Gesetzliche Vergütung

Sofern keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, berechnen sich die Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Das RVG sieht zwei verschiedene Gebührenarten vor. Es gibt streitwertabhängige Gebühren und Rahmengebühren.

Streitwertabhängige Gebühren

Im Zivilrecht richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem sogenannten Gegenstands- oder Streitwert. Bei einer Geldforderung wird dies regelmäßig die Höhe der Forderung sein. Anhand dieses Streitwertes werden die Gebühren aus einer Anlage zum RVG, dem Vergütungsverzeichnis (VV)ermittelt.

Außergerichtliche Tätigkeit

Für bestimmte Tätigkeiten sieht das VV einen Faktor für die geleisteten Tätigkeiten vor. So beträgt der Faktor für eine außergerichtliche Vertretung nach der Nr. 2300 VV zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren. Bei durchschnittlichen Fällen wird ein Faktor von 1,3 zu Grunde gelegt. Wird außergerichtliche eine Einigung in Form eines Vergleichs erzielt, entsteht zusätzlich eine 1,5-Gebühr nach Nr. 1000 VV.

Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen fällt mit Klageeinreichung bzw. Klageabwehr eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, mit Wahrnehmung von Terminen eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV an. Kommt es zu einer Einigung vor Gericht, entsteht zusätzlich eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV.

Anrechung

Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit wird auf die Verfahrensgebühr einer anschließenden gerichtlichen Tätigkeit zur Hälfte, maximal bis zu einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet.

Mehrere Auftraggeber

Werden mehrere Auftraggeber vertreten, erhöhen sich die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit und die Verfahrensgebühr für die gerichtliche Tätigkeit um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber bis zu einem Gebührensatz von 2,0.

Auslagen und Steuern

Neben den Gebühren können Auslagen anfallen (z.B. Reisekosten). Porto und Telefonkosten werden in der Regel pauschal mit 20,00 Euro berechnet. Auf den Gesamtbetrag an Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu erheben, die der Rechtsanwalt an das Finanzamt abzuführen hat.

Beispielberechnung

Ein Mandant hat für 6.000,00 Euro bei einem Händler ein Auto gekauft, welches sich als Unfallwagen erweist. Im Kaufvertrag wurde die Unfallfreiheit zugesichert. Der Mandant möchte den Kauf rückabwickeln, der Autohändler reagiert nicht. Der Mandant beauftragt einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung. Dieser fordert den Händler zunächst außergerichtlich auf, den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen.

Hierfür kann der Rechtsanwalt ausgehend vom Streitwert in Höhe von 6.000,00 Euro wie folgt berechnen:

1,3-Geschäftsgebühr, §§ 2,13 RVG iVm. Nr. 2300 VV: 439,40 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale, § 2 II RVG iVm. Nr. 7002 VV: 20,00 Euro
Zwischensumme: 459,40 Euro
19% Umsatzsteuer (MwSt., § 2 II RVG iVm. Nr. 7008 VV: 87,29 Euro
Gesamtsumme: 546,69 Euro

Die Sache wird auch außergerichtlich nicht geregelt, der Rechtsanwalt wird beauftragt, zu klagen. Es kommt zu einem Termin vor dem Landgericht. Hierfür kann der Rechtsanwalt berechnen:

1,3 – Verfahrensgebühr, §§ 2, 13 RVG iVm. Nr. 3100 VV: 439,40 Euro
abzgl. 0,65-Geschäftsgebühr, Vorb. 3 (4: -219,70 Euro
1,2 – Terminsgebühr, §§ 2, 13 RVG iVm. Nr. 3104 VV: 405,60 Euro
Post- und Telekommunikationspauschalen, § 2 II RVG iVm. Nr. 7002 VV: 20,00 Euro
Zwischensumme: 645,30 Euro
19% Umsatzsteuer (Mwst.), § 2 II RVG iVm. Nr. 7008 VV: 122,61 Euro
Gesamtsumme: 767,91 Euro

Die Terminsgebühr entsteht, unabhängig davon, wie viele Termine tatsächlich stattfinden, nur einmal. Insgesamt sind also Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.314,60 Euro entstanden. Der Klage wird stattgegeben, die Kosten des Rechtstreits, auch die Rechtsanwaltsvergütung muss danach der Autohändler tragen.

Wer zahlt die Zeche und wann?

Da ein Rechtsanwalt eine Kanzlei zu unterhalten hat, kann er natürlich nicht bis zum Abschluss des Rechtsstreits auf sein Geld warten und darf nach § 9 RVG von seinem Mandanten einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Vergütung verlangen.

Wer den Prozess letztlich verliert, hat auch die Kosten zu tragen, gegebenenfalls nur anteilig, wenn der Klage nur zum Teil stattgegeben wird. Zu den Kosten zählen die Gerichtskosten und die Gebühren und Auslagen der beteiligten Rechtsanwälte. Es gibt Ausnahmen. Im Arbeitsgerichtsprozess z.B., trägt in der ersten Instanz jeder die Kosten seines Rechtsanwaltes selber, unabhängig davon, ob man gewinnt oder verliert.

Nach einem Rechtstreit wird ein Kostenfestsetzungsverfahren durchgeführt, am Ende ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem zwangsvollstreckt werden kann.
Wenn der in die Kosten verurteilte Gegner allerdings nichts hat, bleibt man auf den eigenen Kosten sitzen.

Rahmengebühren

Nach Rahmengebühren wird vorwiegend im Strafrecht und im Sozialrecht abgerechnet. Für bestimmte Tätigkeiten, werden die Gebühren innerhalb einer Gebührenspanne (von…bis…) u.a. nach Umfang und Schwierigkeit vom Rechtsanwalt nach billigem Ermessen festgelegt. Die Gebührenrahmen ergeben sich ebenfalls aus dem VV.

Transparenz

Bevor Sie uns mandatieren, informieren wir Sie gerne über die Höhe der zu erwartenden Kosten, und im Fall einer streitigen Auseinandersetzung über das voraussichtliche Kostenrisiko.

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie rechtschutzversichert sind, übernehmen wir die Einholung der Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und rechnen auch mit dieser unmittelbar ab.