Kategorie Fahrerlaubnisrecht

Straf- und bußgeldrechtliche Folgen einer Trunkenheitsfahrt

(c) Oliver Haja / Pixelio

O. Haja/Pixelio

Regelmäßig beginnt nach einer Trunkenheitsfahrt das böse Erwachen, wenn die Polizei noch am Ort des Geschehens den Führerschein sicherstellt. Widerspricht der Beschuldigte der Sicherstellung und sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis in einem späteren gerichtlichen Verfahren entzogen werden wird, so kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis durch gerichtlichen Beschluss vorläufig entzogen werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Beschuldigte bis zum Abschluss des Strafverfahrens weiterfährt und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zum Rest des Beitrags »

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Wann liegt eine Trunkenheitsfahrt vor und wie verhält man sich bei einer Kontrolle?

(c) tommyS / Pixelio

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Trotz zunehmender Kontrolldichte wird letztendlich nur ein Bruchteil der Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss tatsächlich auch entdeckt. Wenn aber nach feucht-fröhlicher Feier plötzlich die Kelle winkt und die netten Beamten bei einer allgemeine Verkehrskontrolle plötzlich Verdacht schöpfen und den Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt eröffnen, dann kommt es zum bösen Erwachen. Auf den Kater folgt der Katzenjammer, den die Folgen dieser einen Fahrt können immens sein. Zum Rest des Beitrags »

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Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie – ab 50 alle drei Jahre zum Fahrer-TÜV

(c) Viktor Mildenberger / Pixelio

Mildenberger/Pixelio

Jedes Kraftfahrzeug muss in regelmäßigen zeitlichen Abständen seine Verkehrssicherheit und Mängelfreiheit bei einer Hauptuntersuchung unter Beweis stellen. Allerdings sind Unfälle in aller Regel eher auf menschliches, denn auf technisches Versagen zurückzuführen. Es ist von daher nicht einzusehen warum nicht auch ein Kraftfahrzeugführer in regelmäßigen Abständen seine Fahrtüchtigkeit nachzuweisen hat und zwar unabhängig vom Alter. Dies wird mit der weiteren Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie nun Realität. Zum Rest des Beitrags »

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Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – Beweisverwertungsverbot nur unter ganz engen Voraussetzungen

(c) Katzensteiner / Pixelio

Katzensteiner/Pixelio

Der 5. Strafsenat beim Bundesgerichtshof hatte in einer Entscheidung (Urteil vom 18.04.2007, AZ: 5 StR 546/06; BGHSt 51, 285, 295; NJW 2007, 2269) über die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft zu befinden und stellte klar, dass Gefahr im Verzug nur angenommen werden kann, falls die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Ermittlungsmaßnahme, hier der Durchsuchung gefährdet hätte. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung steht es aber nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden, wann sie eine Antragstellung beim Ermittlungsrichter in Erwägung ziehen. Zum Rest des Beitrags »

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Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung

(c) Katzensteiner / Pixelio

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Die Anordnung einer Blutentnahme, durch die in Grundrechte eingegriffen wird, steht – wie das Gesetz ausdrücklich und unmissverständlich festlegt – unter dem Vorbehalt, dass ein Richter diese Maßnahme anordnet. Nur wenn ausnahmsweise der Untersuchungszweck durch die Verzögerung, die durch den Antrag auf richterliche Anordnung entsteht, gefährdet wird, steht der Staatsanwaltschaft und nachrangig der Polizei die Anordnungskompetenz zu. Nachdem sich eine Rechtspraxis und Rechtsprechung entwickelt hatte, welche die vom Gesetzgeber gewollten Ausnahme aus praktischen Gründen zur Regel umkehrte, sah sich das BVerfG veranlasst, dieser althergebrachten Vorgehensweise eine klare Absage zu erteilen. Das BVerfG betonte den gesetzlichen Richtervorbehalt und legte den Begriff der Gefahr im Verzug eng aus. Zum Rest des Beitrags »

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Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – das Bundesverfassungsgericht schaltet sich ein

In seiner Entscheidung (Beschluss vom 12.02.2007, Az: 2 BvR 273/06, NJW 2007, 1345) führte das BVerfG aus, dass nach „§ 81 a Abs. 2 StPO (…) die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu(steht). Der Richtervorbehalt – auch der einfachgesetzliche – zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44; BVerfGE 103, 142). Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen. Zum Rest des Beitrags »

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Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – Rückrechnung

(c) Oliver Haja / Pixelio

O.Haja/Pixelio

Der Abbau der Alkoholkonzentration im Körper ist abhängig vom Geschlecht, vom Körpergewicht und von individuell abweichenden Faktoren. Während der durchschnittliche Abbauwert ca. 0,15 ‰ pro Stunde beträgt, ist bei Verkehrsstraftaten nach der Rechtsprechung zugunsten eines Beschuldigten von einem Abbauwert von 0,10 ‰ pro Stunde auszugehen (steht die Frage der Schuldfähigkeit zur Debatte, oder liegt keine Blutprobe vor, erfolgt sogar eine Rückrechnung mit 0,20 ‰ pro Stunde und einem einmaligen Zuschlag weiterer 0,20 ‰). Zum Rest des Beitrags »

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VG Berlin – beim Putzen zum Kokser geworden? Passivkonsum von Kokain als untauglicher Einwand bei Entziehung der Fahrerlaubnis

Kokainkonsumenten neigen bekanntlicherweise zu Selbstüberschätzung, Realitätsverlust und Wahrnehmungsstörungen. So auch ein 29-jähriger Barkeeper aus Berlin, der im Juli 2008 von Polizeibeamten im Straßenverkehr kontrolliert worden war. Wegen „drogentypischer körperlicher Auffälligkeiten“ führten die Beamten einen Drogenschnelltest durch. In der anschließend entnommenen Blutprobe waren erhebliche Abbauprodukte von Kokain festgestellt worden. Zum Rest des Beitrags »

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Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – Theorie und Praxis

(c) Dieter Schütz / Pixelio

D.Schütz/Pixelio

Bei Feststellung einer Trunkenheitsfahrt, ob nun infolge zuvor konsumierten Alkohols oder berauschender Mittel, war die Anordnung einer Blutentnahme zur Bestimmung der Blutalkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration des Fahrers durch die Polizei gängige Praxis. Niemand, außer vielleicht der eine oder andere Strafverteidiger, störte sich so richtig daran, dass § 81a Absatz 2 StPO die Anordnung einer solchen Maßnahme originär einzig und allein einem Richter zuordnete, ausnahmsweise und lediglich bei sogenannter Gefahr im Verzug der Staatsanwaltschaft bzw. deren Ermittlungspersonen nach § 152 GVG. Zum Rest des Beitrags »

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BVerwG – bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum kann die Fahrerlaubnis ohne vorheriges medizinisch-psychologisches Gutachten entzogen werden

Der Kläger war im Februar 2005 bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen; gegenüber den Polizeibeamten gab er an, seit etwa einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, es hätte erst durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden müssen, ob ihm die Fahreignung fehle. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Zum Rest des Beitrags »

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