Schlagworte: Auffahrunfall

Kammergericht – Kein Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden bei Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden

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Wer auffährt hat Schuld!“ Nach dieser allgemein verbreiteten Auffassung wäre die Schuldfrage bei Auffahrunfällen damit eindeutig geklärt und man müsste keine Gerichte mehr bemühen. Dabei gilt auch bei Auffahrunfällen im allgemeinen nur, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Zum Rest des Beitrags »

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AG Mannheim – Anscheinsbeweis bei einem Kettenauffahrunfall nur bedingt anwendbar

„Wer auffährt ist schuld!“ Nach dieser allgemein verbreiteten Auffassung wäre die Schuldfrage bei Auffahrunfällen damit eindeutig geklärt, man bräuchte keine Rechtsanwälte, keine Gerichte. Dabei gilt auch bei Auffahrunfällen im allgemeinen nur, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Zum Rest des Beitrags »

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Spaß beim AG Tiergarten – POM Langstrumpf schreibt sich die Welt, wiedewiedewie sie ihm gefällt

Ende Februar war die Mandantin auf dem Weg zur Arbeit, fuhr mit ca. 25 km/h durch eine Baustelle und auf eine rote Ampel zu. Trotz Bremsung rutschte sie gegen ein vor ihr wartendes Fahrzeug. Der Blechschaden war überschaubar, verletzt wurde niemand. Umso überraschter war sie, als Post vom Polizeipräsidenten kam und dieser 145 Euro zzgl. Gebühren und Auslagen von ihr haben wollte. Darüber hinaus wären 3 Punkte in Flensburg fällig. Zum Rest des Beitrags »

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Schadenregulierung mit der Barmenia – zeitnah, freundlich und unkompliziert

Unser Mandant stand an einer Ampel, vor ihm ein weiteres Fahrzeug, als eine etwas unaufmerksame Verkehrsteilnehmerin auf sein Fahrzeug auffuhr und ihn auf das davor stehende aufschob. Derartige Auffahrunfälle, auch Kettenauffahrunfall genannt, können in der Schadenregulierung durchaus zum Problem werden, wenn der Unfallverlauf nicht mehr exakt zu rekonstruieren ist. So könnte der zuletzt Aufgefahrene behaupten, der Fahrer des mittleren Fahrzeugs sei bereits zuvor aufgefahren und nicht aufgeschoben worden. Zum Rest des Beitrags »

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AG Köln – abrupt abbremsender Taxifahrer haftet mit 40 % bei einem Auffahrunfall

A. Morlok/Pixelio

Ein Taxifahrer hatte wohl eher den am Fahrbahnrand winkenden Fahrgast im Kopf, als den nachfolgenden Verkehr. Jedenfalls rauschte ein hinter ihm fahrender Rollerfahrer auf und verlangte anschließend seinen Schaden ersetzt. Bei Auffahrunfällen gilt im allgemeinen, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten, seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Wer sich als Auffahrender einer Haftung ganz oder teilweise entziehen will, muss diesen Anscheinsbeweis widerlegen. Zum Rest des Beitrags »

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AG Freiburg – Haftung des Vorausfahrenden bei einem Auffahrunfall durch plötzliches Abbremsen

„Wer auffährt ist schuld!“ Nach dieser allgemein verbreiteten Auffassung wäre die Schuldfrage bei Auffahrunfällen damit eindeutig geklärt. Dabei gilt auch bei Auffahrunfällen im allgemeinen nur, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Zum Rest des Beitrags »

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