Mit der Änderung der Bußgeldkatalogverordnung zum Februar trat fast unbemerkt eine weitere wesentliche Änderung in Kraft. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 6, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, Ziffer 153 des BKat lautet der Verbotstatbestand bislang, „Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1/270.2) geführt.“
Die Berliner Verwaltung war davon ausgegangen, dass auch geparkte Autos kontrolliert werden dürfen, ob sie eine Plakette haben. So wurden 2008 rund 25 400 Verstöße gegen die Plakettenpflicht angezeigt. Da die Umweltzone ein „Verkehrsverbot“ darstelle, umfasse der Begriff Verkehr sowohl fahrende als auch geparkte Fahrzeuge. Das wurde von einigen Richtern beim AG Tiergarten nicht so verstanden, da der Nachweis, dass jemand das Auto auch geführt habe, nicht ohne weiteres möglich sei. Eine Anwendung der sog. Halterhaftung nach § 25a StVG kam zutreffend nicht in Betracht.
Nun lautet die Formulierung in Nr.153 BKatV, „Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen.“, was für mehr Klarheit sorgen soll. Natürlich hat derjenige, der das Auto abstellt, zuvor am Verkehr teilgenommen. Das muss aber nicht zwingend der Halter sein. Grundsätzlich kann nur derjenige von der Bußgeldstelle in Anspruch genommen werden, der den vorgeworfenen Verstoß tatsächlich begangen hat. Der Rückschluss Halter gleich Fahrer ist dabei aber unzulässig.
Im Bußgeldkatalog sind für den Verstoß nach wie vor 40 Euro Regelgeldbuße vorgesehen. Für den Verstoß wird zudem ein Punkt im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg vergeben. Es macht also für einen Halter durchaus Sinn, auf eine Anhörung hin von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Selbst wenn die Halterhaftung nach § 25a StVG auf Plakettenverstöße ausgedehnt würde, sind die dem Halter auferlegten Kosten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens allemal preiswerter als ein Bußgeld und ein Punkt. Übertreiben sollte man es aber mit Hinblick auf eine mögliche Fahrtenbuchauflage oder gar eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht.
Quelle: Berliner Zeitung vom 06.02.2009
Bildquelle: Wikimedia Commons; User: Markus1983; http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Feinstaubplakette_Gruppe_4.svg; licensed under the Creative Commons Attribution-Share Alike 2.0 Germany license