Die Polizei in Bad Oldesloe und der Richtervorbehalt


An einem Wochentag um die Mittagszeit herum führten Beamte der Polizeidirektion Bad Oldesloe eine allgemeine Verkehrskontrolle durch. Unsere Mandantin fiel durch gerötete Bindehäute und verlangsamte Pupillenreaktion auf. Ein freiwillig durchgeführter Drogentest reagierte positiv auf THC. Die Beamten ordneten wegen „Gefahr im Verzuge“ eine Blutentnahme an.
In der uns nun vorliegenden Akte findet sich ein interessanter Vermerk. Danach hätten die Beamten den für die Anordnung der Blutentnahme geltenden Richtervorbehalt „bedacht“, dann aber wegen der Erforderlichkeit einer zeitnahen Blutprobe in angenommener Eigenkompetenz entschieden. Dieses Vorgehen werde durch ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein vom 26.11.2008 und eine Dienstanweisung der PD Ratzeburg vom 06.05.2009 gestützt (weder das Schreiben der GenStA noch die DA waren in der Akte). Darüber hinaus bestehe das AG Lübeck auf einer schriftlichen Antragstellung.

Wir sind nicht beeindruckt und werden trotzdem ein Beweisverwertungsverbot einwenden.

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