Schlagworte: Drogen

Der unbekannte Sohn

Die Mandantin erfuhr die schreckliche Nachricht von der Polizei. Man hatte ihren Sohn aufgefunden, auf einem Feldweg in einer Berliner Kleingartenkolonie, verblutet an einer Stichwunde in der Leiste. Es gab Zeugen, eine Beschreibung der beiden Täter und eines Fahrzeuges. Recht schnell verlor einer der beiden die Nerven und begab sich mit seinem Verteidiger zur Polizei um eine Aussage zu machen. Auch der zweite Täter hielt dem Fahndungsdruck nicht stand und stellte sich freiwillig. Beide kamen in U-Haft. Die Mandantin suchte mich auf, als die Ermittlungen fast vor dem Abschluss standen und fragte, wie das Ganze jetzt weiter gehen wird und was sie tun kann. Zum Rest des Beitrags »

, , , , , , , , , ,

Keine Kommentare

VGH Baden-Württemberg: Haarprobe zweifelhaften Ursprungs ist ungeeignet, um festgestellten Kokainkonsum zu widerlegen

Bei einer Verkehrskontrolle war ein Autofahrer aufgefallen, es wurden Anzeichen festgestellt, die auf eine aktuelle Drogenbeeinflussung hindeuteten (gerötete bzw. wässrig/glänzende Bindehäute, träge auf Lichteinfall reagierende Pupillen).  Die Untersuchung der Blutprobe ergab dann auch einen positiven Befund für Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain. Der gegen die daraufhin mit Sofortvollzug angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Eilrechtschutzantrag wurde vom VG Freiburg zurückgewiesen, Zum Rest des Beitrags »

, , , , , , ,

Keine Kommentare

Und wenn das hier vorbei ist, dann kiffe ich einfach weiter.

(c) andrea mertes / Pixelio

A.Mertes/Pixelio

Über die zutreffende Bedeutung des Sprichwortes: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ hatten wir auf unserer Seite schon des Öfteren berichtet. Da u.a. bei RA Burhoff und auch bei RA Melchior hierzu im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen berichtet wird, greifen wir das Thema auf, da es auch im Verwaltungsrecht Bedeutung hat und erweitern das Ganze noch um die Nuhrsche Weisheit: „Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Schnauze halten.“ Zum Rest des Beitrags »

, , , , , , , ,

6 Kommentare

Karlsruhe zum nachdenkenden Beamten

In dieser Sache kam heute dann noch Post aus Karlsruhe.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2BvR1765/10 –

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau G., Berlin, Zum Rest des Beitrags »

, , , , , , , ,

4 Kommentare

OLG Schleswig verneint Beweisverwertungsverbot beim „nachdenkenden“ Beamten

In dieser Sache hatten wir schon mehrfach berichtet, nun hat das OLG Schleswig die Anordnung der Blutentnahme durch den Polizeibeamten  „abgesegnet“. Ein Beweisverwertungsverbot sei nicht anzunehmen, da dieser nicht willkürlich gehandelt habe. Zuvor hat es sich das OLG es allerdings nicht nehmen lassen, die Rechtsbeschwerde wegen angeblich mangelnden Vortrages der Verteidigung abzubügeln. Auf die Gehörsrüge, in der aus Höflichkeitsgründen auf den Satz „wer lesen kann, ist klar im Vorteil.“ verzichtet wurde, fand das OLG den Vortrag dann wohl doch ausreichend, wies die Rechtsbeschwerde dann aber doch aus oben genannten Gründen zurück. Zum Rest des Beitrags »

, , , , , , , ,

9 Kommentare

OVG Koblenz – Cannabisfund im Auto erbringt nicht den Nachweis von Eigenkonsum

Bei einer Fahrzeugkontrolle fand man im Auto des Betroffenen knapp 10 Gramm  Marihuana. Ein daraufhin durchgeführter Drogenvortest mittels Drugwipe verlief allerdings negativ, auch Ausfallerscheinungen waren nicht ersichtlich. Reste von Joints, Rauchutensilien oder leere Behältnisse mit Cannabisanhaftungen fand man auch nicht. Angaben zu einem etwaigen Konsumverhalten machte der Betroffene nicht, die Fahrerlaubnisbehörde verlangte trotzdem ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage, ob der Betroffene gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert. Zum Rest des Beitrags »

, , , ,

Keine Kommentare

AG Tiergarten – absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrt unter Einfluss von Kokain und Cannabis

(c) manwalk / Pixelio

manwalk/Pixelio

Nach § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr – macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge zuvor konsumierten Alkohols oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Strafvorschrift knüpft an das sichere Führen eines Fahrzeuges, die so genannte Fahrtüchtigkeit an, die abhängig vom Grad der Beeinflussung durch Alkohol oder Drogen relativ oder absolut beeinträchtigt sein kann. Zum Rest des Beitrags »

, , , , , , , , , , ,

Keine Kommentare

Stellungnahme der GenStA zur Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

In dieser Sache hatten wir nach dem Urteil des AG Ahrensburg zum „mitdenkenden Beamten“ Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nun Stellung genommen und natürlich beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, da Gefahr im Verzug unzweifelhaft vorgelegen habe und wir nicht vorgetragen hätten, wann eine richterliche Anordnung zu erreichen gewesen wäre. Aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse, führe jeder Zeitverlust zur verminderten  Aussagekraft der Untersuchung einer später entnom­menen Blutprobe. Das ist richtig, führt aber konsequent zu Ende gedacht dazu, dass immer Gefahr im Verzuge anzunehmen sei und der Richtervorbehalt beliebig umgangen werden könnte. Zum Rest des Beitrags »

, , , , , , ,

Keine Kommentare

KG – Habt euch nicht so, der einfachgesetzliche Richtervorbehalt ist doch bloß eine Formvorschrift

Nach einer  Drogenfahrt verurteilte das AG Tiergarten den Betroffenen wegen  fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 275 Euro und einem Monat Fahrverbot. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die sich gegen die Verwertung der von der Polizei angeordneten Blutprobe richtete, hatte beim Kammergericht keinen Erfolg. Zum Rest des Beitrags »

, , , , , ,

2 Kommentare

AG Ahrensburg – ein Beamter der nachdenkt, handelt nicht willkürlich

An einem Wochentag um die Mittagszeit herum führten Beamte der Polizeidirektion Bad Oldesloe eine allgemeine Verkehrskontrolle durch. Unsere Mandantin fiel durch gerötete Bindehäute und verlangsamte Pupillenreaktion auf. Ein freiwillig durchgeführter Drogentest reagierte positiv auf THC. Die Beamten ordneten wegen “Gefahr im Verzuge” eine Blutentnahme an. Dabei sei der für die Anordnung der Blutentnahme geltende Richtervorbehalt “bedacht” worden. Wegen der Erforderlichkeit einer zeitnahen Blutprobe habe man dann aber in angenommener Eigenkompetenz entschieden. Zum Rest des Beitrags »

, , , , , ,

4 Kommentare