Schlagworte: SMS

Landesarbeitsgericht Hamm – Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per SMS ist unwirksam

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Wenn ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden soll, muss das Kündigungsschreiben bestimmte Formvorschriften einhalten. In § 623 BGB ist bestimmt, dass eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Demzufolge muss die Kündigung nach § 126 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Es ist auch nicht ausreichend, wenn die Unterschrift lediglich kopiert ist. Damit ist eine Kündigung per Fax, wie auch eine Kopie nicht schriftlich im Sinne des § 126 BGB. Fehlt Schriftlichkeit, so ist die Kündigung nach § 125 BGB wegen Formmangels nichtig. Die elektronische Form einer Kündigung ist nach § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Zum Rest des Beitrags »

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AG Düsseldorf – Rückforderungsanspruch bei Bestellung von Klingelton-Abos durch Minderjährige

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Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.08.2006 (Az.: 52 C 17756/05) einen Anbieter sogenannter Klingelton-Abos verurteilt, die durch diesen bereits eingezogenen Entgelte an eine Minderjährige zurückzuerstatten. In dem entschiedenen Fall bestellte eine Minderjährige über ein Prepaid-Handy, dass sie von ihrem Vater geschenkt bekommen hatte, per SMS Klingeltöne und schloss damit zugleich ein Abonnement ab. Nachdem der Vater damit nicht einverstanden war, das Geld für das Abo jedoch schon vom Guthaben abgezogen war und der Anbieter sich weigerte, das Geld zurückzuzahlen, klagte man die abgebuchten 38,87 Euro ein. Zum Rest des Beitrags »

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