Schlagworte: Kettenunfall

AG Mannheim – Anscheinsbeweis bei einem Kettenauffahrunfall nur bedingt anwendbar

„Wer auffährt ist schuld!“ Nach dieser allgemein verbreiteten Auffassung wäre die Schuldfrage bei Auffahrunfällen damit eindeutig geklärt, man bräuchte keine Rechtsanwälte, keine Gerichte. Dabei gilt auch bei Auffahrunfällen im allgemeinen nur, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Zum Rest des Beitrags »

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Schadenregulierung mit der Barmenia – zeitnah, freundlich und unkompliziert

Unser Mandant stand an einer Ampel, vor ihm ein weiteres Fahrzeug, als eine etwas unaufmerksame Verkehrsteilnehmerin auf sein Fahrzeug auffuhr und ihn auf das davor stehende aufschob. Derartige Auffahrunfälle, auch Kettenauffahrunfall genannt, können in der Schadenregulierung durchaus zum Problem werden, wenn der Unfallverlauf nicht mehr exakt zu rekonstruieren ist. So könnte der zuletzt Aufgefahrene behaupten, der Fahrer des mittleren Fahrzeugs sei bereits zuvor aufgefahren und nicht aufgeschoben worden. Zum Rest des Beitrags »

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