VG Saarlouis – Wer betrunken und bekifft Auto fährt, ist seinen Führerschein los


(c) Oliver Haja / Pixelio

O. Haja/Pixelio

Bei einer Verkehrskontrolle wurde dem Fahrer eines Kleinlasters wegen Verdacht auf Alkohol- und Drogenkonsum eine Blutprobe entnommen, die Spuren von etwa 0,0005 mg/l Tetrahydrocannabinol und den Wert von 0,023 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure sowie eine Alkoholkonzentration von 0,62 Promille ergab. Dem Fahrer wurde durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen, da Zweifel an seiner Fahreignung bestehen.

Sein Antrag beim Verwaltungsgericht Saarlouis, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung wieder herzustellen, hatte keinen Erfolg. Auch wenn die THC- und die Blutalkoholkonzentration für sich genommen für eine Entziehung nicht ausreichend wären, schließt der Mischkonsum die Fahreignung aus.

Aus den Gründen:

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen.

Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn eine effektive Trennung von Konsum und Fahren gesichert ist. Das gilt aber nur dann, wenn zur gelegentlichen Einnahme von Cannabis kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol erfolgt. Ein nachgewiesener Mischkonsum von Cannabis und Alkohol schließt mithin die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus und berechtigt die Straßenverkehrsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass dieser Maßnahme eine Überprüfung des Konsumverhaltens und des Trennungsvermögens vorausgegangen sein muss. Vgl. dazu etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2005, 10 K 3224/05, und VG Ansbach, Beschluss vom 20.04.2009, AN 10 S 09.00461 – jeweils zitiert nach juris.

Vorliegend sind nach derzeitigem Erkenntnisstand die Voraussetzungen einer fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes (…) ergibt sich, dass die dem Antragsteller (…) entnommene Blutprobe Spuren von etwa 0,0005 mg/l Tetrahydrocannabinol und den Wert von 0,023 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure aufweist. Die anhand der Blutprobe weiter vorgenommene Blutalkoholbestimmung (…) ergab eine Alkoholkonzentration von 0,62 Promille im Blut des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle, bei der der Antragsteller einen Klein-LKW mit dem amtlichen Kennzeichen … geführt hat und bei der zugleich festgestellt worden ist, dass die Fingerspitzen des Antragstellers bei Aushändigung der Papiere stark zitterten und die Pupillen stark verengt waren, ein Test auf die Veränderung der Pupillen negativ verlief und die Reaktion des Antragstellers zu Beginn des Kontrollgespräches verzögert gewesen ist, woraus sich der Verdacht auf die Beeinflussung durch Betäubungsmittel ergab, wie dies aus dem Polizeibericht (…) hervorgeht.

Hieraus ergibt sich eindeutig ein Führen des fraglichen Kraftfahrzeuges unter für die Verhängung eines Bußgeldes relevantem Alkoholeinfluss, wobei zugleich feststeht, dass der Antragsteller zeitnah hierzu Cannabis konsumiert hat, was zumindest eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV belegt. Ein Konsum von Cannabis am Vorabend des Tages der Verkehrskontrolle wird (…) zudem nicht bestritten, auch wenn er aus der geringen Menge an Tetrahydrocannabinol gefolgert wissen will, dass er über das für den Konsum von Cannabis unschädliche Trennungsvermögen im Sinne der Ziff. 9.9.2 der Anlage 4 zur FeV verfügt.

Damit kann er aber nicht gehört werden, da die hier maßgebende Ziffer von einer Eignung gerade dann nicht mehr ausgeht, wenn beim Führen eines Kraftfahrzeuges sowohl Alkoholwerte als auch Werte, die für die zeitnahe Einnahme von Cannabis sprechen, festgestellt werden. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass der festgestellte Blutalkoholwert gegen die Tauglichkeit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle spricht. Von daher kommt es nicht auf die Frage an, wie es zu beurteilen wäre, wenn bei dem Antragsteller die für ihn festgestellten Werte für Cannabis und seiner Abbauprodukte neben einer Blutalkoholkonzentration unter 0,5 Promille festgestellt worden wären und ob auch in diesem Falle ein zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigender Mischkonsum im hier angenommenen Sinne vorläge oder die Fahrerlaubnisbehörde vor der Entziehung eine ärztliche bzw. medizinisch-psychologische Untersuchung des Antragstellers im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte anordnen müssen. (…)

VG Saarlouis, Beschluss vom 21.10.2009, Az: 10 L 888/09

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