OVG Koblenz – Cannabisfund im Auto erbringt nicht den Nachweis von Eigenkonsum


Bei einer Fahrzeugkontrolle fand man im Auto des Betroffenen knapp 10 Gramm  Marihuana. Ein daraufhin durchgeführter Drogenvortest mittels Drugwipe verlief allerdings negativ, auch Ausfallerscheinungen waren nicht ersichtlich. Reste von Joints, Rauchutensilien oder leere Behältnisse mit Cannabisanhaftungen fand man auch nicht. Angaben zu einem etwaigen Konsumverhalten machte der Betroffene nicht, die Fahrerlaubnisbehörde verlangte trotzdem ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage, ob der Betroffene gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert. Als der Betroffene sich weigerte, entzog ihm die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Der Antrag des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs herzustellen, wurde vom Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt. Auf  die Beschwerde des Betroffenen stellte das Oberverwaltungsgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung wieder her, da hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine gelegentliche, geschweige denn eine regelmäßige Einnahme von Cannabis fehlen. Allein aus dem Drogenfund lassen sich Konsumgewohnheiten nicht ableiten.

Aus den Gründen:

(…) Gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – kann aus der Weigerung eines Fahrerlaubnisinhabers, sich, wie von ihm gefordert, ärztlich auf seine Fahreignung untersuchen zu lassen, nur dann auf seine Nichteignung geschlossen werden, wenn er rechtmäßig zur Beibringung des betreffenden Gutachtens aufgefordert wurde. Die auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützte Anordnung einer ärztlichen Begutachtung des Antragstellers (…) erweist sich jedoch nach der Sachlage, wie sie sich derzeit darstellt, nicht als anlassbezogen und verhältnismäßig.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme  begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungs­mittelgesetzes vorliegt. Steht dabei wie hier allein die Einnahme von Cannabis in Rede, sind insofern die Besonderheiten gegenüber dem Konsum aller anderen Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu berücksichtigen, wie sie in Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – im Folgenden nur: Anlage 4 – zum Ausdruck gebracht sind. Danach ist ein einmaliger Cannabiskonsum in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht irrelevant, führt ein gelegentlicher Konsum dieser Droge – in der Regel – nur dann zur mangelnden Fahreignung, wenn zumindest einer der weiteren unter Nr. 9.2.2 der Anlage 4 aufgeführten Umstände – insbesondere das mangelnde Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren – gegeben ist, und ist – grundsätzlich – nur dann allein wegen des Konsums von Cannabis von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, wenn diese Droge regelmäßig eingenommen wird. Das heißt, die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV setzt, wenn es um Cannabisgenuss geht, voraus, dass entweder hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Fahrerlaubnis­inhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und den Genuss dieser Droge sowie das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen kann – oder ein anderer der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genannten Tatbestände gegeben ist – oder dass solche Anhaltspunkte für eine regelmäßige Einnahme von Cannabis vorliegen. Wenn hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ein mangelndes Trennungs­vermögen im beschriebenen Sinne bzw. das Vorliegen eines der sonstigen in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 angeführten Sachverhalte fehlen, ist mit anderen Worten die Anforderung eines Gutachtens nach der genannten Bestimmung nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn entweder gelegentlicher Cannabiskonsum oder sogar regelmäßiger Cannabiskonsum gegeben sein dürfte – was durch das Gutachten zu klären wäre -; es bedarf dann vielmehr nach Maßgabe der obigen Ausführungen „verlässlicher“ Anhaltspunkte dafür, dass nicht etwa nur gelegentlicher, sondern ein darüber hinausgehender, eben regelmäßiger Cannabisgenuss nahe liegt.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378) zutreffend festgestellt hat, eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausschließlich auf einmalig fest­gestellten Cannabisbesitz des Fahrerlaubnisinhabers und dessen Weigerung, an der weiteren Aufklärung zu seinem Cannabiskonsum mitzuwirken, gestützt werden. Allerdings kann, worauf das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung des Weiteren hingewiesen hat, der Cannabisbesitz gegebenenfalls für einen eigenen Konsum dieser Droge seitens des betreffenden Fahrerlaubnis­inhabers sprechen. Ob eine solche Indizwirkung des einmalig festgestellten Besitzes für Eigenkonsum nur im Falle des Auffindens „einer kleinen Menge“, wie das Bundesverfassungsgericht sie in dem Zusammenhang angesprochen hat, in Betracht kommt – weil ein Handeltreiben mit Cannabisprodukten in der Regel eine größere Vorratshaltung erwarten lässt – oder ob allgemein der Besitz von Cannabis – auch – Eigenkonsum vermuten lässt – weil, wer Cannabis besitzt, in der Regel auch zum Kreis der Konsumenten zählt (vgl. das vom Bundesverfassungs­gericht eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Krüger) -, kann hier dahingestellt bleiben. Festzustellen ist jedenfalls zunächst, dass auch die Vermutung eines Eigenkonsums des Fahrerlaubnisinhabers zufolge der obigen Ausführungen für sich allein noch nicht ausreicht, um dem Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgeben zu können. Allerdings lässt sich aus einem einmalig festgestellten Besitz von Cannabis schwerlich die Vermutung eines – fahrerlaubnisrechtlich irrelevanten – noch nicht einmal gelegentlichen Cannabiseigenkonsums des Fahrerlaubnis­inhabers herleiten. Nur kann, wie oben dargelegt, bei – vermutlichem – gelegent­lichem Cannabiskonsum nach der genannten Bestimmung allein dann vorgegangen werden, wenn zugleich hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber das Führen eines Kraftfahrzeugs und den Genuss von Cannabis nicht trennen kann – oder ein anderer der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 angeführten Gesichtspunkte gegeben ist – und setzt, sofern solche Anhaltspunkte fehlen, die Aufforderung zur ärztlichen Begutachtung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV voraus, dass sich hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gerade für regelmäßigen Cannabis­genuss ergeben. Allein auf der Grundlage der beim Fahrerlaubnisinhaber vorgefundenen Menge der Droge lässt sich nach Auffassung des Senats jedoch nicht mit der für einen mit erheblichen Belastungen verbundenen Eingriff in Grundrechte zu fordernden „Verlässlichkeit“ bestimmen, ob gelegentlicher oder regelmäßiger Cannabis­konsum in Rede steht. Mit anderen Worten legt nicht allein eine „kleinere“ Menge nur gelegentlichen Cannabiseigenkonsums des Fahr­erlaubnisinhabers nahe, während eine „größere“ Menge dafür spricht, dass der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis zu sich nimmt, kann doch der Besitz einer „größeren“ Menge Cannabis  genauso gut darauf zurückzuführen sein, dass das Cannabis nicht allein für den Eigenkonsum des betreffenden Fahr­erlaubnis­inhabers bestimmt ist, etwa weil er mit diesem Betäubungsmittel auch Handel treibt (wie hier wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 – 10 S 2270/02 -; OVG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004 – 1 S 16/03 -; anderer Meinung offenbar OVG Nordrhein-Westfalen in dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss vom 15. März 2007 – 16 A 4487/04 -).

Im Falle des Antragstellers ergaben sich keinerlei hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller – bei einem angenom­menen Eigenkonsum von Cannabis – nicht zwischen der Einnahme dieser Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Der mit ihm nach dem Auffinden von 9,67 g Marihuana in dem von ihm gelenkten Pkw bei der Polizeikontrolle (…) durchgeführte Drogenvortest mittels Drugwipe verlief zufolge des Polizeiberichts negativ. Irgendwelche drogentypischen Ausfall­erscheinungen des Antragstellers lassen sich diesem Bericht ebenfalls nicht entnehmen. Des Weiteren sind in dem Pkw des Antragstellers offenbar keine Reste von Joints, auf den Genuss von Cannabis im Pkw hindeutende Utensilien oder doch zumindest leere Behältnisse mit Cannabisanhaftungen aufgefunden worden. Zu einem Eigenkonsum von Cannabis hat der Antragsteller weder gegenüber der Polizei, noch im nachfolgenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, noch im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, noch im vorliegenden Eilverfahren über das Bestreiten eines solchen Konsums hinaus irgendwelche Erklärungen abgegeben. Soweit in dem Polizeibericht festgehalten ist, es sei bei der Kontrolle „aus dem Pkw …. deutlich Cannabisgeruch wahrgenommen“ worden, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgetragen – ohne dass der Antragsgegner dem entgegengetreten wäre: Die zuständige Sach­bearbeiterin bei der Polizei habe, auf diese Feststellung im Einsatzbericht  angesprochen, erklärt, der Eindruck, der sich hieraus ergeben könne, dass der Geruch auf den Konsum von Cannabis habe zurückgeführt werden können, sei falsch; die am Einsatz beteiligten Beamten hätten keinen Anhaltspunkt für einen aktuellen Konsum von Cannabis gehabt; bei der Verkehrskontrolle sei vielmehr der Geruch des mitgeführten Marihuanas wahrnehmbar gewesen. Für die Richtigkeit der Darstellung, dass die seinerzeit eingesetzten Polizeibeamten keinen Anhaltspunkt für eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss hatten, spricht, dass sie es bei der einmaligen Durch­führung eines Drogenvortests – mit negativem Ergebnis – belassen und nicht etwa – aus begründeter Skepsis gegenüber dem Testergebnis – einen weiteren Drogenvortest durchgeführt oder dem Antragsteller sogar zum Zwecke einer toxikologischen Untersuchung eine Blutprobe abgenommen haben.

Damit konnte nach den obigen Ausführungen vom Antragsteller nur dann gemäß  § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden, wenn sich hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte nicht nur für eine gelegentliche Einnahme von Cannabis – wie sie das in seinem Pkw vorge­fundene Marihuana nahe legen mag -, sondern für einen regelmäßigen Cannabiskonsum hätten feststellen lassen. Daran fehlt es jedoch. Dass insoweit nicht – allein – auf die Menge des seinerzeit vom Antragsteller mitgeführten Marihuanas abgestellt werden kann, wurde weiter oben bereits ausgeführt. Und dass sonst nichts für einen sogar regelmäßigen Cannabiskonsum spricht, folgt aus dem dargelegten Fehlen jeglicher über den bloßen Drogenbesitz hinausgehender Ansätze überhaupt für einen Eigenkonsum des Antragstellers. Ergänzend sei hierzu nur noch hervorgehoben, dass der Antragsteller ausweislich der Verwal­tungsakten weder vor dem Vorfall (…) in betäubungsmittel­rechtlicher Hinsicht auffällig geworden war noch es danach ist.

Dass auch für den Antragsgegner bei der Anordnung der Begutachtung offen war, ob der Antragsteller als potentieller gelegentlicher oder gar als mutmaßlicher regelmäßiger Konsument von Cannabis zu betrachten sei, ergibt sich im Übrigen aus der in dem Aufforderungsschreiben (…) für die Begutachtung formulierten Frage. Danach sollte festgestellt werden, „welches Drogenkonsumverhalten vorliegt und/oder ob eine regelmäßige Einnahme von Cannabisprodukten vorliegt und dadurch entsprechend der Anlage 4 Nr. 9 der Fahrerlaubnisverordnung von der Nichteignung …. (des Antragstellers) ausgegangen werden muss“.

OVG  Koblenz , Beschluss vom 04.12.2008, Az: 10 B 11149/08.OVG (Justiz Rheinland-Pfalz)

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