Schlagworte: Nachbegutachtung

Brotkrümel für den Anwalt

Beiläufig erwähnte ein Mandant letztens im Gespräch, dass er einen Unfall hatte. Die Haftung ging klar zu Ungunsten des Unfallgegners aus. Dessen Kfz-Haftpflichtversicherung hatte unserem Mandanten mitgeteilt, er solle einen Kostenvoranschlag einreichen, dann reguliere man. Der Voranschlag ergab einen Schadenumfang von rund 1.700 Euro und die Versicherung wollte nun plötzlich nachbegutachten. Ob die das dürfe, wollte der Mandant nun wissen. Zum Rest des Beitrags »

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AG Mitte – Am falschen Ende gespart kommt teuer zu stehen

Der Ehemann unserer Mandantin fuhr gemütlich die Grünberger Straße in Berlin entlang, als aus einer Ausfahrt unvermittelt ein Pkw auf die Fahrbahn fuhr. Es krachte kräftig und am Fahrzeug unserer Mandantin war erheblicher Sachschaden entstanden. Bevor man sich an uns wandte, versuchte man den Schaden bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners selbst zu regulieren. Zum Glück hatte man wenigstens einen eigenen Sachverständigen beauftragt und sich nicht auf eine Schadenkalkulation durch einen Versicherungsgutachter eingelassen. Zum Rest des Beitrags »

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Versicherung kommt die Nachbegutachtung durch eigenen Sachverständigen teuer zu stehen

Unser Mandant hatte im Dezember 2006 sein Fahrzeug geparkt und war mit einem Bekannten unterwegs. Als er zurückkam, fand er sein Fahrzeug beschädigt vor. Ein Kleintransporter mit Anhänger war beim rangieren rückwärts gegen den hinteren Radlauf gefahren. Der Fahrer des Kleintransporters gab die Unfallverursachung gegenüber der Polizei zu. Unser Mandant beauftragte einen Sachverständigen, der den Schaden mit 1.257,13 Euro netto kalkulierte, und verlangte diesen Schaden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt. Zum Rest des Beitrags »

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AG München – Versicherung muss Gelegenheit zur Begutachtung vor Reparatur eines beschädigten Gegenstandes gegeben werden

Der spätere Kläger hatte bei der Beklagten eine Brandversicherung abgeschlossen. Nach einem Gewitter mit Blitzeinschlägen in der Nähe des Wohnhauses des Klägers funktionierte die Heizungsanlage des Klägers nicht mehr. Der Kläger war der Meinung, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf einen blitzbedingten Überspannungsschaden zurück zu führen sei und teilte der Versicherung den Schaden mit. Zum Rest des Beitrags »

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