Schlagworte: Auffahrunfall
Kammergericht – Kein Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden bei Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden
Verfasst von kuemmerle unter Unfallregulierung, Verkehrsrecht am 8. Oktober 2009
Wer auffährt hat Schuld!“ Nach dieser allgemein verbreiteten Auffassung wäre die Schuldfrage bei Auffahrunfällen damit eindeutig geklärt und man müsste keine Gerichte mehr bemühen. Dabei gilt auch bei Auffahrunfällen im allgemeinen nur, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Zum Rest des Beitrags »
AG Mannheim – Anscheinsbeweis bei einem Kettenauffahrunfall nur bedingt anwendbar
Verfasst von kuemmerle unter Unfallregulierung, Verkehrsrecht am 7. September 2009
„Wer auffährt ist schuld!“ Nach dieser allgemein verbreiteten Auffassung wäre die Schuldfrage bei Auffahrunfällen damit eindeutig geklärt, man bräuchte keine Rechtsanwälte, keine Gerichte. Dabei gilt auch bei Auffahrunfällen im allgemeinen nur, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Zum Rest des Beitrags »
Spaß beim AG Tiergarten – POM Langstrumpf schreibt sich die Welt, wiedewiedewie sie ihm gefällt
Verfasst von kuemmerle unter Bussgeld, Kanzleigeschichten, Verkehrsrecht am 2. September 2009
Ende Februar war die Mandantin auf dem Weg zur Arbeit, fuhr mit ca. 25 km/h durch eine Baustelle und auf eine rote Ampel zu. Trotz Bremsung rutschte sie gegen ein vor ihr wartendes Fahrzeug. Der Blechschaden war überschaubar, verletzt wurde niemand. Umso überraschter war sie, als Post vom Polizeipräsidenten kam und dieser 145 Euro zzgl. Gebühren und Auslagen von ihr haben wollte. Darüber hinaus wären 3 Punkte in Flensburg fällig. Zum Rest des Beitrags »
Schadenregulierung mit der Barmenia – zeitnah, freundlich und unkompliziert
Verfasst von kuemmerle unter Kanzleigeschichten, Unfallregulierung, Verkehrsrecht am 24. Juli 2009
Unser Mandant stand an einer Ampel, vor ihm ein weiteres Fahrzeug, als eine etwas unaufmerksame Verkehrsteilnehmerin auf sein Fahrzeug auffuhr und ihn auf das davor stehende aufschob. Derartige Auffahrunfälle, auch Kettenauffahrunfall genannt, können in der Schadenregulierung durchaus zum Problem werden, wenn der Unfallverlauf nicht mehr exakt zu rekonstruieren ist. So könnte der zuletzt Aufgefahrene behaupten, der Fahrer des mittleren Fahrzeugs sei bereits zuvor aufgefahren und nicht aufgeschoben worden. Zum Rest des Beitrags »
AG Köln – abrupt abbremsender Taxifahrer haftet mit 40 % bei einem Auffahrunfall
Verfasst von kuemmerle unter Unfallregulierung, Verkehrsrecht am 20. April 2009
Ein Taxifahrer hatte wohl eher den am Fahrbahnrand winkenden Fahrgast im Kopf, als den nachfolgenden Verkehr. Jedenfalls rauschte ein hinter ihm fahrender Rollerfahrer auf und verlangte anschließend seinen Schaden ersetzt. Bei Auffahrunfällen gilt im allgemeinen, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten, seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Wer sich als Auffahrender einer Haftung ganz oder teilweise entziehen will, muss diesen Anscheinsbeweis widerlegen. Zum Rest des Beitrags »
AG Freiburg – Haftung des Vorausfahrenden bei einem Auffahrunfall durch plötzliches Abbremsen
Verfasst von kuemmerle unter Unfallregulierung, Verkehrsrecht am 25. Dezember 2007
„Wer auffährt ist schuld!“ Nach dieser allgemein verbreiteten Auffassung wäre die Schuldfrage bei Auffahrunfällen damit eindeutig geklärt. Dabei gilt auch bei Auffahrunfällen im allgemeinen nur, dass gegen den Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO). Zum Rest des Beitrags »