Schlagworte: Alter

OVG Berlin-Brandenburg: Alt, krank und zum Fahren ungeeignet

Der 1929 geborene Kraftfahrer leidet an einer chronisch voranschreitenden Nervenkrankheit, die bei ihm zu einer teilweisen Lähmung beider Beine im Fußbereich geführt hat. Die Führerscheinstelle hatte Bedenken gegen seine Fahreignung und ließ den Kraftfahrer zweimal zu einer Fahrprobe antreten, bei der er körperlich bedingt erhebliche Fahrfehler beging und andere Verkehrsteilnehmer gefährdete, so dass ein Fahrlehrer eingreifen musste. Die psychologische Begutachtung ergab schwerwiegende Aufmerksamkeitsdefizite. Zum Rest des Beitrags »

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BGH: ein „Vorführwagen“ muss nicht neueren Baujahres sein

Der Kläger kaufte im Juni 2005 von einem Händler ein gebrauchtes Wohnmobil, welches vom Verkäufer als Vorführwagen genutzt worden war. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die „Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer“ mit 35 km angegeben. In der Zeile „Sonstiges“ heißt es: „Vorführwagen zum Sonderpreis …“. Zum Rest des Beitrags »

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BGH – Stundensätze markengebundener Fachwerkstätten bei fiktiver Abrechnung auch für ältere Fahrzeuge

Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt. Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Zum Rest des Beitrags »

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LG Berlin – Merkantile Wertminderung ausnahmsweise auch bei sehr altem Fahrzeug mit hoher Laufleistung ersatzfähig

Dieter Schuetz / Pixelio

D.Schuetz/Pixelio

Die Schadensposition einer sog. merkantilen Wertminderung (oder auch merkantiler Minderwert) entsteht regelmäßig dadurch, dass ein Fahrzeug nach einem Unfall einen geringeren Marktwert hat als ein gleichwertiges unfallfreies Fahrzeug. Da im Falle eines Verkaufs auf Nachfrage der Unfallschaden nicht verschwiegen werden darf, wird sich in der Regel nur ein geringerer Verkaufserlös realisieren lassen, selbst dann, wenn das Fahrzeug technisch einwandfrei instand gesetzt wurde. Unerheblich für den Ersatz der Wertminderung ist, ob das Fahrzeug tatsächlich später verkauft werden soll. Diese ist demnach auch dann zu ersetzen, wenn der Schaden fiktiv, auf Gutachtenbasis geltend gemacht wird. Zum Rest des Beitrags »

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Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie – ab 50 alle drei Jahre zum Fahrer-TÜV

(c) Viktor Mildenberger / Pixelio

Mildenberger/Pixelio

Jedes Kraftfahrzeug muss in regelmäßigen zeitlichen Abständen seine Verkehrssicherheit und Mängelfreiheit bei einer Hauptuntersuchung unter Beweis stellen. Allerdings sind Unfälle in aller Regel eher auf menschliches, denn auf technisches Versagen zurückzuführen. Es ist von daher nicht einzusehen warum nicht auch ein Kraftfahrzeugführer in regelmäßigen Abständen seine Fahrtüchtigkeit nachzuweisen hat und zwar unabhängig vom Alter. Dies wird mit der weiteren Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie nun Realität. Zum Rest des Beitrags »

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BAG – Berlin muss Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zahlen

Beschränkt ein öffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Beschäftigte er einem sog. „Personalüberhang“ zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Beschäftigte einer bestimmten Altersgruppe, so führt das zu einer unzulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters iSd. § 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise lediglich damit rechtfertigt, sie sei zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich, ohne dass er im Einzelnen darlegt, welche konkreten Personalstrukturen er schaffen will, sowie aus welchen Gründen und mit welchen Maßnahmen dies geschehen soll. Ein dadurch unzulässig benachteiligter Beschäftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Vermögensschaden darstellt. Zum Rest des Beitrags »

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OLG Celle – hohes Alter ist allein kein Grund für Führerscheinentzug

Der spätere Angeklagte fuhr in unsicheren „Schlenkerbewegungen“ eine Straße entlang und geriet sodann mit beiden linken Reifen über den Bordstein auf den Gehweg. Obwohl beide Reifen platzten, fuhr der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit weiterhin noch etwa 30 bis 50 Meter auf dem Gehweg entlang. Ihm kam dabei ein Fußgänger entgegen, der einen Zusammenprall nur dadurch vermeiden konnte, dass er durch „ein paar forsche Schritte zur rechten Seite“ auswich. Der Angeklagte fuhr auf einen Hof und stellte dort sein Fahrzeug ab. Zum Rest des Beitrags »

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