AG Charlottenburg: Streitwert bei Urheberrechtsverletzung für die Nutzung von zwei privaten Fotos auf zwei Internetseiten ist mit 4 mal 250 Euro, insgesamt 1.000 Euro zu bemessen


Die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos kann ein teurer Spaß werden. Das LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 – Az.: 28 O 551/06) führt zur Bemessung des Streitwertes aus, dass das Interesse eines Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen sei und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist. Mit Rücksicht darauf hält das LG Köln einen Streitwert von 6.000 EUR für die unberechtigte Verwendung eines Fotos durch einen Privaten auf der Verkaufsplattform eBay für angemessen. Dies ensprach ständiger Rechtsprechung (so z.B. auch LG Köln, Beschl. v. 13.01.2010, Az: 20 O 688/09; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Das AG Hamburg (Urt. v. 11.09.2007, Az. 36a C 54/07) vertritt gar die Rechtsaufassung, dass für die einfache Verletzung fremder Urheberrechte an einer Fotografie ein Streitwert von 10.000 EUR, für jede weitere Verletzung ein Streitwert von jeweils weiteren 3.000 EUR angemessen sei. Das OLG Köln hat allerdings in einem Beschluss vom 22.11.2011 (6 W 356/11) seine Rechtsprechung insoweit geändert, dass bei Urheberrechtsverletzungen durch private bzw. Kleingewerbetreibende nur noch ein Streitwert von 3.000 EUR angemessen sei.

Das AG Charlottenburg hatte in einem Rechtsstreit zwischen zwei Privaten wegen unberechtigter Verwendung von zwei Fotos auf jeweils zwei Internetseiten über den  Streitwert zu entscheiden und diesen auf insgesamt 1.000 Euro – 250,00 Euro pro Foto und Verwendung – festgesetzt. Hier bestand die Besonderheit nach Auffassung des Gerichts darin, dass die Fotos – Portraitaufnahmen auf denen die Beklagte allein zu sehen war – kurz vor Ende, aber doch in einer zwischen dem Kläger und der Beklagten geführten Beziehung entstanden sind, nach Beendigung der Beziehung von der Beklagten ohne Erlaubnis des Klägers kopiert und von ihr auf zwei verschiedenen Singlebörsen als Profilfotos verwendet wurden, womit der Kläger nicht einverstanden war. Da auf eine Abmahnung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, war Klage eingereicht und als nach anwaltlicher Beratung die Beklagte die verlangte Unterlassungserklärung im Verfahren abgab, insoweit für erledigt erklärt worden. Über den Rest verglichen sich die Parteien im Termin. Das Gericht hatte danach nur noch über den Streitwert zu entscheiden:

Aus den Gründen:

„Maßgeblich ist die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes … und … (Freistellunganspruch) aus § 97 Abs. 2 UrhG. Hinzu kommt der Wert des Unterlassungsanspruchs bzw. ab Erledigungserklärung das entsprechende Kosteninteresse. Den Streitwert für den Unterlassungsanspruch schätzt das Gericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO nach auszuübenden billigen Ermessen auf insgesamt 1.000,- Euro (4 x 250,- Euro).

Ausgangspunkt für die Bemessung des Wertes einer Unterlassungsklage ist das Interesse des Klägers an der Rechtsdurchsetzung bei einer “ex ante“ Betrachtung, wobei dieses Interesse vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt werden muss, § 3 ZPO. Zu berücksichtigen ist im Urheberrecht deshalb, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und inwieweit dadurch das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers betroffen ist. Maßgeblich sind dabei der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung. Bereits dieser Ansatz macht deutlich, dass diese Bewertungsfaktoren nicht für alle Urheberrechtsverletzungen zu einem mehr oder weniger einheitlichen Streitwert führen.

Zu beachten ist nämlich, dass das Interesse des Urhebers an der Unterlassung unterschiedlich geprägt sein kann. Handelt es sich um ein Urheberrecht an einem Werk, das der Urheber vermarktet, zielt sein Unterlassungsanspruch gegen nicht genehmigte Nutzungen im Wesentlichen darauf ab, dieses Lizenzinteresse zu sichern. Bei einer solchen Interessenlage ist es sachgerecht, für die Streitwertbemessung auf den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden abzustellen (vgl. etwa OLG Braunschweig, GRURPrax 2011 ‚ 516). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers, den drohenden Schaden, bemisst das Gericht unter Ansehung der geringen Verletzungsintensität und der weiteren Umstände – intimes Verhältnis, Nutzung im privaten Bereich etc. – auf 250,- Euro. Aus Sicht des Gerichts wäre eine ´Vollnutzung´ des Lichtbildes auf dem jeweiligen Portal hinreichend abgegolten.“

AG Charlottenburg, Beschluss vom 04.01.2012, Az: 207 C 319/11

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