Schlagworte: Freiwilligkeit

BAG – Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen – anders als bei laufendem Arbeitsentgelt – grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht zum Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt

Die Parteien stritten über die Zahlung monatlicher Zulagen. Als Anhang zum bestehenden Arbeitsvertrag verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung monatlicher Leistungszulagen unter der Maßgabe, dass die Zahlungen als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen. Aus den Zahlungen seien für die Zukunft keinerlei Rechte herzuleiten. Der Arbeitgeber stellte die Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt ohne Begründung ein. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber sei zur weiteren Zahlung der Zulagen verpflichtet. Zum Rest des Beitrags »

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