Schlagworte: Blutentnahme

Straf- und bußgeldrechtliche Folgen einer Trunkenheitsfahrt

(c) Oliver Haja / Pixelio

O. Haja/Pixelio

Regelmäßig beginnt nach einer Trunkenheitsfahrt das böse Erwachen, wenn die Polizei noch am Ort des Geschehens den Führerschein sicherstellt. Widerspricht der Beschuldigte der Sicherstellung und sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis in einem späteren gerichtlichen Verfahren entzogen werden wird, so kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis durch gerichtlichen Beschluss vorläufig entzogen werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Beschuldigte bis zum Abschluss des Strafverfahrens weiterfährt und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zum Rest des Beitrags »

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AG Cottbus – Anordnung der Blutentnahme durch Polizeibeamte wegen Gefahr im Verzug zur Nachtzeit

Der Angeklagte fuhr beim Abbiegen mit den Rädern an die Bordsteinkante und zog so die Aufmerksamkeit einer Polizeistreife auf sich. Der Versuch, den Angeklagten anzuhalten scheiterte, da dieser überhaupt nicht reagierte und weiter fuhr. Erst als ihm ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Zeichen „Stopp – Polizei“ folgte, hielt er nach einer Fahrstrecke von ca. 100 Metern an. Der freiwillig sofort nach dem Anhalten durchgeführte Atem-Test mit dem Dräger 7410 ergab einen Atemalkoholwert von 2,46 mg/g. Zum Rest des Beitrags »

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Wann liegt eine Trunkenheitsfahrt vor und wie verhält man sich bei einer Kontrolle?

(c) tommyS / Pixelio

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Trotz zunehmender Kontrolldichte wird letztendlich nur ein Bruchteil der Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss tatsächlich auch entdeckt. Wenn aber nach feucht-fröhlicher Feier plötzlich die Kelle winkt und die netten Beamten bei einer allgemeine Verkehrskontrolle plötzlich Verdacht schöpfen und den Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt eröffnen, dann kommt es zum bösen Erwachen. Auf den Kater folgt der Katzenjammer, den die Folgen dieser einen Fahrt können immens sein. Zum Rest des Beitrags »

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Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – Beweisverwertungsverbot nur unter ganz engen Voraussetzungen

(c) Katzensteiner / Pixelio

Katzensteiner/Pixelio

Der 5. Strafsenat beim Bundesgerichtshof hatte in einer Entscheidung (Urteil vom 18.04.2007, AZ: 5 StR 546/06; BGHSt 51, 285, 295; NJW 2007, 2269) über die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft zu befinden und stellte klar, dass Gefahr im Verzug nur angenommen werden kann, falls die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Ermittlungsmaßnahme, hier der Durchsuchung gefährdet hätte. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung steht es aber nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden, wann sie eine Antragstellung beim Ermittlungsrichter in Erwägung ziehen. Zum Rest des Beitrags »

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OLG Celle – Erkennbarkeit der Wirkung von Cannabis kann fehlen, wenn zwischen Konsum und Fahrtantritt ein größerer Zeitraum liegt (hier etwa 23 Stunden)

Ein Kraftfahrzeugführer, der angehalten worden war, räumte ein, am Vortag Cannabis konsumiert zu haben. Die Untersuchung der daraufhin entnommenen Blutprobe ergab einen Tetrahydrocannabinol-Gehalt von 2,7 ng/ml ergab. Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Betroffene zum Tatzeitpunkt damit rechnen müssen, noch berauschende Mittel im Blut zu haben und verurteilte ihn wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 250 EUR und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Zum Rest des Beitrags »

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Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung

(c) Katzensteiner / Pixelio

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Die Anordnung einer Blutentnahme, durch die in Grundrechte eingegriffen wird, steht – wie das Gesetz ausdrücklich und unmissverständlich festlegt – unter dem Vorbehalt, dass ein Richter diese Maßnahme anordnet. Nur wenn ausnahmsweise der Untersuchungszweck durch die Verzögerung, die durch den Antrag auf richterliche Anordnung entsteht, gefährdet wird, steht der Staatsanwaltschaft und nachrangig der Polizei die Anordnungskompetenz zu. Nachdem sich eine Rechtspraxis und Rechtsprechung entwickelt hatte, welche die vom Gesetzgeber gewollten Ausnahme aus praktischen Gründen zur Regel umkehrte, sah sich das BVerfG veranlasst, dieser althergebrachten Vorgehensweise eine klare Absage zu erteilen. Das BVerfG betonte den gesetzlichen Richtervorbehalt und legte den Begriff der Gefahr im Verzug eng aus. Zum Rest des Beitrags »

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Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – das Bundesverfassungsgericht schaltet sich ein

In seiner Entscheidung (Beschluss vom 12.02.2007, Az: 2 BvR 273/06, NJW 2007, 1345) führte das BVerfG aus, dass nach „§ 81 a Abs. 2 StPO (…) die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu(steht). Der Richtervorbehalt – auch der einfachgesetzliche – zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44; BVerfGE 103, 142). Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen. Zum Rest des Beitrags »

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Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – Rückrechnung

(c) Oliver Haja / Pixelio

O.Haja/Pixelio

Der Abbau der Alkoholkonzentration im Körper ist abhängig vom Geschlecht, vom Körpergewicht und von individuell abweichenden Faktoren. Während der durchschnittliche Abbauwert ca. 0,15 ‰ pro Stunde beträgt, ist bei Verkehrsstraftaten nach der Rechtsprechung zugunsten eines Beschuldigten von einem Abbauwert von 0,10 ‰ pro Stunde auszugehen (steht die Frage der Schuldfähigkeit zur Debatte, oder liegt keine Blutprobe vor, erfolgt sogar eine Rückrechnung mit 0,20 ‰ pro Stunde und einem einmaligen Zuschlag weiterer 0,20 ‰). Zum Rest des Beitrags »

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Brandenburg ist nicht Österreich – „beschleunigtes Verfahren“ bei der Staatsanwaltschaft Luckenwalde

Man kann über das „Blitzurteil“ gegen den thüringischen Ministerpräsidenten Althaus nach dessen Skiunfall mit leider tödlichem Ausgang für die beteiligte Skifahrerin sicher geteilter Meinung sein. Allerdings ist die Schnelligkeit, mit der in Österreich verfahren wurde schon beeindruckend. Rund 2 Monate nach der Tat erfolgte bereits die Anklageerhebung wegen fahrlässiger Tötung, einen Tag später wurde bereits das Urteil gesprochen. Davon ist die deutsche Strafjustiz auch bei einfach gelagerten Fällen weit entfernt. So auch in einem Verkehrsstrafverfahren gegen einen unser Mandanten. Zum Rest des Beitrags »

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Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – Theorie und Praxis

(c) Dieter Schütz / Pixelio

D.Schütz/Pixelio

Bei Feststellung einer Trunkenheitsfahrt, ob nun infolge zuvor konsumierten Alkohols oder berauschender Mittel, war die Anordnung einer Blutentnahme zur Bestimmung der Blutalkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration des Fahrers durch die Polizei gängige Praxis. Niemand, außer vielleicht der eine oder andere Strafverteidiger, störte sich so richtig daran, dass § 81a Absatz 2 StPO die Anordnung einer solchen Maßnahme originär einzig und allein einem Richter zuordnete, ausnahmsweise und lediglich bei sogenannter Gefahr im Verzug der Staatsanwaltschaft bzw. deren Ermittlungspersonen nach § 152 GVG. Zum Rest des Beitrags »

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