Schlagworte: Beiordnung

Kammergericht – Wenn ohne Aktenkenntnis eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist, hat eine Pflichtverteidigerbeiordnung zu erfolgen

Die Strafprozessordnung nennt in § 140 die Fälle, in denen eine „notwendige Verteidigung“ zwingend vorgeschrieben ist und einem ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden muss. Dies ist nach § 140 Abs. 2 StPO dann der Fall, wenn es wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich ein Beschuldigter nicht selbst verteidigen kann. Zum Rest des Beitrags »

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LAG Mainz – Bei einfachen Sachverhalten braucht man keinen Anwalt

Der Kläger war bei dem Beklagten als Zeitungsausträger beschäftigt und machte nicht bezahlte Lohnansprüche in Höhe von rund 300 Euro vor dem Arbeitsgericht geltend. Da der beklagte Arbeitgeber nicht vor Gericht erschien, erging ein Versäumnisurteil, das auch rechtskräftig wurde. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag hin Prozesskostenhilfe, lehnte aber die Beiordnung seines Anwaltes ab. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht im Stande gewesen wäre, ohne anwaltliche Hilfe die Klage zu erheben, in dem er z. B. die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufgesucht hätte. Zum Rest des Beitrags »

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