Schlagworte: Schriftform

Bundesarbeitsgericht – Schriftformerfordernis bei Befristung eines Arbeitsvertrags

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Zum Rest des Beitrags »

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LAG Düsseldorf – „Nur gucken, nicht anfassen“ reicht bei Kündigung nicht

Die Parteien stritten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Nachdem eine Produktionshalle der Beklagten abgebrannt war und dieser Standort später insgesamt aufgegeben war, führte die Beklagte Massenentlassungen durch. In diesem Zusammenhang wurde auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt. Zum Rest des Beitrags »

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LAG Rheinland-Pfalz – Nichtigkeit einer Kündigung per Telefax

Die Parteien stritten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge einer Eigenkündigung der Arbeitnehmerin, die diese mit per Telefax an die Arbeitgeberin übermittelt hatte, beendet wurde. Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, ihre Kündigung sei formenwirksam und verlangte Entgeltfortzahlung. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht – Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung – Probezeitkündigung

Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht – Verzicht auf das Kündigungsrecht durch Ausspruch einer Abmahnung – Unterzeichnung einer Kündigung mit dem Zusatz „i.A.“

Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung ab, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Dies gilt auch bei einer Abmahnung, die innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erklärt wird. Kündigt der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung, spricht dies dafür, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt ist. Zum Rest des Beitrags »

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Landesarbeitsgericht Hamm – Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per SMS ist unwirksam

(c) Victor Mildenberger / Pixelio

Mildenberger/Pixelio

Wenn ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden soll, muss das Kündigungsschreiben bestimmte Formvorschriften einhalten. In § 623 BGB ist bestimmt, dass eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Demzufolge muss die Kündigung nach § 126 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Es ist auch nicht ausreichend, wenn die Unterschrift lediglich kopiert ist. Damit ist eine Kündigung per Fax, wie auch eine Kopie nicht schriftlich im Sinne des § 126 BGB. Fehlt Schriftlichkeit, so ist die Kündigung nach § 125 BGB wegen Formmangels nichtig. Die elektronische Form einer Kündigung ist nach § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Zum Rest des Beitrags »

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Hessisches Landessozialgericht – Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail wahrt nicht die Schriftform

(c) tobman / Pixelio

tobman/Pixelio

Eine Entscheidung über einen Antrag in einer sozialrechtlichen Angelegenheit ergeht immer als Bescheid. Dabei kann es sich um z.B. um einen Leistungs- oder einen Ablehnungsbescheid handeln. Sofern man mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, sollte Widerspruch eingelegt werden, andernfalls wird der Bescheid bestandskräftig. Information befinden sich in der Rechtsmittelbelehrung, die in dem Bescheid enthalten sein muss. Ein Widerspruch ist aber nicht nur an Fristen, sondern auch an bestimmte Formen gebunden. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht – Befristung eines Arbeitsvertrags – Schriftformerfordernis

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zum Rest des Beitrags »

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