Straf- und bußgeldrechtliche Folgen einer Trunkenheitsfahrt


(c) Oliver Haja / Pixelio

O. Haja/Pixelio

Regelmäßig beginnt nach einer Trunkenheitsfahrt das böse Erwachen, wenn die Polizei noch am Ort des Geschehens den Führerschein sicherstellt. Widerspricht der Beschuldigte der Sicherstellung und sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis in einem späteren gerichtlichen Verfahren entzogen werden wird, so kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis durch gerichtlichen Beschluss vorläufig entzogen werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Beschuldigte bis zum Abschluss des Strafverfahrens weiterfährt und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Das Vorgeplänkel – § 111a StPO

Der Beschluss wird durch Bekanntgabe gegenüber dem Beschuldigten wirksam. Wurde der Führerschein nicht schon von der Polizei sichergestellt, kommt sie spätestens jetzt, um den Beschluss vorbeizubringen und den Führerschein mitzunehmen. Auch hier gilt es zunächst einmal zu schweigen. Irgendwelche Erklärungen werden nicht dazu führen, dass der Beschluss nicht vollstreckt wird.

Grundsätzlich steht einem Beschuldigten das Recht zu, gegen den Beschluss des Gerichts Beschwerde einzulegen. Von einem „Schuss ins Blaue“ kann jedoch nur dringend abgeraten werden. Zunächst ist Aktenkenntnis wichtig, um die Erfolgsaussichten der Beschwerde prüfen zu können. Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung führt zudem zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung. Der Amtsrichter, der den Beschluss erlassen hat, wird diesen wohl kaum auf die erhobene Beschwerde hin aufheben, so dass die Entscheidung darüber dem Landgericht als Beschwerdegericht obliegt. Es besteht hier neben der Verzögerung auch die Gefahr, dass sich bestimmte Punkte bei einer Bestätigung des Beschlusses durch das Landgericht „manifestieren“.

Wer trotz vorläufig entzogener Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führt, macht sich nach § 21 StVG strafbar.

Das Ermittlungsverfahren

Liegt der Anfangsverdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit vor, wird bei der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren führt, sofern es nicht eingestellt wird, zu einem Strafverfahren, entweder durch Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklage, in dem eine Strafe und gegebenenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot droht.

Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren läuft ein wenig anders ab. Dort ermittelt anstelle der Staatsanwaltschaft die Bußgeldstelle und verhängt, sofern das Verfahren nicht eingestellt wird, mit einem Bußgeldbescheid ein Bußgeld gegen den Betroffenen und ordnet gegebenenfalls ein Fahrverbot an. Erst wenn Betroffene nach Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt, wird dieser nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft vor Gericht verhandelt. Dazu später mehr.

Sowohl im Ermittlungs- als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren muss dem Beschuldigten bzw. Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern. Wenn man nach Akteneinsicht meint, entlastende Gesichtspunkte vortragen zu können, ist dann der richtige Zeitpunkt. Z.B. kann man der Annahme von Vorsatz wegen einer hohen BAK entgegenwirken. Manchmal ist es aber auch ratsam, sich auch in diesem Verfahrensstadium noch nicht zu äußern und sich seine Argumente für einen späteren Zeitpunkt aufzusparen. Im Ermittlungsverfahren werden, sofern vorhanden, auch Zeugen vernommen. Die eigentliche Ermittlungsarbeit macht in der Regel die Polizei, die Staatsanwaltschaft als sog. „Herrin des Verfahrens“, entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, wie weiter verfahren wird.

Anklage, Strafbefehl oder sogar Einstellung?

Wenn hinreichender Tatverdacht besteht, kann die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beim Amtsgericht beantragen, oder aber die Tat anklagen. Andernfalls stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, bei geringer Schuld mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten, das Verfahren folgenlos nach § 153 StPO oder z.B. gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO einstellen. Zahlt der Beschuldigte die Geldauflage, ist das Verfahren beendet.

Wird das Verfahren nicht eingestellt, beantragt die Staatsanwaltschaft bei erstmals auffällig gewordenen Beschuldigten einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt in der Regel einen Strafbefehl. In dem Strafbefehl wird aufgeführt, welche Tat dem Beschuldigten zur Last gelegt wird und welche Rechtsfolge (Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrzeit) die Staatsanwaltschaft für angemessen hält. Das Amtsgericht wird, sofern es dem Vorschlag der Staatsanwaltschaft folgt, den Strafbefehl erlassen. Dieser wird dem Beschuldigten zugestellt und er hat dann ab dem Tag der Zustellung 14 Tage lang Zeit, sich zu überlegen, ob auch er damit einverstanden ist. Ist er es nicht, kann gegen den Strafbefehl innerhalb der 14tägigen Frist Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann auch auf bestimmte Punkte beschränkt werden, z.B. auf die Höhe der Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Dauer der Sperrfrist bis zu Wiedererteilung. Der Einspruch wird dann vor dem Amtsgericht in einer öffentlichen Sitzung verhandelt.

Hauptverfahren, Urteil und Rechtsmittel

Bei Wiederholungstätern oder Trunkenheitsfahrten mit schwerwiegenden Folgen, z.B. einem Unfall mit erheblichen Sach- oder gar Personenschaden oder im Zusammenhang mit einer anschließenden Unfallflucht, wird in der Regel angeklagt. Der Beschuldigte heißt nun erst einmal Angeschuldigter und wird sich nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hautverfahrens ebenfalls in einer öffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht, nun als Angeklagter bezeichnet, verantworten müssen. Anders als beim Strafbefehl steht noch nicht fest, was am Ende rauskommen wird.

Am Ende des Hauptverfahrens, sei es nun nach Einspruch gegen einen Strafbefehl oder nach erfolgter Anklage, steht in der Regel ein Urteil. In der Regel deshalb, weil auch im Verfahren vor dem Amtsgericht grundsätzlich noch die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung besteht. Gegen das in erster Instanz ergangene Urteil des Amtsgerichts stehen dem Angeklagten die Rechtsmittel der Berufung oder der (Sprung-)Revision zu, einzulegen binnen einer Woche nach Verkündung. Während die Berufung eine neue Tatsacheninstanz eröffnet, die Sache wird dann vor dem Landgericht komplett neu verhandelt, dient die Revision nur der Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler. Eine Revision muss anders als eine Berufung begründet werden, wobei es strenge Formalien zu beachten gilt, so dass die Begründung auch nur durch einen Verteidiger erfolgen darf, außer der Angeklagte begründet diese zu Protokoll der Geschäftsstelle. Wird gegen das erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt oder ein Rechtsmittelverzicht erklärt, ist das Urteil rechtskräftig.

Die Strafzumessung

Nach § 46 StGB ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Bemessung der Strafe erfolgt unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Soweit die Theorie. In der Praxis gibt es für die Massendelikte im Straßenverkehr eine grobe „Preisliste“

Danach wird eine Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) bei einem Ersttäter in der Regel mit einer Geldstrafe ab 30 Tagessätzen bei Fahrlässigkeit, bei Vorsatz ab 40 Tagessätzen geahndet, die Fahrerlaubnis wird entzogen und eine Sperre von 6 bis 10 Monaten, verhängt. Bei einer BAK über 2,0 ‰ wird die Sperrzeit 18 Monate betragen. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) infolge Trunkenheit wird dann schon empfindlicher mit Geldstrafe von 40 bis 100 Tagessätzen, Fahrerlaubnisentziehung und einer Sperre von 12 bis 15 Monaten, bei mehr als 2,0 ‰ bis zu 24 Monaten, geahndet.

Was ist ein Tagessatz?

Geldstrafen werden in Deutschland in Tagessätzen bemessen. Mit dem aus Skandinavien übernommenen Tagessatzsystem soll die Strafe den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters entsprechend angepasst werden. Gesetzlich möglich sind nach § 40 StGB 5 bis 360, bei mehreren Straftaten nach § 54 StGB maximal 720 Tagessätze. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach dem Nettoeinkommen. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreissigtausend (früher fünftausend) Euro festgesetzt und entspricht 1/30 des Nettoeinkommens. Der zu zahlende Betrag ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der Tagessätze und der Höhe. Wer zu 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt wird, zahlt demnach eine Geldstrafe von 900 Euro. Bei 30 Tagessätzen zu je 100 Euro beträgt die Geldstrafe 3.000 Euro. Zu den Einkommensverhältnissen muss man keine Angaben machen, weder gegenüber der Polizei, noch vor Staatsanwaltschaft oder Gericht. Das Einkommen kann dann aber geschätzt werden. In der Regel wird von einem Normalverdienst ausgegangen und der Tagessatz mit 30 bis 40 Euro festgesetzt. Ob sich das Schweigen lohnt, kann man sich ausrechnen.

Freiheitsstrafe

Wiederholungstäter dürfen sich vom Gedanken, nochmals mit einer Geldstrafe davonzukommen verabschieden, hier wird in aller Regel eine kurze Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten verhängt, die regelmäßig aber zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Fahrerlaubnis (sofern schon wieder erteilt, andernfalls gibt es für das Fahren ohne Fahrerlaubnis noch ein Extra) wird entzogen und eine Sperre ab 24 Monate, bei über 2,0 ‰ bis zu 36 Monaten verhängt.

Hat man es dann immer noch nicht gelernt und macht sich erneut wegen einer Trunkenheitsfahrt strafbar, wird eine Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten drohen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist dann mehr als fraglich. Die Fahrerlaubnis wird wieder einmal entzogen, die Sperrzeit bis zur Möglichkeit einer Neubeantragung wird nicht unter zwei Jahren bemessen sein, bei mehr als 2,0 ‰ bis zum Höchstmaß von fünf Jahren.

Sollte man danach noch einmal auffällig werden, hat man ein ernsthaftes Problem.

Was ist denn eine Sperrzeit?

Man muss sich vor Augen führen, dass Entziehung der Fahrerlaubnis heißt, dass diese wirklich weg ist. Man bekommt sie nicht wieder sondern muss wie ein Fahranfänger bei der Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragen. Damit man Zeit hat, über seine Trunkenheitsfahrt nachzudenken, steht im Gesetz, dass mit der Entziehung durch das Gericht gleichzeitig eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet wird. Vor Ablauf der Sperrzeit darf die Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

Die Dauer der Sperre beträgt nach § 69a StGB mindestens sechs Monate, ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, und höchstens 5 Jahre. Ist zu erwarten, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht, kann die Sperrfrist auch für immer angeordnet werden. Innerhalb der Spanne von 6 Monaten bis zu 5 Jahren wird die Sperrfrist abhängig vom Grad der Alkoholisierung angeordnet. Mit einer längeren Sperre ist bei Feststellung einer stärkeren Alkoholgewöhnung oder bei Annahme von Alkoholmissbrauch (etwa ab 1,6 Promille) bzw. bei schwerwiegenden Folgen, wie z.B. einem Unfall zu rechnen. War wegen der Tat die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre zwar um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war, beträgt allerdings mindestens drei Monate.

Es gibt die Möglichkeit, dass das Gericht die Sperre vorzeitig, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten aufhebt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn nach dem Urteil eine Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Seminar stattfindet. Eine solche Teilnahme kann auch schon im Vorfeld sinnvoll sein, wenn man bereits im Urteil eine Verkürzung der Sperrzeit anstreben möchte.

Ca. drei Monate vor Ablauf der Sperrzeit kann man dann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis beantragen, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

Ordnungswidrigkeiten und ihre Folgen

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a StVG werden Geldbußen verhängt und Fahrverbote ausgesprochen. Ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ bzw. beim Nachweis einer berauschenden Substanz beträgt das Bußgeld seit dem 01.02.2009 500,00 Euro, das Fahrverbot dauert 1 Monat. Im ersten Wiederholungsfall sind es dann schon 1.000,00 Euro, beim zweiten Mal 1.500,00 EUR, jeweils mit einem Fahrverbot von 3 Monaten.

Dem Betroffenen wird ein Bußgeldbescheid zugestellt, gegen den ab dem Tag der Zustellung gerechnet, 14 Tage lang Zeit, Einspruch einzulegen. Der Bußgeldbescheid und auch ein darin angeordnetes Fahrverbot wird durch einen fristgerechten Einspruch nicht rechtskräftig, man darf also weiter fahren. Der Einspruch kann auch auf bestimmte Punkte beschränkt werden, z.B. auf die Dauer des Fahrverbots. Der Einspruch wird dann vor dem Amtsgericht in einer öffentlichen Sitzung verhandelt. Wird man verurteilt, kann man innerhalb einer Woche das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen, die durch einen Verteidiger binnen eines Monats zu begründen ist. Der Bußgeldbescheid wird immer noch nicht rechtskräftig, man darf also immer noch fahren, jedoch nur so lange, wie keine Rechtskraft eingetreten ist. Durch Ausnutzen aller Rechtsmittel kann man das Fahrverbot somit hinauszögern und ggfls. zu einem“günstigeren“ Zeitpunkt, z.B. im Urlaub antreten. Für Ersttäter gilt darüber hinaus noch die „Schonfrist“ des § 25 Abs. 2a StVG.

Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, erlischt auch die Fahrerlaubnis bei einem Fahrverbot nicht. Die Fahrerlaubnis ist nur für die Dauer des Fahrverbots unterbrochen, nach Ablauf des Fahrverbots bekommt man seinen alten Führerschein wieder und darf fahren. Zur Vollziehung des Fahrverbots ist der Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben, fährt man innerhalb eines Fahrverbots, macht man sich nach § 21 StVG strafbar.

Der große Hammer kommt zum Schluss

Spätestens wenn es um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geht, stellt sich die Frage, ob eine MPU angeordnet wird. Eine solche Anordnung ist u.a. nach § 13 Nr. 2a FeV zwingend vorgesehen, wenn sich nach einer ärztlichen Begutachtung oder sonstigen Tatsachen Anzeichen für Alkoholmissbrauch ergeben. Ebenfalls zwingend vorgeschrieben ist eine MPU nach § 13 Nr. 2c FeV wenn ein Fahrzeug bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Da die BAK allein durch eine Blutprobe sicher feststellbar ist, rückt das Thema der zeitlichen Verzögerung bei Anordnung einer Blutprobe und der Vorteile, die eine Rückrechnung mit sich bringt, auch hier wieder in den Vordergrund.

Berauschende Mittel nach Anlage 4 der FeV können ebenso die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen. Auch hier wird der Nachweis allein über eine Blutprobe erbracht, wobei für die Fahrerlaubnisbehörde, anders als für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Bewertung, nicht nur die Mittel an sich, sondern auch die Abbauprodukte und deren Konzentrationen von Interesse sind. Hieraus können Konsumgewohnheiten abgeleitet werden, die eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen können. So kann es kommen, dass wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zunächst ein Bußgeldbescheid erlassen wird, der Betroffene erleichtert denkt, es hätte schlimmer kommen können, und es schlimmer kommt. Nämlich in Gestalt einer Anhörung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach der FeV. Mehr dazu im nächsten Teil.

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