Schlagworte: Fahrtenbuch

VG Neustadt – erstmalige erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt Fahrtenbuchauflage

(c) A. Dreher / Pixelio

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Nachdem mit seinem Kraftfahrzeug eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, hüllte sich der Halter in Schweigen. Der Fahrer konnte nicht festgestellt werden, so dass das Bußgeldverfahren einzustellen war. Dem Halter wurde auferlegt, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wogegen er Widerspruch einlegte und beim VG Neustadt beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid wiederherzustellen. Zum Rest des Beitrags »

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VG Göttingen – „Der Schwager war’s vielleicht“ schützt nicht vor Fahrtenbuchanordnung

Der Halter eines Fahrzeuges, mit dem die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h überschritten worden war, mochte sich nicht erinnern, wer aus seiner Familie das gewesen sein könnte. Das Bild sei so undeutlich, ob man ihm keines mit höherer Auflösung schicken könne, schrieb er nach Erhalt der Anhörung. In Frage käme eventuell sein Schwager. Der Landkreis konnte und wollte kein anderes Foto schicken. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingestellt, stattdessen bekam der Halter eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten. Zum Rest des Beitrags »

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VG Trier – Fahrtenbuchauflage bereits bei einmaligem Verkehrsverstoß

Bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes rechtfertigt den Erlass einer Fahrtenbuchauflage, wenn die Behörde alle ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmaßnahmen ausgeschöpft hat und der Fahrzeughalter zu dem bekannten und eingrenzbaren Kreis der überhaupt für den Verkehrsverstoß in Betracht kommenden Fahrzeugführer keine Angaben macht. Diese Rechtsprechung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Beschluss vom 12. November 2008 nochmals bestätigt. Zum Rest des Beitrags »

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VG Oldenburg – Fahrtenbuch bei Geschäftsfahrzeugen

Ein Unternehmen setzte sich gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten zur Wehr, da die Anhörung zum Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit später als zwei Wochen einging und das Foto, welches den Fahrer zeigen sollte, von schlechter Qualität sei. Das Verwaltungsgericht Oldenburg interessierte das nicht, der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrtenbuchanordnung herzustellen, blieb ohne Erfolg. Zum Rest des Beitrags »

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VGH Baden-Württemberg – vor Fahrtenbuchauflage muss der Halter als Zeuge gehört werden, nicht als Betroffener

Die Halterin eines Kfz war in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von der Behörde angehört worden, allerdings nicht als Zeugin zu der Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, sondern als Betroffene, also möglicher Täter. Auf ihr Recht zu schweigen im Anhörungsbogen hingewiesen, schwieg die Angehörte dann auch. Das Verfahren wurde eingestellt und der Halterin auferlegt, ein Fahrtenbuch zu führen. Zum Rest des Beitrags »

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VGH Baden-Württemberg – Behörde muss Kfz-Halter vor einer Fahrtenbuchauflage gegebenenfalls auch als Zeugen vernehmen

Mit dem Pkw der Antragstellerin war die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten worden. Das hinreichend deutliche Geschwindigkeitsmessfoto zeigt aber einen Mann als Fahrer. Die Bußgeldstelle schickte der Antragstellerin einen Anhörungsbogen als Betroffene, sah sie also als mutmaßliche Täterin der Ordnungswidrigkeit an. Das Anhörungsschreiben enthielt auch einen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen. Nachdem die Antragstellerin keine Angaben zum Fahrer gemacht hatte und dieser nicht ermittelt werden konnte, wurde der Antragstellerin auferlegt, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Zum Rest des Beitrags »

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VG Saarlouis – Zeugnisverweigerungsrecht schützt nicht vor einer Fahrtenbuchauflage

Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h, leitete die Bußgeldbehörde, da als Halter ein Mann eingetragen und auf dem Foto aber eine Frau als Fahrzeugführerin zu erkennen war, eine Fahrzeugführerermittlung ein. Sie wandte sich zunächst an das Passamt mit der Bitte ein Lichtbild der Ehefrau des Halters zu übersenden. Diese war aber nicht die Frau auf dem Foto, darüber hinaus war der Halter von ihr zwischenzeitlich geschieden. Also wurde der Halter selbst angehört, zur Nennung der Fahrerin aufgefordert und auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen. Der Halter machte aber von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, woraufhin das Verfahren eingestellt und gegen den Halter das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von einem halben Jahr auferlegt wurde. Zum Rest des Beitrags »

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Umweltzone – nun wird auch das Parken teuer

Wikimedia; User: Markus1983; http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Feinstaubplakette_Gruppe_4.svg

Wikimedia

Mit der Änderung der Bußgeldkatalogverordnung zum Februar trat fast unbemerkt eine weitere wesentliche Änderung in Kraft. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 6, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, Ziffer 153 des BKat lautet der Verbotstatbestand bislang, „Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1/270.2) geführt.“ Zum Rest des Beitrags »

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OVG Rheinland-Pfalz – Ähnlichkeit mit eineiigem Zwillingsbruder schützt nicht vor Verwaltungsgebühr

Mit dem Fahrzeug der Klägerin wurde eine rote Ampel überfahren. Zur Person des Fahrers machte sie als Halterin des Fahrzeuges keine Angaben. Auf dem von der Überwachungskamera gemachten Photo war eine männliche Person zu erkennen, die dem Ehemann der Klägerin glich. Dieser äußerte sich zu dem Vorwurf nicht, sondern legte das Photo seines ihm zum Verwechseln ähnlichen eineiigen Zwillingsbruders vor. Daraufhin wurde der von der Stadt Heidelberg gegen den Ehemann der Klägerin erlassene Bußgeldbescheid aufgehoben. Zum Rest des Beitrags »

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