Gegenstandswert

Die Rechtsanwaltsvergütung und die Gerichtskosten sind abhängig vom sog. Gegenstands- bzw. Streitwert. Üblicherweise bildet der Betrag einer Forderung um die gestritten wird, den Gegenstandswert. Die Vorschriften zur Ermittlung des Streitwertes finden sich im Gerichtskostengesetz,

Beispiel: Der Kläger fordert vom Beklagten zunächst außergerichtlich die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 5.000,00 EUR. Da der Beklagte nicht zahlt, klagt der Kläger die Summe ein. Die Darlehensforderung in Höhe von 5.000,00 EUR bildet den Streitwert und wird der Berechnung der Anwaltsvergütung und Gerichtskosten zugrunde gelegt.

Was aber, wenn sich die Sache, um die gestritten wird, nicht beziffern lässt? Was zum Beispiel ist der Wert einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Hierzu finden sich im Gerichtskostengesetz eine Reihe von Bestimmungen, die bei der Ermittlung des Streitwertes helfen.

Bei Streitigkeiten über Miet- und Pachtverhältnisse (z. B. einer Räumungsklage) wird i.d.R. die Kaltmiete für den Zeitraum eines Jahres zugrunde gelegt. Bei Klagen auf rückständige Miete ist, da dieser Betrag bezifferbar ist, vom Gesamtbetrag des Rückstandes auszugehen. Bei Mieterhöhungsklagen ist der einjährige Wert der Mieterhöhung maßgeblich.

Bei Scheidungsverfahren ist das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragseinreichung, mindestens aber ein Betrag von 2.000,00 EUR anzusetzen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf diese drei Monate aufzuteilen und hinzuzurechnen. Hier muss berücksichtigt werden, dass bei Ehesachen häufig über weitere, sog. Folgesachen wie das Sorgerecht oder der Umgang mit den Kindern verhandelt und entschieden wird. Hierzu geht das Gesetz von einem Streitwert von 900 EUR aus. Bei Kindschaftssachen (z.B. Vaterschaftsfeststellung) beträgt der Streitwert 2.000,00 EUR. Bei Unterhaltssachen (auch im Zusammenhang mit einer Ehesache oder einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren) wird vom geforderten Betrag für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage, höchstens aber vom Gesamtbetrag der geforderten Leistung ausgegangen. Wird z.B. ist eine Unterhaltsrente von 500,00 EUR gefordert, beträgt der Streitwert damit 6.000,00 EUR (12 X 500,00 EUR) oder es werden Unterhaltsrückstände von 4.000,00 EUR eingefordert, der Streitwert beträgt dann 4.000,00 EUR (geforderte Leistung).

Bei Streitigkeiten über eine Schadensrente (z.B. bei einer Unfallverletzung) ist der fünffache Betrag des einjährigen Bezuges maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Wird z.B. eine monatliche Schadensrente von 100,00 EUR gefordert, beträgt der Streitwert dann 6.000,00 EUR (12 X 100,00 EUR = 1.200,00 EUR X 5 = 6.000,00 EUR). Werden dagegen 5.000,00 EUR als Schadenersatz gefordert, ist dieser Betrag maßgebend für den Streitwert.

Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis gelten durch das Arbeitsgerichtsgesetz besondere Vorschriften. Im Arbeitsgerichtprozess trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten (auch die Rechtsanwaltsvergütung) selbst. Die Berechnung des Streitwertes erfolgt bei Kündigungsschutzprozessen nach dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Bruttoarbeitsentgelt, eventuell ausgehandelte Abfindungen werden nicht hinzugerechnet. Nach diesem Streitwert bestimmen sich dann die Rechtsanwaltsvergütung und die Gerichtskosten.

Für Streitigkeiten im öffentlich-rechtlichen Bereich sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Wird vor dem Verwaltungsgericht z.B. um die Fahrerlaubnis gestritten, beträgt der Streitwert 5.000 EUR, wird einstweiliger Rechtsschutz begehrt, reduziert sich der Streitwert auf  die Hälfte. Für das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses auf Lebenszeit ist der dreizehnfache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgeblich, andernfalls die Hälfte dieses Betrages.  Einen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hält das BVerwG zum Download bereit (PDF-Datei, ca. 157 KB).

Für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (z.B. Widerruf von Behauptungen, Unterlassung von Handlungen u.ä.) hat das Gericht den Streitwert nach Ermessen (Bedeutung der Sache, Vermögensverhältnisse der Parteien sind Anhaltspunkte) festsetzen (§ 48 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Der Streitwert darf aber nicht über 1 Mio. EUR festgesetzt werden.

Die Gebühren eines Anwalts der in einer Strafsache oder Bußgeldsache tätig wird, richten sich nach anderen Grundsätzen. Auch für die Gerichtsgebühren in Verfahren der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines, Grundbuchverfahren, Registersachen) gelten besondere Gebührensätze.

Berechnungsprogramme im Internet
Zahlreiche Webseiten bieten Programme an, mit denen Sie die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen – zumeist nur überschlägig – berechnen können, um sich eine erste Übersicht über das zu erwartende Kostenrisiko zu verschaffen, so u.a.

Kostenrechner auf Anwaltsuchservice
Kostenrechner auf NRW-Justizportal

Im konkreten Falle können die Kosten natürlich abweichen. So z.B., wenn eine Beweisaufnahme die Einholung eines oder mehrerer Gutachten erfordert, Zeugen anresisen müssen usw., so dass sich das Kostenrisiko um diese Kosten erhöht. Evtl. fallen auch noch zusätzliche Kosten an, wenn der Rechtsstreit an einem entfernten Gericht geführt werden muss. Fassen Sie bitte die Berechnungen daher nur als Richtlinie auf, die ihnen eine grobe Abschätzung der Kosten erlaubt.