Schlagworte: Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht – Schriftformerfordernis bei Befristung eines Arbeitsvertrags

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht – innerhalb eines befristeten Arbeitsvertrags ist nochmalige Probezeitbefristung als überraschende Klausel anzusehen

Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht – Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht – Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an Ausbildung

Die Parteien stritten darüber, ob das Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung geendet hat. Die Klägerin absolvierte an der Fachhochschule eine Ausbildung zur Bürokommunikationskauffrau, die sie erfolgreich abschloss. Nach einem Erlass des Bundesministeriums des Innern konnte mit ehemaligen Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung ein auf 24 Monate befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht – Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht – Ausschlussfristen gelten nicht bei Ansprüchen wegen Mobbing

shofschlaeger/Pixelio

S.Hofschlaeger/Pixelio

Ausschlussfristen sind kürzere als vom Gesetzgeber geregelte Fristen, innerhalb derer ein Arbeitnehmer Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber geltend gemacht machen muss. Derartige Fristen finden sich in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, vor allem in Arbeitsverträgen. Werden die Ansprüche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geltend gemacht, kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden. Eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist gilt grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht zum Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt

Die Parteien stritten über die Zahlung monatlicher Zulagen. Als Anhang zum bestehenden Arbeitsvertrag verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung monatlicher Leistungszulagen unter der Maßgabe, dass die Zahlungen als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen. Aus den Zahlungen seien für die Zukunft keinerlei Rechte herzuleiten. Der Arbeitgeber stellte die Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt ohne Begründung ein. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber sei zur weiteren Zahlung der Zulagen verpflichtet. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht – Kein unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG bei rechtzeitigem Widerspruch

Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Zum Rest des Beitrags »

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Arbeitszeit

(c) Uwe Steinbrich / Pixelio

Steinbrich/Pixelio

Die Länge der Arbeitszeit, der Zeit, in der einer entlohnten Tätigkeit nachgegangen wird, ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt. Auch aus einem Tarifvertrag bzw. einer vergleichbare Regelung kann sich die Arbeitszeit ergeben. Im Zweifel gilt die betriebsübliche Arbeitszeit. Die Arbeitszeit hat direkten Einfluss auf die Berechnung des Arbeitslohns. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht – Befristung eines Arbeitsvertrags – Schriftformerfordernis

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zum Rest des Beitrags »

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