Schlagworte: gelegentlich

und wieder mal ein Führerschein weggeredet

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A.Mertes/Pixelio

Wie so oft eine Beratung nach einer Drogenfahrt, die einen zerknirschten Mandanten zurück lässt. Hätte ich doch bloß die Klappe gehalten…. Der Mandant war von der Polizei angehalten worden und hatte freiwillig einem Drogenvortest zugestimmt. Als dieser positiv ausfiel, wurde eine Blutentnahme angeordnet. Die magische Grenze von 1,0 ng/ml Tetrahydrocanabinol im Blut war überschritten und er hatte damit ein Bußgeldverfahren mit Fahrverbot gewonnen. Zum Rest des Beitrags »

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Und wenn das hier vorbei ist, dann kiffe ich einfach weiter.

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Über die zutreffende Bedeutung des Sprichwortes: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ hatten wir auf unserer Seite schon des Öfteren berichtet. Da u.a. bei RA Burhoff und auch bei RA Melchior hierzu im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen berichtet wird, greifen wir das Thema auf, da es auch im Verwaltungsrecht Bedeutung hat und erweitern das Ganze noch um die Nuhrsche Weisheit: „Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Schnauze halten.“ Zum Rest des Beitrags »

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OVG Berlin-Brandenburg – Fahrerlaubnisentziehung auch bei geringem THC-Wert wegen eines früheren gleichartigen Vorfalls

Der Beschwerdeführer, der ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt hatte, ignorierte die Anordnung der Verwaltungsbehörde ein medizinisch-psychologischen Gutachten vorzulegen und wandte sich gegen die daraufhin angeordnete sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er war der Auffassung, angesichts der nur geringen Konzentration von 0,6 ng/ml THC im Blut sei dies nicht rechtmäßig. Zum Rest des Beitrags »

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Fahrerlaubnisentzug bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung(FeV) soll nur die regelmäßige (Nr. 9.2.1) und – wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt – die gelegentliche (Nr. 9.2.2), nicht aber die einmalige Einnahme von Cannabis den Wegfall der Fahreignung und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Belässt es jemand also bei einem einmaligen, experimentellen Gebrauch von Cannabis, so ergibt sich daraus keine Notwendigkeit, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zum Rest des Beitrags »

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OVG Lüneburg – hoher THC-COOH-Wert belegt nicht automatisch gelegentlichen Cannabiskonsum im Sinne der FeV

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Eine bei einem Autofahrer entnommene Blutprobe hatte den Nachweis von 21,1 ng/ml THC und 88,6 ng/ml THC-Carbonsäure im Serum erbracht. Damit stand fest, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt hatte. Dem Autofahrer wurde daraufhin von der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Fahreignungsmangel im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11 bis 14 FeV vorliege. Der Autofahrer sei gelegentlicher Konsument von Cannabis und könne zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen. Zum Rest des Beitrags »

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BayVGH – Annahme der fehlenden Fahreignung bei einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml und gelegentlichem Cannabis-Konsum

Die Fahrerlaubnisbehörde erhielt Kenntnis davon, dass der Antragsteller unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Die rund eine Stunde nach einer Polizeikontrolle durchgeführte Blutentnahme ergab eine Konzentration von 1,9 ng/ml THC, 19,1 ng/ml THC-COOH und 0,3 ng/ml Cannabinol in seinem Blut. Gegen den Antragsteller wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG ein Bußgeld verhängt. Zum Rest des Beitrags »

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