VG Göttingen – bei alkoholbedingt geringer Hemmschwelle kann ED-Behandlung zulässig sein


Wegen Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, Erschleichens von Leistungen, Trunkenheit im Verkehr und Diebstahl waren gegen den Kläger diverse Strafverfahren geführt worden. Als dann noch ein Strafbefehl wegen Körperverletzung hinzukam – der Kläger hatte eine Frau im angetrunkenen Zustand so heftig mit den Händen von hinten in den Rücken, dass sie zu Boden stürzte und sich einen Mittelfußbruch zuzog – ordnete die Polizei die erkennungsdienstliche Behandlung an. Man wollte Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücken sowie Lichtbildern. Begründet wurde dies damit, dass wegen der zahlreichen Verfahren die Gefahr bestehe, dass der Kläger auch künftig strafrechtlich in Erscheinung treten könnte, so dass es zur Vorbeugung, Verfolgung oder Verhütung von Straftaten erforderlich sei, die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchzuführen.

Der Kläger war damit nicht einverstanden und erhob Klage zum Verwaltungsgericht. Zwar habe er in der Vergangenheit Probleme mit den Strafverfolgungsbehörden gehabt, die ihm zutreffend Straftaten zur Last gelegt hätten. Diese rechtfertigten es jedoch bezüglich ihrer Anzahl, ihrer Schwere und des zeitlichen Ablaufs nicht, ihn erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Es handele sich nicht um schwere Straftaten und sie seien zum Teil seiner Jugendlichkeit und Unreife entsprungen.

Dem folgte das VG Göttingen nicht, die Klage wurde abgewiesen. Zwar handele es sich um keine schwerwiegenden Straftaten, allerdings offenbare sich jeweils – alkoholbedingt – eine ungewöhnlich geringe Hemmschwelle. Dies rechtfertigte die Prognose, dass der Kläger – insbesondere nach übermäßigem Genuss von Alkohol – künftig wiederum Straftaten einschließlich einer mit der Anlasstat vergleichbaren Körperverletzung begehen wird.  Dass der Kläger in mündlicher Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offensichtlich seinen Alkoholkonsum verharmloste, dürfte für die Entscheidung nicht ganz unerheblich gewesen sein.

Aus den Gründen:

Rechtsgrundlage für die streitige Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung Beschuldigter i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO. Die Anordnung war durch das gegen ihn geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB veranlasst. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist es unerheblich, dass das Strafverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist, denn ein Wegfall der Beschuldigteneigenschaft nach Abschluss des Verfahrens spielt für die Frage der Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Anordnung keine Rolle (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.1982 – 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192 und vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -, NJW 2006, 1225; Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.11.2008 – 11 ME 297/08 -, juris).

Die Anordnung war auch für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO dient nicht der Überführung des Beschuldigten in einem bestimmten Strafverfahren, sondern soll nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vorsorglich – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten bereitstellen (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 20.11.2008, a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 81b Rn. 3). Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen danach, ob die aktuelle strafrechtliche Ermittlung gegen den Betroffenen nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 20.11.2008, a.a.O.). Als Entscheidungskriterien können die Art und Schwere der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, die Begehungsweise, die kriminelle Energie, die der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, währenddessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 20.11.2008, a.a.O. und vom 24.10.2007 – 11 ME 309/07 -, juris).

Bei der Prüfung der Frage, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig ist, ist zu berücksichtigen, dass eine Korrektur einer unzutreffend unterbliebenen Behandlung nicht mehr möglich ist. Ist eine erkennungsdienstliche Behandlung unterblieben, so fehlen der Polizei ggf. später die Unterlagen, die die Erforschung und Aufklärung einer Straftat – unter Umständen entscheidend, sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Betreffenden – fördern könnten (Nds. OVG, Urteil vom 28.06.2007 – 11 LC 372/06 -, juris). Notwendig für Zwecke des Erkennungsdienstes ist nur die Erhebung solcher erkennungsdienstlicher Daten, die für zukünftige Ermittlungen geeignet sind und diese fördern könnten. Wegen der Begrenzung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf das notwendige Maß darf im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen (Nds. OVG, Beschluss vom 20.11.2008, a.a.O.; Urteil vom 28.06.2007, a.a.O.). Das der polizeilichen Prognoseentscheidung zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil über das künftige Verhalten des Beschuldigten unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit dahingehend, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachen beruht und ob sie nach gegebenem Kenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist. Das Merkmal der Notwendigkeit ist hingegen gerichtlich voll überprüfbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 – 1 S 2211/02 -, DÖV 2004, 440).

Für die Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.; Nds. OVG, Urteile vom 21.02.2008 – 11LB 417/07 -, Nds. VBl. 2008, 174, vom 28.06.2007, a.a.O. und vom 28.09.2006 – 11 LB 53/06 -, Nds. VBl. 2007, 42).

In Anwendung dieser Grundsätze besteht (…) eine hinreichende Erkenntnisgrundlage, um die Einschätzung der Beklagten zu stützen, dass der Kläger auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an noch aufzuklärenden strafbaren Handlungen einbezogen werden könnte. Der Kläger ist (…) über mehrere Jahre hinweg immer wieder mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu unterschiedlichen Gegenständen überzogen worden. Zum überwiegenden Teil erwiesen sich die Vorwürfe als berechtigt; der Umstand, dass anfangs in mehreren Fällen gemäß § 45 JGG von der Verfolgung abgesehen bzw. Verfahren gemäß § 47 JGG eingestellt wurden, ändert hieran nichts. Zwar ist ein Verfahren wegen Diebstahls (…) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. In diesem Verfahren hat der Kläger jedoch eingeräumt, er habe, nachdem er (…) den ganzen Tag hinweg Alkohol getrunken gehabt habe, ein Verkehrsschild mit der Schraube aus seiner Halterung herausgerissen (…). Dieses Verhalten stellt zumindest eine Sachbeschädigung dar und spricht – auch wenn es keine strafrechtlichen Folgen hatte – für einen mehr als lockeren Umgang mit fremdem Eigentum.

Dem Kläger kommt im Rahmen der Überprüfung der von der Beklagten getroffenen Prognose nicht zugute, dass die in der Vergangenheit gegen ihn gerichteten Strafvorwürfe nicht einen einheitlichen Deliktstypus (beispielsweise Eigentumsdelikte bzw. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) sondern verschiedene Deliktsbereiche betrafen. Die Kammer lässt dabei offen, ob der Auffassung des VG Braunschweig (Urteil vom 23.05.2007 – 5 A 14/06 -, NVwZ-RR 2008, 30; offen gelassen: Nds. OVG, Urteil vom 28.06.2007, a.a.O.) zu folgen ist, wonach für eine Wiederholungsgefahr nicht auf die allgemeine Gefahr abzustellen ist, dass der Kläger in Zukunft Straftaten – welcher Art auch immer – begehen wird, sondern die Gefahr der Wiederholung in Bezug auf den Deliktstypus der Anlasstat vorliegen muss. Liegen nämlich in der Person des Betroffenen begründete Besonderheiten – wie beispielsweise eine ungewöhnlich geringe Hemmschwelle in Bezug auf die Begehung von Straftaten – vor, so kann dies die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene im Hinblick auf diese besonderen Umstände wiederum eine Straftat (auch) aus dem Deliktsbereich der Anlasstat begehen wird.

Eine derartige Besonderheit liegt im Fall des Klägers vor. Aufgrund der bekannt gewordenen Vorfälle besteht Grund zu der Annahme, dass der Kläger zum Alkoholgenuss und unter Alkoholeinfluss dazu neigt, Straftaten unterschiedlicher Art zu begehen. Bei der (…) begangenen Trunkenheitsfahrt wurde bei ihm ein hoher Blutalkoholwert von mehr als 2 g ‰ festgestellt. Im Rahmen der Strafverfolgung wegen Diebstahls räumte der Kläger bei seiner Vernehmung ein, er habe am fraglichen Tag über den ganzen Tag hinweg Alkohol getrunken. Auch die Anlasstat, bei der der Kläger eine nicht unerhebliche Brutalität gezeigt hat, hat er (…) unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen. Dies rechtfertigt die Prognose, dass er – insbesondere nach übermäßigem Genuss von Alkohol – künftig wiederum Straftaten einschließlich einer mit der Anlasstat vergleichbaren Körperverletzung begehen wird.

Hierfür spricht insbesondere auch, dass der Kläger im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum (…) offensichtlich keine Lehren gezogen und (…) erneut eine Trunkenheitsfahrt begangen hat. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung behauptet, seitdem keinen Alkohol mehr zu sich genommen zu haben. Das Gericht hat jedoch den Eindruck gewonnen, dass er die bei ihm vorliegende Alkoholproblematik verdrängt bzw. verharmlost. So ist er nach immerhin zehntägigem stationärem Aufenthalt in der Asklepiosklinik der Empfehlung, psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen, nicht nachgekommen, weil er seiner Ansicht nach kein Alkoholproblem habe. Beim (einmaligen) Besuch eines Treffens der anonymen Alkoholiker habe er festgestellt, dass er dort fehl am Platz sei, weil die dort anwesenden Personen im Gegensatz zu ihm sehr stark alkoholabhängig gewesen seien. Diese Äußerungen lassen erkennen, dass sich der Kläger mit seinem Alkoholkonsum noch nicht hinreichend auseinandergesetzt hat und dass ein zukünftiger erneuter Alkoholmissbrauch einschließlich der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht auszuschließen ist. (…)

VG Göttingen, Urteil vom 26.08.2009, Az: 1 A 342/07

, , , , ,