Schlagworte: Restwert

OLG Rostock – Mein Maserati fuhr 210….keine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis, wenn das Fahrzeug abgemeldet und nicht weitergenutzt wird

Der Maserati eines Autohauses wurde bei einem unverschuldeten Unfall erheblich beschädigt. Ein Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf rund 37.500 Euro netto, den Wiederbeschaffungswert auf 45.500 Euro brutto bei einem Restwert von 18.000 Euro. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners holte ein höheres Restwertangebot über rund 23.000 Euro ein und zahlte dem Autohaus nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Das Autohaus, welches das Fahrzeug auch reparieren ließ, wohl aber erheblich preiswerter als vom Sachverständigen kalkuliert, verlangte die fiktiven Reparaturkosten, legte also keine Reparaturrechnung vor, sowie Nutzungsausfall für 120 Tage. Zum Rest des Beitrags »

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BGH – bei Ermittlung des Fahrzeugrestwertes nach einem Unfall ist der regionale Markt entscheidend und nicht das Internet

Eine Unfallgeschädigte beauftragte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenhöhe. Der kam zu dem Ergebnis, dass ein Totalschaden vorlag. Demzufolge musste er den Restwert des Fahrzeuges ermitteln und holte zwei Angebote von ortsansässigen Restwertaufkäufern und eines in der Region tätigen Autohändlers ein. Das höchste Angebot lautete auf 3.500 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Zu diesem Preis wurde das Fahrzeug durch die Geschädigte dann auch verkauft. Zum Rest des Beitrags »

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