AG Köln – abrupt abbremsender Taxifahrer haftet mit 40 % bei einem Auffahrunfall


A. Morlok/Pixelio

Ein Taxifahrer hatte wohl eher den am Fahrbahnrand winkenden Fahrgast im Kopf, als den nachfolgenden Verkehr. Jedenfalls rauschte ein hinter ihm fahrender Rollerfahrer auf und verlangte anschließend seinen Schaden ersetzt. Bei Auffahrunfällen gilt im allgemeinen, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten, seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Wer sich als Auffahrender einer Haftung ganz oder teilweise entziehen will, muss diesen Anscheinsbeweis widerlegen.
Im vorliegenden Fall kam das AG Köln nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der beklagte Taxifahrer unter Verstoß gegen § 4 I S.4 StVO plötzlich und stark bis zum Stillstand abgebremst hat und zwar ohne ersichtlichen Grund für den nachfolgenden Verkehr. Die Möglichkeit, Fahrgäste am Fahrbahnrand aufzunehmen, stellt keinen ausreichenden Grund für ein Abbremsen dar. Aber auch den geschädigten Rollerfahrer treffe ein Mitverschulden. Er hätte seine Fahrweise so einrichten müssen, dass er auch bei plötzlichem und überraschendem Abbremsen seines Vordermanns rechtzeitig hätte anhalten können. Die jeweiligen Beiträge an der Unfallverursachung wurden gegeneinander abgewogen. Den abbremsenden Taxifahrer traf für den an dem Motorroller entstandenen Schaden eine Haftungsquote von 40%, so dass der Fahrer des Motorrollers den ihm entstandenen Schaden mit einer Quote von 60% selbst zu tragen hatte.

AG Köln, Urteil vom 08.05.2008, Az: 264 C 408/07

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