Schlagworte: Pflicgtverletzung

BGH – Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten bei zu vertretender Pflichtverletzung aus Vertrag

In einem Rechtsstreit gerichtet auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags und Löschung eines Grundpfandrechts hatte die Beklagte Widerklage erhoben und von dem Kläger Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Verteidigung gegen die unberechtigt geltend gemachten Ansprüche verlangt. Das Landgericht hatte die Widerklage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der BGH wies die zugelassene Revision ebenfalls zurück, obwohl eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, zunächst einmal ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletze. Eine Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB komme aber nur dann in Frage, wenn die Vertragspartei, die pflichtwidrig etwas verlange, auch fahrlässig handelte und die Pflichtverletzung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB auch zu vertreten habe. Zum Rest des Beitrags »

, , , , ,

1 Kommentar