Stellungnahme der GenStA zur Blutentnahme ohne richterliche Anordnung


In dieser Sache hatten wir nach dem Urteil des AG Ahrensburg zum „mitdenkenden Beamten“ Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nun Stellung genommen und natürlich beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, da Gefahr im Verzug unzweifelhaft vorgelegen habe und wir nicht vorgetragen hätten, wann eine richterliche Anordnung zu erreichen gewesen wäre. Aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse, führe jeder Zeitverlust zur verminderten  Aussagekraft der Untersuchung einer später entnom­menen Blutprobe. Das ist richtig, führt aber konsequent zu Ende gedacht dazu, dass immer Gefahr im Verzuge anzunehmen sei und der Richtervorbehalt beliebig umgangen werden könnte.

Aus der Stellungnahme:

„Die erhobene Verfahrensrüge, die Untersuchung der Blutprobe durch die Rechtsmedizin Lübeck habe nicht verwertet werden dürfen, weil der Polizeibeamte P die Blutentnahme nicht hätte anordnen dürfen, ist unzulässig, denn sie ist unvollständig. Gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 81 a Abs. 1 StPO steht bei Gefährdung des Untersuchungszwecks durch Verzögerung die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe auch Ermittlungsperso­nen der Staatsanwaltschaft, wie hier dem Polizeibeamten P zu. Da es für die Erfüllung des Tatbestands des § 24 a Abs. 2 StVG auf die Drogenwirkung zur Tatzeit ankommt oder zur Zeit der Führung des Kraftfahrzeuges, kann jeder Zeitverlust nach gesicherter rechtsmedizinischer Erkenntnis die Aussagekraft der Untersuchung einer später entnom­menen Blutprobe vermindern, wobei mit fortschreitendem zeitlichen Abstand von Tat und Blutentnahme auch die Präzision der Sachverständigenaussage zur Tatzeitbeeinflussung fortschreitend abnimmt, die Beweiskraft der Blutuntersuchung also fortwährend ge­schwächt wird. Zu der Bedeutung dieses Umstandes, der zur Annahme einer Gefahr im Verzuge im Sinne von § 81 a Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG führen kann, verhält sich hinsichtlich des konkreten Sachverhalts die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Wann ein Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Lübeck im konkreten Fall entschieden hätte, wenn bei ihm ein Antrag gestellt worden wäre, lässt die Rechtsbeschwerdebegründung bereits im Ansatz offen. Sie verhält sich auch nicht dazu, dass der Polizeibeamte nicht befugt gewesen wäre, Anträge beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Lübeck zu stel­len. Diese Befugnis hätte nur die Bußgeldstelle gehabt, also der Kreis Stormarn (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG). Ob dort jemand telefonisch erreichbar gewesen wäre und wann er wie einen Antrag welchen Inhalts gestellt hätte, bleibt in der Rechtsbeschwerdebegründung un­erwähnt. Es bleibt deshalb ohne jede Darlegung, dass im konkreten Falle bei Einholung einer richterlichen Entscheidung die Wahrheitsfindung nicht gelitten hätte. Nur dann wäre eine Gefahr im Verzuge schon objektiv nicht vorhanden gewesen.

Im Übrigen wäre die Verfahrensrüge auch unbegründet, denn im Rahmen der erforderli­chen Gesamtbewertung ergibt sich jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot, zumal die polizeilichen Dienstvorschriften zwischenzeitlich auch geändert worden sind.

Eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen. Auch Fahrlässigkeit ist rechtsfehlerfrei angenommen worden. Es genügt, wenn der Betroffene mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel bei Antritt der Fahrt noch nicht vollständig abgebaut hat und dementsprechend noch wirken kann. Dass er wegen Zeitablaufs nicht mehr mit dem Vorhandensein der bei ihm festgestellten Wirkstoffkonzentration rechnet, entlastet ihn nicht, denn er ist dann seinen Pflichten zur Selbstprüfung nicht nachgekommen, was für Fahrlässigkeit genügt (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 24 a StVG Rdnr. 25 b). Selbst wenn also die Betroffene die Wirkungsfortdauer tatsäch­lich nicht erkannte, hätte sie sie gleichwohl erkennen können, so dass sie bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Kraftfahrzeug nicht geführt hätte.“

Falls den lieben Lesern ein paar schöne Argumente für die Gegendarstellung einfallen, nehmen wir diese natürlich gern entgegen.

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