Schlagworte: Vergütung

BAG – Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen

Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart. Zum Rest des Beitrags »

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Hessisches LAG – keine Überstundenvergütung bei Wiedereingliederungsmaßnahme

Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II bekam vom Amt für Arbeit und Soziales die Möglichkeit, sich über eine so genannte Wiedereingliederungsmaßnahme für einen Job in einem Metallbaubetrieb zu empfehlen. Während der Praxiserprobung war er teilweise im Betrieb und teilweise auf einer Montagebaustelle tätig. Dabei leistete er Überstunden, die er von dem Metallbaubetrieb bezahlt verlangte. Das Arbeitsgericht Fulda wies seine Klage ab, auch die Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Zum Rest des Beitrags »

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Bundesarbeitsgericht – „Ein-Euro-Jobs“ sind keine Arbeitsverhältnisse

Das Rechtsverhältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Leistungserbringerin auf der Basis von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (sog. Ein-Euro-Job) ist kein Arbeitsverhältnis, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Die Hilfebedürftige hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung. Zum Rest des Beitrags »

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Effektive Forderungsbeitreibung – Kostenrisiko (Teil 4)

Bildquelle: www.pixelio.de, Foto: Andreas Morlok

A.Morlok/Pixelio

Die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten für ein Mahn- oder Klageverfahren sind von der im Rechtstreit unterlegenen Partei zu zahlen. Ist die Forderung also begründet, wird der Schuldner auch die gesamten Kosten zu tragen haben. Lediglich im Falle des Unterliegens des Gläubigers im Rechtsstreit oder der Nichtbeitreibarbeit der Forderung in der anschließenden Zwangsvollstreckung, haftet der Mandant als Auftraggeber für die Gerichtskosten sowie dem eigenen Rechtsanwalt für dessen Gebühren. Zum Rest des Beitrags »

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Was ist ein Pflichtverteidiger?

(c) Peter Reinäcker / Pixelio

Reinäcker/Pixelio

Die Strafprozessordnung (StPO) nennt in § 140 die Fälle, in denen eine „notwendige Verteidigung“ zwingend vorgeschrieben ist. Dem Beschuldigten muss bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen danach ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden, falls er nicht bereits selbst einen Rechtsanwalt als Wahlverteidiger bestimmt hat.

Es kommt für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht auf Bedürftigkeit des Beschuldigten an. Der Pflichtverteidiger ist kein „Armenanwalt“. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte sich keinen Verteidiger leisten kann, führt danach nicht automatisch dazu, dass ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Im Strafprozess gibt es auch keine Prozesskostenhilfe, wie im Zivilrecht. Auch die Beratungshilfe deckt nur ein erstes Beratungsgespräch ab. Zum Rest des Beitrags »

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