Effektive Forderungsbeitreibung – Kostenrisiko (Teil 4)


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Die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten für ein Mahn- oder Klageverfahren sind von der im Rechtstreit unterlegenen Partei zu zahlen. Ist die Forderung also begründet, wird der Schuldner auch die gesamten Kosten zu tragen haben. Lediglich im Falle des Unterliegens des Gläubigers im Rechtsstreit oder der Nichtbeitreibarbeit der Forderung in der anschließenden Zwangsvollstreckung, haftet der Mandant als Auftraggeber für die Gerichtskosten sowie dem eigenen Rechtsanwalt für dessen Gebühren.

Kosten des Mahnverfahrens

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV-RVG) regelt die anwaltlichen Kosten ausgehend vom Gegenstandswert.

Im außergerichtlichen Verfahren (anwaltliches Mahnschreiben) fällte eine Geschäftsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 an. Innerhalb dieses Rahmens wird die Gebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG nach den Kriterien Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung für den Auftraggeber, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie einem besonderen Haftungsrisiko für den Anwalt, nach billigem Ermessen bestimmt.

Der Gesetzgeber hat allerdings mit der 1,3-Geschäftsgebühr eine sog. Schwellengebühr eingeführt (Anm. zu Nr. 2400 VV). Eine höhere Gebühr kann der Rechtsanwalt nur dann fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Neben der Geschäftsgebühr sind die Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV i.H.v. 20% der Geschäftsgebühr, höchstens jedoch 20,00 € sowie ggf. anfallende Kosten für Auskünfte aus dem Melde-, Handels- oder Gewerberegister zu zahlen. Auf die Gesamtsumme ist die gesetzliche Umsatzsteuer (MwSt.) zu erheben (Nr. 7008 VV).

Sofern neben der Forderung auch die Anwaltsvergütung durch den Schuldner gezahlt wird, entstehen dem Gläubiger keine weiteren Kosten. Im außergerichtlichen Verfahren kann neben der Geschäftsgebühr bei außergerichtlicher Einigung oder Erledigung, eine weitere Gebühr entstehen (1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV-RVG), die je nach Fallgestaltung auch vom Schuldner zu tragen ist.

Ist ein gerichtlichen Mahnverfahren durchzuführen, werden die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren auf die Gebühren des sich anschließenden Mahnverfahrens teilweise angerechnet. Die außergerichtlichen Gebühren sowie vorgerichtliche Auslagen müssen, damit der Gläubiger diese auch erstattet erhält, als Nebenforderung im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Die ersten Gerichtskosten fallen mit Beantragung des Mahnbescheides an (½-Gebühr in Abhängigkeit vom Streitwert). Darüber hinaus fallen erst dann weitere Gerichtskosten an, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hat und die Angelegenheit in das streitige Verfahren übergeht. Das anhängige Verfahren wird erst dann vom Mahngericht an das Streitgericht abgegeben, wenn die restlichen Gerichtsgebühren (2,5-Gerichtsgebühren) eingezahlt wurden.

Für den Erlass eines Mahnbescheides entsteht mit Einreichung des Antrages beim Mahngericht eine 1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV-RVG. Als Gegenstandswert ist der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch zugrunde zu legen.

Bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid, geht das Verfahren in das streitige Verfahren über. Es entsteht dann wie bei einem Klageverfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG. Die zuvor angefallene 1,0-Verfahrensgebühr ist auf diese Gebühr in voller Höhe anzurechnen, sie fällt demnach nicht zusätzlich an.

Kommt es zu einem Termin, fällt eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV-RVG an. Wird vor Gericht dann ggf. ein Vergleich geschlossen, entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV-RVG.

Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, entsteht mit Einreichung des Antrages auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr gem. 3308 VV-RVG. Diese Gebühr wird nicht angerechnet, sie bleibt bestehen, auch wenn nach Einspruch des Schuldners ein streitiges Verfahren durchgeführt wird.

Kosten der Zwangsvollstreckung

Nach der erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung, gilt es diese auch beizutreiben. Sollte der Schuldner nicht freiwillig zahlen, ist die Zwangsvollstreckung einzuleiten.

Sofern eine Kontoverbindung des Schuldners bekannt ist (bspw. aus vorangegangener Korrespondenz) kann eine Kontopfändung veranlasst werden. Ist der Arbeitgeber oder ein anderer Drittschuldner bekannt, können die Ansprüche des Schuldners (z.B. Lohnzahlung) gegen diesen gepfändet werden, sofern sie den pfändungsfreien Betrag überschreiten.

Sind keine Informationen über das beim Schuldner vorhandene Vermögen vorhanden, ist die Zwangsvollstreckung über den zuständigen Gerichtsvollzieher durchzuführen. Der Zwangsvollstreckungsauftrag wird verbunden mit einem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, so dass der Schuldner, sofern er die Forderung nicht begleichen kann, gegenüber dem Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, eine vollständige und wahrheitsgemäße Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse abzugeben. Ggf. ergeben sich aus der Vermögensaufstellung Informationen über vorhandene Konten, Drittschuldner oder sonstiges verwertbares Vermögen.

Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar. Kommt der Schuldner der Aufforderung des Gerichtsvollziehers, sich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereitzuhalten nicht freiwillig nach, kann auf Antrag Haftbefehl ergehen und die zwangsweise Durchsetzung erfolgen.

Der Gerichtsvollzieher rechnet für seine Tätigkeiten nach der Gerichtsvollzieherkostengesetz ab. Wird ein Anwalt mit der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung beauftragt, gilt jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme bis zur Befriedigung des Gläubigers als besondere gebührenrechtliche Angelegenheit, es entstehen daher unabhängig von einem vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren weitere Gebühren.

Die Gebühren richten sich gem. § 25 RVG nach dem Gegenstandswert (Höhe der zu vollstreckenden Forderung, demnach Hauptforderung zzgl. Verfahrenskosten). Für jede Zwangsvollstreckungshandlung entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV-RVG. Sofern die Teilnahme an einem in der Zwangsvollstreckung angesetzten Termin notwendig ist, entsteht eine 0,3-Terminsgebühr gem. Nr. 3310 VV-RVG.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, sofern sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Ist dieser allerdings nicht leistungsfähig, haftet der Mandant als Auftraggeber seinem Rechtsanwalt für die entstandenen Gebühren.

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