Schlagworte: StVO

BGH: Wer steht, braucht sich nicht anzuschnallen

Eine Autofahrerin fuhr nachts auf der Autobahn und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte ein nachfolgendes Fahrzeug, das mit 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, auf das Fahrzeug der Autofahrerin. Diese wurde schwer verletzt und verlangte von dem Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadensersatz, Zum Rest des Beitrags »

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Kopfhörer auf dem Fahrrad?

Was bin ich doch für ein Verkehrsrowdy. Ich stand mit meinem Rad an einer roten Ampel – nein, das ist kein Witz, ich wartete wirklich – auf den Ohren ein paar Bügelkopfhörer und lauschte der Musik, als neben mir eines dieser blau-silbernen Fahrzeuge mit der Rundumleuchte auf dem Dach hielt und die Musik unterbrochen wurde von einem barschen „Schönen juten Tach!“. Zum Rest des Beitrags »

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Alte Verkehrsschilder bleiben nun doch gültig?

Gestern noch berichteten wir zum Thema, heute schon wird mit den Fehlern der alten Bundesregierung aufgeräumt. Minister Peter Ramsauer hat nach einer Mitteilung des Bundesverkehrsministeriums heute in Berlin angekündigt, dass alte Verkehrsschilder, deren Erscheinungsbild sich 1992 geändert hat, weiterhin gültig bleiben. Mit diesem Schritt werden Fehler der alten Bundesregierung bei der Novelle der Straßenverkehrsordnung korrigiert. Zum Rest des Beitrags »

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Verkehrsschilder ungültig? Darf man jetzt falsch parken oder rasen?

(c) siepmann H / Pixelio

siepmannH/Pixelio

Da hat der Verordnungsgeber bei der letzen Novelle der Straßenverkehrsordnung wohl geschlafen.  Bei der letzten Einführung neuer Verkehrsschilder 1992 behielten die alten Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 9 StVO für eine Übergangszeit ihre Gültigkeit. Im September 2009 wurde die StVO erneut überarbeitet und die alten Schilder, zumeist nur in Details „modernisiert“ (Übersicht hier). Der § 53 StVO wurde gleich mit überarbeitet und der Absatz 9 gestrichen. Eine Regelung zur Gültigkeit der nun alten Schilder vergaß man aber. Zum Rest des Beitrags »

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Änderung der StVO für Fahrradfahrer zum 1. September

Die zum 1. September 2009 in Kraft tretenden Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften haben auch Auswirkungen für den Fahrradverkehr. Zum Rest des Beitrags »

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Änderung der StVO zum 01.09.2009 – Inlineskater auf die Straße

wrw / Pixelio

wrw/Pixelio

In seiner Entscheidung vom 19.03.2002 (VI ZR 333/00) hatte der Bundesgerichtshof Inline-Skates als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO angesehen, so dass Skater wie Fußgänger zu behandeln waren und grundsätzlich den Gehweg zu benutzen und auf der Straße oder einem Radweg nichts zu suchen hatten (§ 25 StVO). Wegen der erheblich höheren Geschwindigkeit, die man mit Inlinern erreichen kann, und einem im Vergleich zu Fahrrädern erheblich längeren Bremsweg, eine nicht ganz glückliche Entscheidung sowohl für Skater, als auch für Fußgänger, so dass der Verordnungsgeber gefragt war. Zum Rest des Beitrags »

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Ein Winterreifenmärchen?

Angesichts derzeitiger Witterungsverhältnisse stellt sich wieder einmal die Frage, ob es in Deutschland eine Winterreifenpflicht gibt oder nicht. Aus der Straßenverkehrsordnung ergibt sich eine solche Pflicht nicht ausdrücklich. Zwar ist die Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs an die Wetterverhältnisse anzupassen, wozu insbesondere geeignete Reifen gehören. Was aber geeignete Reifen sind, lässt sich der Verordnung nicht entnehmen. Zum Rest des Beitrags »

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OLG Celle und OLG Bamberg – Fahren ohne festes Schuhwerk ist keine Ordnungswidrigkeit nach der StVO

(c) S.G.S. / Pixelio

S.G.S. / Pixelio

Ein Lkw mit Anhänger wurde auf der Autobahn durch die Polizei kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der Fahrer während der Fahrt Sandalen getragen hat, die vorn geschlossen, aber hinten offen waren und keinen Fersenriemen hatten. Der Fahrer hat dies auch eingeräumt, vertrat jedoch der Auffassung, dass sein Schuhwerk ordnungsgemäß gewesen sei. Das Amtsgericht hat den Fahrer wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (§ 23 Abs. 1 StVO) zu einer Geldbuße von 57,50 EUR verurteilt. Zum Rest des Beitrags »

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