LAG Düsseldorf – „Nur gucken, nicht anfassen“ reicht bei Kündigung nicht


Die Parteien stritten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Nachdem eine Produktionshalle der Beklagten abgebrannt war und dieser Standort später insgesamt aufgegeben war, führte die Beklagte Massenentlassungen durch. In diesem Zusammenhang wurde auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt.

Allerdings war der Klägerin die Originalkündigung lediglich vorgelegt, aber nicht ausgehändigt worden. Statt dessen erhielt sie eine Kopie des Kündigungsschreibens. Sie berief sich in ihrer Klage unter anderen auf die mangelnde gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der Kündigung sowie den fehlenden Zugang des Kündigungsschreibens, da sie lediglich eine Kopie erhalten habe. Die Klage hatte erst in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg.

Die erklärte Kündigung war nach Auffassung des LAG unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Eine Kündigung ist dem Arbeitnehmer nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen, wenn ihm das Kündigungsschreiben lediglich in Kopie übergeben wird. Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben und der Klägerin auch tatsächlich in dieser Form ausgehändigt werden. Die Überreichung einer Fotokopie erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Daher ist die Vorlage eines Originalkündigungsschreibens zur Ansicht, aber nicht zum Mitnehmen, nicht geeignet, den gesetzlichen Ansprüchen zu genügen. Dass dem Empfänger anlässlich der Übergabe der Kopie das Originalschreiben zur Ansicht und nicht zur Mitnahme vorgelegt wird, genügt nicht für die in § 130 BGB geforderte Erlangung der Verfügungsgewalt. Dies hat zur Konsequenz, dass die Kündigung wegen Formmangels nach § 623, § 126 Abs. 1 BGB nicht wirksam ist. Dass sich die Klägerin auf den Formmangel erst im Kündigungsschutzverfahren berief, ist auch nicht als treuwidrig anzusehen. Die Revision gegen das Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Aus den Gründen:

Die Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie muss daher gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben und da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt in dieser Form auch dem Erklärungsempfänger gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugehen. Unzureichend ist dabei der Zugang einer Fotokopie der unterschriebenen Urkunde oder eines Auszuges aus dem Vertrag. Erforderlich ist vielmehr der Zugang der mit der Originalunterschrift versehenen Urkunde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2001, ZMR 2002, 35 ff.).

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden zugeht, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Der Zugang ist erfolgt, wenn der Erklärungsempfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt über das die Erklärung enthaltene Schriftstück erlangt hat (BAG Beschl. v. 07.01.2004, 2 AZR 388/03, ZInsO 2005, 671, BGH, Urteil vom 21.02.1996, NJW-RR 1996, 641 [Niederlegen eines Schriftstücks auf den gemeinsamen Wohnzimmertisch]), wenn die Erklärung durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist (BAG, Urteil vom 04.12.1986, 2 AZR 33/86, n.v.).

Das Arbeitsgericht hat es unter Hinweis auf das BAG-Urteil vom 04.11.2004 (2 AZR 17/04, NJW 2005, 1533) für den Zugang ausreichen lassen, dass das Originalschreiben derart auf den Büroschreibtisch des Zeugen D. gelegt wurde, dass ein in den Raum gerufener Arbeitnehmer, wenn er an dem Schreibtisch Platz nahm, das Schreiben (und die daneben gelegte Kopie) durchlesen und verstehen konnte. (…)

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 04.11.2004 (2 AZR 17/04, NJW 2005, 1533) herausgestellt, dass Zugang unter Anwesenden nicht erfordert, dass die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt sein müsse. Indessen gibt das Urteil nicht das Erfordernis auf, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen muss. Wenn das Urteil für den Zugang einer verkörperten Erklärung unter Anwesenden die Aushändigung und Übergabe des Schriftstücks und den Umstand, dass überhaupt durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, genügen lässt, dann fehlt es anders als in dem vom BAG entschiedenen Fall vorliegend an einer Aushändigung und Übergabe. Im selben Sinn hat das BAG im Beschluss vom 07.01.2004 (2 AZR 388/03, ZInsO 2005, 671) erkannt, dass unter Anwesenden eine verkörperte Kündigungserklärung dem Erklärungsempfänger zugeht, wenn das Kündigungsschreiben übergeben, d.h. in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, wenn der Erklärungsempfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt über das die Erklärung enthaltene Schriftstück erlangt hat. (…)

(…) Das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 623 BGB hat vor allem auch Beweisfunktion. Zu der Identitäts- und Echtheitsfunktion tritt die Verifikationsfunktion: Der Empfänger der Erklärung soll die Möglichkeit haben, am Original zu überprüfen, ob die Erklärung echt und der Text von der Unterschrift gedeckt ist (Verifikationsfunktion). In diesem Sinn schützt die Schriftform des § 623 BGB den Kündigungsempfänger auch dann, wenn ihm zwar das persönliche Schriftstück übergeben wird, jedoch in seiner Abwesenheit erstellt und von einer anderen Person als dem Übergebenden unterzeichnet worden ist (vgl. BAG, Urteil 20.09.2006, 6 AZR 82/06, EzA-SD 2007, Nr. 6, 5). Diese Verifikationsfunktion ist zumal bei einem mit Tipp-Ex und handschriftlich veränderten Schreiben nach Auffassung der Kammer nicht gewährleistet, wenn das Schreiben dem Empfänger nicht ausgehändigt wird.

Die Klägerin handelt nicht treuwidrig, wenn sie sich auf den Schriftformmangel beruft. Nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16.09.2004, 2 AZR 659/03, NJW 2005, 844) kann ein Formmangel nach § 623 BGB nur ausnahmsweise wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) für unbeachtlich erachtet werden. Im allgemeinen ist es die Sache des Erklärenden, selbst dafür zu sorgen dass das gesetzliche Schriftformerfordernis gewahrt wird. So stellt etwa die Tatsache, dass der Empfänger eine formwidrig erklärte Kündigung widerspruchslos hinnimmt und sich erst später auf den Formmangel beruft, noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (BAG, Urteil vom 19.05.1988, 2 AZR 596/87, NZA 1989, 461). Anders liegen die Dinge vor allem in den Fällen, in denen der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzen würde (venire contra factum proprium). Wann besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BAG, Urteil vom 16.01.2003, 2 AZR 653/01, EzA Nr. 3 zu § 242 BGB 2002 Kündigung, vgl. BAG, Urteil vom 16.09.2004, a.a.O., Urteil vom 18.02.1992, 9 AZR 118/91, EzA Nr. 1 zu § 1 BUrlG Verwirkung, ArbG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.1995, 4 Ca 6437/94, n.v., Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 125 Rz. 16). (…)

Die Berufung auf den Schriftformmangel verstößt auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht gegen Treu und Glauben. (…) Nach zutreffender Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 15.12.2005, 2 AZR 148/05, NJW 2006, 2284; vgl. Urteil vom 24.05.2006, 7 AZR 365/05, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.06.2005, 3 Sa 17/05, n.v.) ist das Klagebegehren verwirkt, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt (Zeitmoment) und dadurch ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen wird, dass er gerichtlich nicht mehr belangt werde. Das Erfordernis des Vertrauensschutzes muss das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist. Wann das Zeitmoment erfüllt ist, lässt sich nicht durch eine schematisierende Betrachtungsweise ermitteln, sondern nur für den Einzelfall klären. Diese Voraussetzungen der Prozessverwirkung sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt an dem für die Prozessverwirkung erforderlichen Zeit- und Umstandsmoment. Der Beklagten ist zuzumuten, sich im Rahmen eines Rechtsstreits auf das Klagebegehren einzulassen und hiergegen zu verteidigen.

Darüber hinaus kann auch das Recht als solches verwirken, sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung und den (Fort)Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen (KR/Rost, § 7 KSchG Rz. 36 ff. m.w.N.). Ob und wann der Zeitablauf zur Verwirkung eines Rechts führen kann, inwieweit besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten müssen und zwischen Zeitmoment und Umstandsmoment eine Wechselwirkung besteht (BAG, Urteil vom 12.12.2006, 9 AZR 747/06, DB 2007, 579), braucht für den Streitfall nicht vertieft zu werden. Nachdem die Klägerin innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage erhoben hatte, musste die Beklagte jedenfalls für die Dauer des Verfahrens in erster Instanz damit rechnen, dass die Klägerin weitere Unwirksamkeitsgründe geltend machen und so im Schriftsatz vom 31.10.2006 geschehen sich insbesondere die in Parallelverfahren erhobene Rüge, dass nur das Kündigungsschreiben lediglich in Kopie übergeben wurde, sich zu eigen machen würde. (…)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2007, Az: 12 Sa 132/07
(Volltext unter justiz.nrw.de)
Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 14.12.2006, Az: 4 Ca 2358/06

Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf Nr. 05/07 vom 13.07.2007

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