Schlagworte: Lichtbild
OLG Braunschweig: fiktive Lizenzgebühr bei unberechtigter Verwendung von Lichtbildern bei privatem eBay-Verkauf beträgt 20 Euro pro Bild
Verfasst von kuemmerle unter Internetrecht, Urheberrecht am 27. Februar 2012
Ein Mediengestalter hatte für seinen Shop Produktfotos, unter anderen von Monitoren angefertigt. Ein privater Verkäufer hatte vier der Monitorfotos für ein Angebot bei eBay verwendet. Der Mediengestalter ließ den Verkäufer über seine Anwälte zunächst ohne Reaktion abmahnen und auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Daraufhin klagte der Mediengestalter beim LG Braunschweig auf Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von den Abmahnkosten. Zum Rest des Beitrags »
AG Charlottenburg: Streitwert bei Urheberrechtsverletzung für die Nutzung von zwei privaten Fotos auf zwei Internetseiten ist mit 4 mal 250 Euro, insgesamt 1.000 Euro zu bemessen
Verfasst von kuemmerle unter Internetrecht, Urheberrecht am 6. Januar 2012
Die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos kann ein teurer Spaß werden. Das LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 – Az.: 28 O 551/06) führt zur Bemessung des Streitwertes aus, dass das Interesse eines Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen sei und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist. Zum Rest des Beitrags »
VG Göttingen – bei alkoholbedingt geringer Hemmschwelle kann ED-Behandlung zulässig sein
Verfasst von kuemmerle unter Strafrecht, Verwaltungsrecht am 3. Mai 2010
Wegen Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, Erschleichens von Leistungen, Trunkenheit im Verkehr und Diebstahl waren gegen den Kläger diverse Strafverfahren geführt worden. Als dann noch ein Strafbefehl wegen Körperverletzung hinzukam – der Kläger hatte eine Frau im angetrunkenen Zustand so heftig mit den Händen von hinten in den Rücken, dass sie zu Boden stürzte und sich einen Mittelfußbruch zuzog – ordnete die Polizei die erkennungsdienstliche Behandlung an. Man wollte Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücken sowie Lichtbildern. Begründet wurde dies damit, dass wegen der zahlreichen Verfahren die Gefahr bestehe, dass der Kläger auch künftig strafrechtlich in Erscheinung treten könnte, so dass es zur Vorbeugung, Verfolgung oder Verhütung von Straftaten erforderlich sei, die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchzuführen. Zum Rest des Beitrags »