AG München – Bei einer Lungenentzündung darf man sich nicht auf den ärztlichen Rat verlassen, dass bis zum Reiseantritt alles ausgeheilt ist


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Ein Ehepaar buchte eine Reise nach Kapstadt für die Zeit vom 19.02.2006 bis 01.03.2006 zum Preis von 1.587,05 Euro pro Person. Gleichzeitig schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ab dem 02.01.2006 befand sich die Ehefrau wegen einer Lungenentzündung in ärztlicher Behandlung. Das Ehepaar stornierte die Reise aber erst am 17.02.06, als sich die Lungenentzündung nach kurzer Besserung wieder verschlechterte. Der Reiseveranstalter berechnete für die Stornierung vertragsgemäß 75 % der Reisekosten, also 2.380,58 Euro.

Das Ehepaar rechnete davon 20 Prozent Selbstbehalt ab und verlangte den restlichen Betrag von 1.909,46 Euro von der Reisekostenrücktrittsversicherung. Diese bezahlte allerdings nur 380,90 Euro, da sie der Ansicht war, das Ehepaar hätte bereits am 02.01.2006 stornieren müssen. Dann wären nur die 380,90 Euro angefallen.

Das Ehepaar wollte jedoch die volle Summe und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Am 02.01.2006 sei eine Stornierung noch nicht veranlasst gewesen, weil aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen einen Reiseantritt am 19.02.06 bestanden hätten. Dies sei ihnen von der Ärztin gesagt worden. Am 17.2.06 habe die Ehefrau einen Rückfall erlitten, der die Reiseunfähigkeit herbeigeführt habe.

Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab.

Die Stornierung am 17.02.2006 sei nicht mehr unverzüglich gewesen. Die unerwartete schwere Erkrankung, die zum Rücktritt berechtigte, nämlich die Lungenentzündung, sei bereits am 02.01.2006 eingetreten. Diese sei am 17.02.2006 noch nicht ausgeheilt gewesen, sonst hätte kein Rückfall eintreten können. Ein Rückfall stelle keine neue Erkrankung dar, sondern gehöre zum Verlauf einer bestehenden Erkrankung. Die Ehefrau hätte sich auch nicht auf die Aussage der Ärztin verlassen dürfen, bei normalem Verlauf sei eine Gesundung zum 19.02.2006 zu erwarten gewesen. Niemand könne sich bei einer so erheblichen Erkrankung wie einer Lungenentzündung, die sogar tödlich enden könne, darauf verlassen, dass er die Reise in 7 Wochen tatsächlich werde antreten können. Es bestand dafür zwar eine Wahrscheinlichkeit, aber keine Sicherheit. Dieses Risiko müsse der Reisende tragen, nicht die Gemeinschaft der Versicherten.

AG München, Urteil des vom 23.11.2007, AZ: 232 C 26342/06 (rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.12.2007

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