Schlagworte: THC

AG Ahrensburg – ein Beamter der nachdenkt, handelt nicht willkürlich

An einem Wochentag um die Mittagszeit herum führten Beamte der Polizeidirektion Bad Oldesloe eine allgemeine Verkehrskontrolle durch. Unsere Mandantin fiel durch gerötete Bindehäute und verlangsamte Pupillenreaktion auf. Ein freiwillig durchgeführter Drogentest reagierte positiv auf THC. Die Beamten ordneten wegen “Gefahr im Verzuge” eine Blutentnahme an. Dabei sei der für die Anordnung der Blutentnahme geltende Richtervorbehalt “bedacht” worden. Wegen der Erforderlichkeit einer zeitnahen Blutprobe habe man dann aber in angenommener Eigenkompetenz entschieden. Zum Rest des Beitrags »

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OVG Berlin-Brandenburg – kein Nachweis des gelegentlichen Cannabis-Konsums bei einem THC-COOH Wert unter 75 ng/ml und fehlenden Angaben

(c) andrea mertes / Pixelio

A. Mertes/Pixelio

Dem Betroffenen wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Die festgestellten Blutserumwerte ergaben 6,2 ng/ml THC und 32,8 ng/ml THC-Carbonsäure, so dass die Behörde davon ausging, dass der Betroffene gelegentlicher Konsument von Cannabis sei und sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Bei der Verkehrskontrolle soll der Betroffene angegeben haben, dass er „am Vorabend letztmalig“ Cannabis geraucht hat. Damit sei ein nur einmaliger Konsum fernliegend. Zum Rest des Beitrags »

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OVG Berlin-Brandenburg – Fahrerlaubnisentziehung auch bei geringem THC-Wert wegen eines früheren gleichartigen Vorfalls

Der Beschwerdeführer, der ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt hatte, ignorierte die Anordnung der Verwaltungsbehörde ein medizinisch-psychologischen Gutachten vorzulegen und wandte sich gegen die daraufhin angeordnete sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er war der Auffassung, angesichts der nur geringen Konzentration von 0,6 ng/ml THC im Blut sei dies nicht rechtmäßig. Zum Rest des Beitrags »

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VG Saarlouis – Wer betrunken und bekifft Auto fährt, ist seinen Führerschein los

(c) Oliver Haja / Pixelio

O. Haja/Pixelio

Bei einer Verkehrskontrolle wurde dem Fahrer eines Kleinlasters wegen Verdacht auf Alkohol- und Drogenkonsum eine Blutprobe entnommen, die Spuren von etwa 0,0005 mg/l Tetrahydrocannabinol und den Wert von 0,023 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure sowie eine Alkoholkonzentration von 0,62 Promille ergab. Dem Fahrer wurde durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen, da Zweifel an seiner Fahreignung bestehen. Zum Rest des Beitrags »

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OLG Schleswig – Beweisverwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme durch Polizei nach Verdacht auf Drogenfahrt

„Blut ist ein ganz besondrer Saft“ lässt Goethe Mephistopheles zu Faust sagen. So besonders, dass es per Gesetz nicht jedem erlaubt ist, ihn zapfen zu lassen. Nach den Entscheidungen des OLG Celle, OLG Dresden, OLG Oldenburg und OLG Hamm, ist nun auch das OLG Schleswig der Meinung, dass die Polizei nicht generell befugt ist, diesen besonderen Saft entnehmen zu lassen und bei Verstoß ein Beweisverwertungsverbot besteht. Zum Rest des Beitrags »

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Die Polizei in Bad Oldesloe hat kein Telefon und wird auch noch persönlich

Wie kürzlich berichtet, fiel unsere Mandantin an einem Wochentag um die Mittagszeit bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch gerötete Bindehäute und verlangsamte Pupillenreaktion auf. Ein freiwillig durchgeführter Drogentest reagierte positiv auf THC. Der freundliche Beamte der Polizeidirektion Bad Oldeslohe ordnete wegen „Gefahr im Verzuge“ eine Blutentnahme an. Der für die Anordnung der Blutentnahme geltende Richtervorbehalt sei „bedacht“ worden, wegen der Erforderlichkeit einer zeitnahen Blutprobe und auch aufgrund einer polizeilichen Dienstanweisung habe man dann aber in angenommener Eigenkompetenz entschieden. Zum Rest des Beitrags »

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Wird auf dem Polizeibezirksrevier Bad Oldesloe gekifft?

Wie kürzlich berichtet, fiel unsere Mandantin an einem Wochentag um die Mittagszeit bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch gerötete Bindehäute und verlangsamte Pupillenreaktion auf. Ein freiwillig durchgeführter Drogentest reagierte positiv auf THC. Der freundliche Beamte der Polizeidirektion Bad Oldeslohe ordnete wegen „Gefahr im Verzuge“ eine Blutentnahme an. Zum Rest des Beitrags »

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OLG Oldenburg – Beweisverwertungsverbot, wenn Polizei generell Befugnis erteilt wurde, bei Blutprobenanordnung auf Richtervorbehalt zu verzichten

(c) Katzensteiner / Pixelio

Katzensteiner/Pixelio

Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde der Betroffene angehalten, ein Polizeibeamter stellte „wässrige“ Augen fest. Der Betroffene erzählte freimütig, ohne belehrt worden zu sein, dass er am Vortrag Cannabis konsumiert habe. Mit einen Drogentest auf der Wache war der Betroffene einverstanden. Auf der Wache erzählte der Betroffene, diesmal nach Belehrung, täglich Cannabis zu konsumieren. De Drogenvortest verlief positiv. Daraufhin ordnete der Polizeibeamte ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und ohne richterliche Anordnung die Entnahme einer Blutprobe an. Zum Rest des Beitrags »

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Fahrerlaubnisentzug bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung(FeV) soll nur die regelmäßige (Nr. 9.2.1) und – wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt – die gelegentliche (Nr. 9.2.2), nicht aber die einmalige Einnahme von Cannabis den Wegfall der Fahreignung und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Belässt es jemand also bei einem einmaligen, experimentellen Gebrauch von Cannabis, so ergibt sich daraus keine Notwendigkeit, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zum Rest des Beitrags »

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OVG Lüneburg – hoher THC-COOH-Wert belegt nicht automatisch gelegentlichen Cannabiskonsum im Sinne der FeV

(c) manwalk / Pixelio

manwalk/Pixelio

Eine bei einem Autofahrer entnommene Blutprobe hatte den Nachweis von 21,1 ng/ml THC und 88,6 ng/ml THC-Carbonsäure im Serum erbracht. Damit stand fest, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt hatte. Dem Autofahrer wurde daraufhin von der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Fahreignungsmangel im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11 bis 14 FeV vorliege. Der Autofahrer sei gelegentlicher Konsument von Cannabis und könne zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen. Zum Rest des Beitrags »

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