Schlagworte: Vertrag

AG München: Die anatomischen Besonderheiten der Frau

Und noch eine Entscheidung des Amtsgerichts München zum „generellen Umtauschrecht“. Im Juni 2011 kaufte eine Münchnerin, die im 9. Monat schwanger war, eine weiße Leinen-Schwangerschaftshose zum Preis von 119 Euro. Auf Grund des ständig schlechten Wetters trug sie die Hose erst 3 Wochen später das erste Mal. Sie stellte dabei fest, dass diese trotz des vorhandenen „Tunnelzugs“ ihr ständig über die Hüften rutschte. Da sie die Hose nicht jedes Mal nach oben ziehen wollte, wollte sie ihr Geld zurück. Zum Rest des Beitrags »

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AG München: gefällt mir nicht…

Mit einem Klassiker juristischer Irrtümer musste sich das Amtsgericht München beschäftigen, dem sogenannten generellen Umtauschrecht. Im Mai 2011 suchte eine Münchnerin ein Miederwarengeschäft auf und kaufte dort einen Bikini, einen Slip und eine Corsage zum Preis von insgesamt 347 Euro.  Zwei Tage später kam ihr Ehemann in den Laden und wollte die Sachen zurückgeben sowie den Kaufpreis erstattet bekommen.   Zum Rest des Beitrags »

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Ich habe doch aber den Vertrag widerrufen…

…und zwar innerhalb von 14 Tagen, das reicht doch!!! Bestimmt stand das in einer dieser bunten Zeitschriften in der Rubrik tolle Rechtstipps. Etwas verstört reagierte die Mandantin daher auf unsere Auskunft, dass das nur bei bestimmten Verträgen geht und noch dazu unter der Voraussetzung, dass sie als Verbraucherin gehandelt hat. Hier war ein Handelsvertreter  zu ihr in den Laden gekommen und hatte ihr für die Laufzeit von zwei Jahren eine Werbefläche verkauft. Den Vertrag hatte sie zunächst unterschrieben, wollte  diesen dann aber doch nicht mehr. Zum Rest des Beitrags »

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BGH – Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten bei zu vertretender Pflichtverletzung aus Vertrag

In einem Rechtsstreit gerichtet auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags und Löschung eines Grundpfandrechts hatte die Beklagte Widerklage erhoben und von dem Kläger Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Verteidigung gegen die unberechtigt geltend gemachten Ansprüche verlangt. Das Landgericht hatte die Widerklage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der BGH wies die zugelassene Revision ebenfalls zurück, obwohl eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, zunächst einmal ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletze. Eine Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB komme aber nur dann in Frage, wenn die Vertragspartei, die pflichtwidrig etwas verlange, auch fahrlässig handelte und die Pflichtverletzung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB auch zu vertreten habe. Zum Rest des Beitrags »

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AG München – Umzug nach Wien berechtigt zur fristlosen Kündigung eines Fitnessvertrages

Die spätere Beklagte schloss im Januar 2006 einen Fitnessvertrag mit einem Fitnessstudio. Als Laufzeit wurden 24 Monate vereinbart. Im Juni 2006 kündigte sie den Vertrag zum Ende August, weil sie infolge eines berufsbedingten Stellenwechsels ihres Ehemanns von München nach Wien verzog. Zum Rest des Beitrags »

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EuGH – Müssen Firmen vor Vertragsschluss im Internet zwingend ihre Telefonnummer angeben?

Der Bundesverband, ein deutscher Verband von Verbraucherverbänden, meinte, dass die DIV, eine Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbietet, verpflichtet sei, im Rahmen ihres Internetauftritts auch ihre Telefonnummer anzugeben. Nur dadurch sei nämlich eine unmittelbare Kommunikation zwischen einem Interessenten und dieser Versicherungsgesellschaft gewährleistet. Die DIV gibt auf ihren Internetseiten nur ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse an, nicht aber ihre Telefonnummer. Diese wird erst nach Abschluss eines Versicherungsvertrags mitgeteilt. Zum Rest des Beitrags »

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LG Koblenz – Widerruf eines Vertrags über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio

Der Kläger betreibt ein Fitnessstudio. Die Beklagte erhielt im September 2004 eine „Gewinnbenachrichtigung“ des Klägers nebst Gutschein für ein siebentägiges Probetraining per Post zugesandt, obwohl sie nicht an einem Gewinnspiel des Klägers teilgenommen hatte. Die Beklagte vereinbarte daraufhin einen Termin zum Probetraining. Zum Rest des Beitrags »

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