Schlagworte: Widerspruch

OVG Berlin-Brandenburg: Alt, krank und zum Fahren ungeeignet

Der 1929 geborene Kraftfahrer leidet an einer chronisch voranschreitenden Nervenkrankheit, die bei ihm zu einer teilweisen Lähmung beider Beine im Fußbereich geführt hat. Die Führerscheinstelle hatte Bedenken gegen seine Fahreignung und ließ den Kraftfahrer zweimal zu einer Fahrprobe antreten, bei der er körperlich bedingt erhebliche Fahrfehler beging und andere Verkehrsteilnehmer gefährdete, so dass ein Fahrlehrer eingreifen musste. Die psychologische Begutachtung ergab schwerwiegende Aufmerksamkeitsdefizite. Zum Rest des Beitrags »

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Hessisches LSG – Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail ist unzulässig

Nach Kürzung seines Arbeitslosengeld II-Anspruchs legte der Leistungsbezieher Widerspruch gegen den Bescheid durch Übersendung einer einfachen E-Mail ein. Beim Sozialgericht Wiesbaden beantragte er sodann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid anzuordnen. Der Antrag hatte sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Hessischen Landessozialgericht keinen Erfolg. Zum Rest des Beitrags »

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VG Saarlouis – Führerscheinabgabe kann mit Haft erzwungen werden

(c) Viktor Mildenberger / Pixelio

Mildenberger/Pixelio

Wer ein Fahrverbot antreten und seinen Führerschein in „amtliche Verwahrung“ geben muss, sollte gesetzte Fristen unbedingt einhalten. Andernfalls kann dies erzwungen werden, notfalls mit Haft. Diese Erfahrung blieb einem Autofahrer nicht erspart, der sich von seinem Führerschein nicht trennen wollte. Er ging mit dem Schreiben der Behörde, die ihm eine Frist zur Abgabe setzte, zunächst zu seinem Anwalt, der gegen den Bescheid Widerspruch einlegte. Der Bescheid enthielt allerdings einen Sofortvollzug, was bedeutet, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung für den Abgabetermin hat. Zum Rest des Beitrags »

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Hessisches Landessozialgericht – Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail wahrt nicht die Schriftform

(c) tobman / Pixelio

tobman/Pixelio

Eine Entscheidung über einen Antrag in einer sozialrechtlichen Angelegenheit ergeht immer als Bescheid. Dabei kann es sich um z.B. um einen Leistungs- oder einen Ablehnungsbescheid handeln. Sofern man mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, sollte Widerspruch eingelegt werden, andernfalls wird der Bescheid bestandskräftig. Information befinden sich in der Rechtsmittelbelehrung, die in dem Bescheid enthalten sein muss. Ein Widerspruch ist aber nicht nur an Fristen, sondern auch an bestimmte Formen gebunden. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht – Kein unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG bei rechtzeitigem Widerspruch

Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Zum Rest des Beitrags »

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