Nach dieser allgemein verbreiteten Auffassung wäre die Schuldfrage bei Auffahrunfällen damit eindeutig geklärt. Dabei gilt auch bei Auffahrunfällen im allgemeinen nur, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Zum Rest des Beitrags »

, ,

Keine Kommentare