Schlagworte: Pkh
Was ist Prozesskostenhilfe und was deckt diese ab?
Verfasst von kuemmerle unter Kostenrecht am 5. Januar 2012
Auf Antrag kann in einem Rechtsstreit Prozesskostenhilfe (PKH) für das gesamte Verfahren oder für einzelne Anträge gewährt werden, wenn für den Fall einer beabsichtigten Klage oder im umgekehrten Fall die Verteidigung gegen eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die betreffende Partei bedürftig ist. Dem Antrag muss zur Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt werden. Zum Rest des Beitrags »
Das Adhäsionsverfahren – (leider) das ungeliebte Stiefkind der Strafjustiz
Verfasst von kuemmerle unter Strafrecht am 26. August 2009
Wer Opfer einer Straftat wird, hat in der Regel auch einen Schaden zu beklagen. Sei es, dass man für ein vermeintliches Schnäppchen bei eBay an einen Betrüger gezahlt hat, man bestohlen oder sogar beraubt wurde, und neben dem Verlust an Wertsachen noch Verletzungen erlitten hat. Wenn dann glücklicherweise der Täter ermittelt wurde, stellt sich die Frage, wie bekommt man den entstandenen Schaden ersetzt? Zum Rest des Beitrags »
LSG Schleswig-Holstein – Der durch eine Selbstbeteiligung nicht gedeckte Kostenanteil einer Rechtsschutzversicherung kann Gegenstand eines PKH- Antrages sein
Verfasst von kuemmerle unter Sozialrecht am 10. Juli 2009
Mit dem Ziel einen höheren Grad der Behinderung feststellen zu lassen, hatte der Kläger vor dem Sozialgericht Klage erhoben und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe über die Höhe der mit seiner Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung von 153,00 Euro zu bewilligen. Er sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, diese Kosten selbst zu tragen. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, der Kläger sei rechtsschutzversichert und könne auf diese zurückgreifen. Zum Rest des Beitrags »
LAG Mainz – Bei einfachen Sachverhalten braucht man keinen Anwalt
Verfasst von kuemmerle unter Arbeitsrecht am 18. Januar 2008
Der Kläger war bei dem Beklagten als Zeitungsausträger beschäftigt und machte nicht bezahlte Lohnansprüche in Höhe von rund 300 Euro vor dem Arbeitsgericht geltend. Da der beklagte Arbeitgeber nicht vor Gericht erschien, erging ein Versäumnisurteil, das auch rechtskräftig wurde. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag hin Prozesskostenhilfe, lehnte aber die Beiordnung seines Anwaltes ab. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht im Stande gewesen wäre, ohne anwaltliche Hilfe die Klage zu erheben, in dem er z. B. die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufgesucht hätte. Zum Rest des Beitrags »