Schlagworte: HWS

AG Mannheim – Anscheinsbeweis bei einem Kettenauffahrunfall nur bedingt anwendbar

„Wer auffährt ist schuld!“ Nach dieser allgemein verbreiteten Auffassung wäre die Schuldfrage bei Auffahrunfällen damit eindeutig geklärt, man bräuchte keine Rechtsanwälte, keine Gerichte. Dabei gilt auch bei Auffahrunfällen im allgemeinen nur, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Zum Rest des Beitrags »

, , , , , ,

Keine Kommentare

Kammergericht – 1.000 Euro Schmerzensgeld pro Monat bei HWS-Distorsion angemessen

Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls, die u.a. eine Hals-Wirbelsäulen-Distorsion 1. Grades erlitt, verlangte von der Versicherung des Unfallgegners ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro, Ersatz ihres Sachschadens sowie die Feststellung, dass die Versicherung auch für künftige Unfallfolgen aufkommen müsse. Die Versicherung des Unfallgegners zahlte insgesamt nur 2.400 Euro. Auf die Klage erkannte das Landgericht Berlin der Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 Euro zu, verrechnete den darüber hinaus gezahlten Betrag auf den Sachschaden und wies den Feststellungsantrag zurück. Zum Rest des Beitrags »

, ,

Keine Kommentare