EuGH: Wenn der Reiseveranstalter pleite ist, muss die Reiseversicherung zahlen


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Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erleben heißt es so schön. Herr Blödel-Pawlik wollte sich und seiner Ehefrau ein solches Erlebnis gönnen und buchte bei der der Rhein Reisen GmbH eine Reise und zahlte auch brav den Reisepreis. Die Rhein Reisen GmbH gab das von den Reisenden vereinnahmten Geld allerdings anschließend für andere Zwecke aus und wurde zahlungsunfähig. Die Reise fand also nicht statt. Macht ja nichts, dachte Herr Blödel-Pawlik, er hatte ja vom Reiseveranstalter  zwei Sicherungsscheine erhalten, in denen bestätigt wurde, dass ihm der Reisepreis erstattet werde, falls die Reise infolge Zahlungsunfähigkeit nicht stattfinden sollte.

Die HanseMerkur Reiseversicherung AG, mit der der Reiseveranstalter einen Insolvenzversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, weigerte sich aber zu zahlen, da sie der Ansicht war, dass die Richtlinie über Pauschalreisen einen Verbraucher nicht vor betrügerischen Machenschaften des Pauschalreiseveranstalters schützen soll. Herr Blödel- Pawlik war damit nicht einverstanden und verklagte die Versicherung vor dem Landgericht Hamburg.

Das Gericht fragte, da es um die Auslegung einer EU-Richtline ging, beim EuGH im Wege eines sog. Vorabentscheidungsersuchens nach, ob der Schutz von Reisenden auch gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf das betrügerische Verhalten des Reiseveranstalters zurückzuführen ist.

In seinem heutigen Urteil bejahte der Gerichtshof diese Frage, denn die Verpflichtung des Reiseveranstalters, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit die Erstattung des Reisepreises und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen, gilt unabhängig von den Ursache der Zahlungsunfähigkeit. Mit der Pauschalreiserichtlinie soll u. a. garantiert werden, dass der Reisende für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Pauschalreiseveranstalters zurückreisen kann und ihm die bereits gezahlten Beträge erstattet werden. Zu diesem Zweck wird dem Reiseveranstalter die Verpflichtung auferlegt, nachzuweisen, dass in einem solchen Fall die Erstattung und die Rückreise sichergestellt sind. Entsprechend sieht das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass der Reiseveranstalter sicherzustellen hat, dass den Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ausfallen. Der Umstand, dass die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist, steht der Erstattung der für die Reise gezahlten Beträge und der Rückreise des Reisenden nicht entgegen.

Danach wird das Landgericht Hamburg nach Klärung dieser Frage der Klage wohl stattgeben müssen und Herr Blödel-Pawlik kann hoffentlich bald eine neue Reise für sich und seine Frau buchen und endlich was erleben.

EuGH, Urteil vom 16.02.2012 in der Rechtssache C-134/11
Jürgen Blödel-Pawlik / HanseMerkur Reiseversicherung AG

Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/12 vom 16.02.2012

Die Entscheidung zeigt eines sehr deutlich. Der Sicherungsschein ist immens wichtig. Ohne diesen darf ein Reiseveranstalter den Reisepreis gar nicht entgegennehmen und ein Reisender um Himmels Willen nicht zahlen. Reisende sollten auch darauf achten, dass der Sicherungsschein gültig ist und wenn irgendetwas unklar erscheint, mit dem Versicherer Kontakt aufnehmen. Der Sicherungsschein ist in der Regel auf der Rückseite der Buchungsbestätigung gedruckt.

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