Schlagworte: Anscheinsbeweis
Kammergericht – ein Radfahrer, der einen anfahrenden Linienbus überholt, bekommt bei einem Unfall keinen Schadenersatz
Verfasst von kuemmerle unter Unfallregulierung, Verkehrsrecht am 26. März 2010
Berliner Radfahrer leben gefährlich, was einige aber auch durch halsbrecherische Fahrweise geradezu provozieren. Ein Radfahrer hielt es für eine gute Idee, mit seinem Rennrad einen anfahrenden „Gelben“ der Berliner Verkehrsbetriebe noch zu überholen, um dann knapp vor den Bus einzuscheren. Es kam zur Kollision, der Radfahrer stürzte und wollte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Zum Rest des Beitrags »
Kammergericht – Kein Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden bei Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden
Verfasst von kuemmerle unter Unfallregulierung, Verkehrsrecht am 8. Oktober 2009
Wer auffährt hat Schuld!“ Nach dieser allgemein verbreiteten Auffassung wäre die Schuldfrage bei Auffahrunfällen damit eindeutig geklärt und man müsste keine Gerichte mehr bemühen. Dabei gilt auch bei Auffahrunfällen im allgemeinen nur, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Zum Rest des Beitrags »
AG Mannheim – Anscheinsbeweis bei einem Kettenauffahrunfall nur bedingt anwendbar
Verfasst von kuemmerle unter Unfallregulierung, Verkehrsrecht am 7. September 2009
„Wer auffährt ist schuld!“ Nach dieser allgemein verbreiteten Auffassung wäre die Schuldfrage bei Auffahrunfällen damit eindeutig geklärt, man bräuchte keine Rechtsanwälte, keine Gerichte. Dabei gilt auch bei Auffahrunfällen im allgemeinen nur, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Zum Rest des Beitrags »
AG Köln – abrupt abbremsender Taxifahrer haftet mit 40 % bei einem Auffahrunfall
Verfasst von kuemmerle unter Unfallregulierung, Verkehrsrecht am 20. April 2009
Ein Taxifahrer hatte wohl eher den am Fahrbahnrand winkenden Fahrgast im Kopf, als den nachfolgenden Verkehr. Jedenfalls rauschte ein hinter ihm fahrender Rollerfahrer auf und verlangte anschließend seinen Schaden ersetzt. Bei Auffahrunfällen gilt im allgemeinen, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten, seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Wer sich als Auffahrender einer Haftung ganz oder teilweise entziehen will, muss diesen Anscheinsbeweis widerlegen. Zum Rest des Beitrags »
OLG Köln – kein Reißverschlussverfahren auf Beschleunigungsstreifen
Verfasst von kuemmerle unter Unfallregulierung, Verkehrsrecht am 18. November 2008
In einer für die tägliche Straßenverkehrspraxis wichtigen Frage hat das Oberlandesgericht Köln die maßgeblichen Verkehrsregeln und die Haftungsfolgen verdeutlicht. Danach gilt auch bei zähfließendem Verkehr für das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen einer Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrspuren Vorrang. Zum Rest des Beitrags »
OLG Brandenburg – kein Rückschluss auf Verschulden an einem Unfall trotz Akzeptieren eines Verwarngeldes
Verfasst von kuemmerle unter Unfallregulierung, Verkehrsrecht am 26. Juni 2008
Nach einem Verkehrsunfall machte die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen den Fahrer und das Land Brandenburg als Halter eines Fahrzeuges geltend. Der Fahrer des landeseigenen Fahrzeuges hatte den Auftrag, Straßenschilder ab- und woanders wieder aufzubauen. Die Klägerin behauptete, der Unfallgegner sei plötzlich vom Fahrbahnrand angefahren und habe aus Unachtsamkeit ihr Fahrzeug nicht bemerkt. Der beklagte Fahrer meinte, die Fahrerin des Fahrzeuges der Klägerin habe sein langsam fahrendes Fahrzeug überholt und geschnitten. Am Unfallort wurde dem beklagten Fahrer durch die Polizei ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 Euro ausgesprochen, welches dieser an Ort und Stelle in bar entrichtete. Zum Rest des Beitrags »
AG Freiburg – Haftung des Vorausfahrenden bei einem Auffahrunfall durch plötzliches Abbremsen
Verfasst von kuemmerle unter Unfallregulierung, Verkehrsrecht am 25. Dezember 2007
„Wer auffährt ist schuld!“ Nach dieser allgemein verbreiteten Auffassung wäre die Schuldfrage bei Auffahrunfällen damit eindeutig geklärt. Dabei gilt auch bei Auffahrunfällen im allgemeinen nur, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Zum Rest des Beitrags »