Schlagworte: Reise

EuGH: Wenn der Reiseveranstalter pleite ist, muss die Reiseversicherung zahlen

(c) Manfred Walker / Pixelio

M.Walker/Pixelio

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erleben heißt es so schön. Herr Blödel-Pawlik wollte sich und seiner Ehefrau ein solches Erlebnis gönnen und buchte bei der der Rhein Reisen GmbH eine Reise und zahlte auch brav den Reisepreis. Die Rhein Reisen GmbH gab das von den Reisenden vereinnahmten Geld allerdings anschließend für andere Zwecke aus und wurde zahlungsunfähig. Die Reise fand also nicht statt. Zum Rest des Beitrags »

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BGH – Wer bucht, kann für alle Mitreisenden Ansprüche geltend machen

Norbert Lorenz/Pixelio

N.Lorenz/Pixelio

Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Einen knappen Monat vor Reisebeginn sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das darauf folgende Jahr, wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung, beanspruchte allerdings Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die „ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau“ zustehe. Die Beklagte zahlte dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person, lehnte eine Zahlung für die Ehefrau allerdings ab. Zum Rest des Beitrags »

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AG München – Nichts genaues weiß man nicht

Am 22. Januar 2007 buchte der spätere Kläger für sich und seine Ehefrau eine Urlaubsreise nach Norwegen zum Gesamtreisepreis von 3.230 Euro. Die 14-tägige Reise sollte am 28. März 2007 angetreten werden. Die Ehefrau des Klägers litt seit 1996 an Ohnmachtsanfällen auf Grund einer Herzerkrankung. Sie erhielt deshalb im Jahre 2002 einen Herzschrittmacher. Im Oktober 2006 kam es immer wieder zu Schwindelanfällen. Deshalb begab sie sich am 05. Januar 2007 in ärztliche Behandlung. Am 09. März 2007 ging sie zu einer Routineüberprüfung des Herzschrittmachers in eine Universitätsklinik und wurde dort zur Abklärung der Ursache der Schwindelanfälle stationär aufgenommen. Zum Rest des Beitrags »

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BGH – eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch AGB für Ansprüche wegen Reisemängeln ist unwirksam

Der Kläger unternahm mit seiner Ehefrau eine Pauschalreise nach Mauritius. Nach Rückkehr von der Reise am 18. August 2005 meldete der Kläger Ansprüche wegen Reisemängeln bei dem beklagten Reiseveranstalter an und reichte am 11. August 2006 Klage ein, die der Beklagten jedoch wegen einer fehlerhaften Adressierung in der Klageschrift erst im Dezember 2006 zugestellt wurde. Der Kläger verlangt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Zum Rest des Beitrags »

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AG München – Bei einer Lungenentzündung darf man sich nicht auf den ärztlichen Rat verlassen, dass bis zum Reiseantritt alles ausgeheilt ist

(c) Rolf van Melis / Pixelio

R.v.Melis/Pixelio

Ein Ehepaar buchte eine Reise nach Kapstadt für die Zeit vom 19.02.2006 bis 01.03.2006 zum Preis von 1.587,05 Euro pro Person. Gleichzeitig schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ab dem 02.01.2006 befand sich die Ehefrau wegen einer Lungenentzündung in ärztlicher Behandlung. Das Ehepaar stornierte die Reise aber erst am 17.02.06, als sich die Lungenentzündung nach kurzer Besserung wieder verschlechterte. Der Reiseveranstalter berechnete für die Stornierung vertragsgemäß 75 % der Reisekosten, also 2.380,58 Euro. Zum Rest des Beitrags »

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