Schlagworte: Verwarngeld
AG Kehl – keine Umdeutung eines „Widerspruchs“ gegen ein Verwarngeldangebot in einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Verfasst von kuemmerle unter Bussgeld, Verkehrsrecht am 11. Januar 2010
Da er seinen Pkw auf einem Behindertenparkplatz abgestellt hatte, erhielt ein Autofahrer ein Verwarngeldangebot in Höhe von 35,00 Euro. Hiergegen legte der Autofahrer „Widerspruch“ ein. Daraufhin erließ die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid über die 35,00 Euro zuzüglich Verfahrens- und Zustellkosten, wogegen der Autofahrer erneut „Widerspruch“ einlegte. Allerdings nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheides und damit verspätet, woraufhin die Bußgeldstelle den Autofahrer hinwies. Zum Rest des Beitrags »
OLG Brandenburg – kein Rückschluss auf Verschulden an einem Unfall trotz Akzeptieren eines Verwarngeldes
Verfasst von kuemmerle unter Unfallregulierung, Verkehrsrecht am 26. Juni 2008
Nach einem Verkehrsunfall machte die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen den Fahrer und das Land Brandenburg als Halter eines Fahrzeuges geltend. Der Fahrer des landeseigenen Fahrzeuges hatte den Auftrag, Straßenschilder ab- und woanders wieder aufzubauen. Die Klägerin behauptete, der Unfallgegner sei plötzlich vom Fahrbahnrand angefahren und habe aus Unachtsamkeit ihr Fahrzeug nicht bemerkt. Der beklagte Fahrer meinte, die Fahrerin des Fahrzeuges der Klägerin habe sein langsam fahrendes Fahrzeug überholt und geschnitten. Am Unfallort wurde dem beklagten Fahrer durch die Polizei ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 Euro ausgesprochen, welches dieser an Ort und Stelle in bar entrichtete. Zum Rest des Beitrags »
Halterhaftung für Halt- und Parkverstöße
Verfasst von kuemmerle unter Bussgeld, Verkehrsrecht am 13. Oktober 2007
Wer sein Fahrzeug in einem Halte- oder Parkverbot abstellt, riskiert ein „Knöllchen“. Wo das Halten und Parken verboten ist, regelt § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach dieser umfangreichen Vorschrift ist das Halten auch ohne gesonderte Beschilderung z.B. unzulässig, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor und auf Bahnübergängen. Zum Rest des Beitrags »