Schlagworte: Mitwirkung

VG Göttingen – „Der Schwager war’s vielleicht“ schützt nicht vor Fahrtenbuchanordnung

Der Halter eines Fahrzeuges, mit dem die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h überschritten worden war, mochte sich nicht erinnern, wer aus seiner Familie das gewesen sein könnte. Das Bild sei so undeutlich, ob man ihm keines mit höherer Auflösung schicken könne, schrieb er nach Erhalt der Anhörung. In Frage käme eventuell sein Schwager. Der Landkreis konnte und wollte kein anderes Foto schicken. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingestellt, stattdessen bekam der Halter eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten. Zum Rest des Beitrags »

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VG Trier – Fahrtenbuchauflage bereits bei einmaligem Verkehrsverstoß

Bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes rechtfertigt den Erlass einer Fahrtenbuchauflage, wenn die Behörde alle ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmaßnahmen ausgeschöpft hat und der Fahrzeughalter zu dem bekannten und eingrenzbaren Kreis der überhaupt für den Verkehrsverstoß in Betracht kommenden Fahrzeugführer keine Angaben macht. Diese Rechtsprechung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Beschluss vom 12. November 2008 nochmals bestätigt. Zum Rest des Beitrags »

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VG Oldenburg – Fahrtenbuch bei Geschäftsfahrzeugen

Ein Unternehmen setzte sich gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten zur Wehr, da die Anhörung zum Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit später als zwei Wochen einging und das Foto, welches den Fahrer zeigen sollte, von schlechter Qualität sei. Das Verwaltungsgericht Oldenburg interessierte das nicht, der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrtenbuchanordnung herzustellen, blieb ohne Erfolg. Zum Rest des Beitrags »

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AG Dessau – Mitwirkung des Verteidigers an einer Verfahrenseinstellung durch gezieltes Schweigen

Unser Mandant erhielt wegen einer recht heftigen Geschwindigkeitsüberschreitung einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren. Mit der Vertretungsanzeige wurde mitgeteilt, dass der Betroffene sich auf anwaltlichen Rat hin zur Sache zunächst nicht äußern und zunächst Akteneinsicht beantragt wird. Die Durchsicht der Akte ergab keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung, allerdings war das Fahrerfoto recht undeutlich. Zum Rest des Beitrags »

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