Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – Theorie und Praxis


(c) Dieter Schütz / Pixelio

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Bei Feststellung einer Trunkenheitsfahrt, ob nun infolge zuvor konsumierten Alkohols oder berauschender Mittel, war die Anordnung einer Blutentnahme zur Bestimmung der Blutalkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration des Fahrers durch die Polizei gängige Praxis. Niemand, außer vielleicht der eine oder andere Strafverteidiger, störte sich so richtig daran, dass § 81a Absatz 2 StPO die Anordnung einer solchen Maßnahme originär einzig und allein einem Richter zuordnete, ausnahmsweise und lediglich bei sogenannter Gefahr im Verzug der Staatsanwaltschaft bzw. deren Ermittlungspersonen nach § 152 GVG.

Richtervorbehalt hat Vorrang

Der Richtervorbehalt steht deshalb im Gesetz, weil es sich bei der Blutentnahme um einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit handelt, welches durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützt wird, auch wenn der Eingriff nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO nur durch einen Arzt im Rahmen der Regeln ärztlicher Kunst erfolgen darf. Auch handelt es sich bei dieser notfalls mit Zwang durchsetzbaren körperlichen Untersuchung um “prozessuale Gewalt“ und im Grunde um eine vom Gesetzgeber angeordnete Ausnahme vom rechtsstaatlichen Grundsatz des nemo tenetur se ipsum accusare (niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten). Der Richtervorbehalt gilt auch unabhängig davon, ob es sich um eine Straftat, z.B. nach § 316 oder 315c StGB, oder um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG handelt. Nach § 46 Abs. 4 OWiG gilt der § 81a StPO auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Theorie und Praxis

Die gängige Praxis der Polizei, die Ausnahme zur Regel zu machen, die Blutentnahme in angenommener Eigenkompetenz selbst anzuordnen und gar nicht erst zu versuchen, eine richterliche Anordnung zu erlangen, wurde stets mit dem anderenfalls drohenden Verlust des Beweismittels, nämlich der Feststellung der Blutalkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration begründet. Wenn immer zuerst die Anordnung eines Richters eingeholt werden müsse, käme es zu einer zeitlichen Verzögerung, so dass durch den zwischenzeitlichen Abbau der Alkohol – bzw. Wirkstoffkonzentration berauschender Mittel im Körper, die spätere Blutentnahme möglicherweise überhaupt keinen verwertbaren oder nur einen viel geringeren Wert als zur Tatzeit ergibt. Straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlich interessiert allein der Wert zum Zeitpunkt des Fahrens, der nur durch eine möglichst zeitnahe Blutentnahme annähernd exakt feststellbar ist. Bei erheblich späterer Blutentnahme müsste zum Tatzeitpunkt zurückgerechnet werden, was bei der Blutalkoholkonzentration zu günstigeren Ergebnissen für den Beschuldigten führen bzw. sich bei Wirkstoffen berauschender Mittel unter Umständen sogar als unmöglich erweisen kann. Mehr dazu im nächsten Teil.

Weitere Informationen auf www.mitfugundrecht.de (die folgenden Teile der Reihe erscheinen später, also öfter mal reinschauen)

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