Schlagworte: Cannabis

Stellungnahme der GenStA zur Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

In dieser Sache hatten wir nach dem Urteil des AG Ahrensburg zum „mitdenkenden Beamten“ Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nun Stellung genommen und natürlich beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, da Gefahr im Verzug unzweifelhaft vorgelegen habe und wir nicht vorgetragen hätten, wann eine richterliche Anordnung zu erreichen gewesen wäre. Aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse, führe jeder Zeitverlust zur verminderten  Aussagekraft der Untersuchung einer später entnom­menen Blutprobe. Das ist richtig, führt aber konsequent zu Ende gedacht dazu, dass immer Gefahr im Verzuge anzunehmen sei und der Richtervorbehalt beliebig umgangen werden könnte. Zum Rest des Beitrags »

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OVG Lüneburg – eine rechtswidrig angeordnete Blutprobe ist im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verwertbar

Ob eine unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richtervorbehalt durch die Polizei angeordnete Blutentnahme im einem Straf- oder Bußgeldverfahren verwertet werden darf oder nicht, ist Gegenstand zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen. Mal wird ein Beweisverwertungsverbot angenommen, mal wird ein solches verneint. Unabhängig von dieser Frage, stellt sich die Problematik erneut im Verwaltungsverfahren, wenn es um die Klärung der Geeignetheit zum Führen Kraftfahrzeugen geht. Egal ob das Straf- oder Bußgeldverfahren eingestellt wurde oder ein Freispruch erfolgte, bei einer Verurteilung verbunden mit der  Entziehung der Fahrerlaubnis und dem Antrag auf Wiedererteilung ohnehin, erlangt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis vom Verfahren und wird prüfen, ob Zweifel an der Fahreignung bestehen und ob eine ärztliches Gutachten oder eine  MPU angeordnet werden müssen. Zum Rest des Beitrags »

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KG – Habt euch nicht so, der einfachgesetzliche Richtervorbehalt ist doch bloß eine Formvorschrift

Nach einer  Drogenfahrt verurteilte das AG Tiergarten den Betroffenen wegen  fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 275 Euro und einem Monat Fahrverbot. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die sich gegen die Verwertung der von der Polizei angeordneten Blutprobe richtete, hatte beim Kammergericht keinen Erfolg. Zum Rest des Beitrags »

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AG Ahrensburg – ein Beamter der nachdenkt, handelt nicht willkürlich

An einem Wochentag um die Mittagszeit herum führten Beamte der Polizeidirektion Bad Oldesloe eine allgemeine Verkehrskontrolle durch. Unsere Mandantin fiel durch gerötete Bindehäute und verlangsamte Pupillenreaktion auf. Ein freiwillig durchgeführter Drogentest reagierte positiv auf THC. Die Beamten ordneten wegen “Gefahr im Verzuge” eine Blutentnahme an. Dabei sei der für die Anordnung der Blutentnahme geltende Richtervorbehalt “bedacht” worden. Wegen der Erforderlichkeit einer zeitnahen Blutprobe habe man dann aber in angenommener Eigenkompetenz entschieden. Zum Rest des Beitrags »

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Bekifft fahre ich besser als andere Leute nüchtern!

Im Blog Kanzlei und Recht wird berichtet, wie ein im Straßenverkehr erwischter Cannabis-Konsument mit einem selbst verfassten Schreiben an die Behörde um die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens herum kommen wollte.  Er war der Meinung, bekifft fahre er seit Jahren unfallfrei, also gehe kein Risiko von ihm aus. Na wenn das kein überzeugendes Argument ist. Zum Glück hat er vor dem Absenden des Schreibens jemanden gefragt der sich damit auskennt und der ihm zutreffend versicherte, dass das Schreiben eher dazu geführt hätte, dass ihm die Fahrerlaubnis sofort entzogen worden wäre.

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OVG Berlin-Brandenburg – kein Nachweis des gelegentlichen Cannabis-Konsums bei einem THC-COOH Wert unter 75 ng/ml und fehlenden Angaben

(c) andrea mertes / Pixelio

A. Mertes/Pixelio

Dem Betroffenen wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Die festgestellten Blutserumwerte ergaben 6,2 ng/ml THC und 32,8 ng/ml THC-Carbonsäure, so dass die Behörde davon ausging, dass der Betroffene gelegentlicher Konsument von Cannabis sei und sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Bei der Verkehrskontrolle soll der Betroffene angegeben haben, dass er „am Vorabend letztmalig“ Cannabis geraucht hat. Damit sei ein nur einmaliger Konsum fernliegend. Zum Rest des Beitrags »

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OVG Berlin-Brandenburg – Fahrerlaubnisentziehung auch bei geringem THC-Wert wegen eines früheren gleichartigen Vorfalls

Der Beschwerdeführer, der ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt hatte, ignorierte die Anordnung der Verwaltungsbehörde ein medizinisch-psychologischen Gutachten vorzulegen und wandte sich gegen die daraufhin angeordnete sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er war der Auffassung, angesichts der nur geringen Konzentration von 0,6 ng/ml THC im Blut sei dies nicht rechtmäßig. Zum Rest des Beitrags »

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VG Saarlouis – Wer betrunken und bekifft Auto fährt, ist seinen Führerschein los

(c) Oliver Haja / Pixelio

O. Haja/Pixelio

Bei einer Verkehrskontrolle wurde dem Fahrer eines Kleinlasters wegen Verdacht auf Alkohol- und Drogenkonsum eine Blutprobe entnommen, die Spuren von etwa 0,0005 mg/l Tetrahydrocannabinol und den Wert von 0,023 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure sowie eine Alkoholkonzentration von 0,62 Promille ergab. Dem Fahrer wurde durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen, da Zweifel an seiner Fahreignung bestehen. Zum Rest des Beitrags »

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VG Neustadt – Fahrerlaubnisentziehung nach Konsum von Spice

(c) Rainer Sturm / Pixelio

R.Sturm/Pixelio

Während einer Untersuchung im Krankenhaus, in das er nach einem Suizidversuch eingeliefert wurde, räumte ein Fahrerlaubnisinhaber gegenüber den behandelnden Ärzten ein, er habe unregelmäßig Cannabis geraucht und auch hin und wieder Spice. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis. Der Antrag des Betroffenen, , die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung wiederherzustellen, hatte keinen Erfolg. Zum Rest des Beitrags »

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OLG Schleswig – Beweisverwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme durch Polizei nach Verdacht auf Drogenfahrt

„Blut ist ein ganz besondrer Saft“ lässt Goethe Mephistopheles zu Faust sagen. So besonders, dass es per Gesetz nicht jedem erlaubt ist, ihn zapfen zu lassen. Nach den Entscheidungen des OLG Celle, OLG Dresden, OLG Oldenburg und OLG Hamm, ist nun auch das OLG Schleswig der Meinung, dass die Polizei nicht generell befugt ist, diesen besonderen Saft entnehmen zu lassen und bei Verstoß ein Beweisverwertungsverbot besteht. Zum Rest des Beitrags »

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