Schlagworte: Nebenkosten

BGH – Betriebskosten müssen von allen Mietern nachgezahlt werden, auch wenn nur einer die Abrechung erhält

(c) Andreas Morlok / Pixelio

A.Morlok/Pixelio

Die Beklagte und ihr Ehemann sind Mieter einer Wohnung in Berlin, für die sie natürlich Miete und monatlich Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten zahlen. Die Vermieterin rechnete im Dezember 2006 die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Es ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 € auf nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten ergaben sich aus einer Heizkostenabrechnung, die allerdings nur an die Beklagte adressiert war und auch nur ihr zugegangen ist. Zum Rest des Beitrags »

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BGH – Versand einer Betriebskostenabrechung per Post kurz vor Ende der Abrechnungsfrist kann für den Vermieter teuer werden

Über die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen, wobei die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen, es sei denn, er kann nichts für die Verspätung. Der Vermieter sollte aber den Abrechnungszeitpunkt nicht allzu sehr ausreizen und vor allem einen Zugangsnachweis haben, wie eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt. Zum Rest des Beitrags »

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BGH – Vereinbarung zu geringer Nebenkostenvorauszahlungen bleibt für Vermieter in der Regel folgenlos

Eine Mieterin mietete eine ca. 100 qm große Dachgeschosswohnung. Die Grundmiete betrug zunächst 1.690 DM monatlich und sollte sich zu späteren Zeitpunkten in zwei Stufen erhöhen. Die Beklagte verpflichtete sich darüber hinaus, monatlich 200 DM Vorauszahlungen auf die von ihr übernommenen Betriebs- und Heizkosten zu leisten. Bei der Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten durch den Vermieter ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von über 3.000,00 DM. Da die Mieterin trotz Aufforderung keine Zahlung leistete, klagte der Vermieter. Zum Rest des Beitrags »

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BGH – Wahl der Abrechnungsmethode bei der Nebenkostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen, oder ob er statt dessen auch die Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird. Zum Rest des Beitrags »

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AG München – Wiesengutscheine für den Hausmeister können in der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden

Und noch ein Wiesn-Urteil. Der Vermieter eines größeren Anwesens spendierte dem für ihn tätigen Hausmeister für dessen Oktoberfestbesuch einen Gutschein für ein halbes Wiesenhähnchen und für eine Maß Bier. Die beiden Gutscheine hatten zusammen einen Wert von 15,10 Euro. In der Nebenkostenabrechnung wurden diese Kosten auf die Mieter umgelegt. Eine Mieterin bemängelte dies und weigerte sich zu zahlen. Zum Rest des Beitrags »

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Verweigerung der Nebenkostenabrechnung bei beendetem Mietverhältnis

(c) Rainer Sturm / Pixelio

R.Sturm/Pixelio

Was tun, wenn nach Beendigung eines Mietverhältnisses der Vermieter die Abrechnung der Nebenkosten verweigert und der Mieter berechtigten Grund zu der Annahme haben darf, dass ein Guthaben zu seinen Gunsten besteht. Mit Ende des Mietverhältnisses besteht für den Mieter nicht mehr die Möglichkeit, die laufenden Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zurückzubehalten, um den Vermieter zur Abrechnung zu zwingen. Eine Möglichkeit wäre, den Vermieter auf Erteilung der Abrechnung zu verklagen und dann in der nächsten Stufe das errechnete Guthaben zu verlangen. Wirkungsvoller ist jedoch eine Klage auf Rückzahlung aller im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen. Zum Rest des Beitrags »

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