Schlagworte: Vorbehalt

BGH: Wenn Touris nerven

Wenn es nach der Berichterstattung der Presse zur aktuellen Entscheidung des BGH geht, darf man seine Miete mindern, wenn im Haus Touristen wohnen. Das ist natürlich Unsinn und das hat der BGH auch ausdrücklich verneint. Der BGH hat lediglich eine Entscheidung darüber getroffen, in welchem Umfang Mieter Mängel an der Mietsache darzulegen haben. Hintergrund war, dass in einem Mehrfamilienhaus in Berlin-Mitte an Touristen Ferienwohnungen vermietet wurden. Zum Rest des Beitrags »

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OLG Hamm – Eine Abnahme „unter Vorbehalt“ gibt es nicht

(c) Rainer Sturm / Pixelio

R.Sturm/Pixelio

Für die Lieferung und den Einbau von Fenstern in einem Einfamilienhaus verlangte die ausführende Firma den Werklohn. Der Auftraggeber weigerte sich zu zahlen, da ihm wegen nicht beseitigter Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zustehe und die Rechnung damit nicht fällig sei. Außerdem rechne er mit seinen Mängelbeseitigungskosten und Schadensersatzansprüche auf. Nach Fertigstellung der Arbeiten hatte der Auftraggeber allerdings ein Abnahmeprotokoll, welches einige Mängel aufzählte, unterschrieben, mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“. Das war ein Fehler. Zum Rest des Beitrags »

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BAG – Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen – anders als bei laufendem Arbeitsentgelt – grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht zum Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt

Die Parteien stritten über die Zahlung monatlicher Zulagen. Als Anhang zum bestehenden Arbeitsvertrag verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung monatlicher Leistungszulagen unter der Maßgabe, dass die Zahlungen als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen. Aus den Zahlungen seien für die Zukunft keinerlei Rechte herzuleiten. Der Arbeitgeber stellte die Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt ohne Begründung ein. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber sei zur weiteren Zahlung der Zulagen verpflichtet. Zum Rest des Beitrags »

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