AG Mitte – Am falschen Ende gespart kommt teuer zu stehen


Der Ehemann unserer Mandantin fuhr gemütlich die Grünberger Straße in Berlin entlang, als aus einer Ausfahrt unvermittelt ein Pkw auf die Fahrbahn fuhr. Es krachte kräftig und am Fahrzeug unserer Mandantin war erheblicher Sachschaden entstanden. Bevor man sich an uns wandte, versuchte man den Schaden bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners selbst zu regulieren. Zum Glück hatte man wenigstens einen eigenen Sachverständigen beauftragt und sich nicht auf eine Schadenkalkulation durch einen Versicherungsgutachter eingelassen.

Die gegnerische Versicherung stritt zunächst einmal jegliche Haftung ihres Versicherungsnehmers ab, was angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Einfahren in den fließenden Verkehr schon recht abenteuerlich anmutete. Unsere Mandantin nahm daher unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch, woraufhin die Versicherung zwar die Haftung anerkannte, dann aber eine neue Taktik versuchte.

Jetzt wurde eingewandt, dass die Schadenkalkulation des Gutachters unserer Mandantin überhöht sei. Ein Versicherungsgutachter kam zu einem anderen, natürlich wesentlich geringeren Ergebnis, wobei u.a. natürlich wieder einmal Lohnkosten sogenannter Partnerwerkstätten und nicht die einer Fachwerkstatt zugrunde gelegt und hinsichtlich des vom Gutachter unserer Mandantin nach den gängigen Methoden ermittelten merkantilen Minderwertes, ohne nachvollziehbare Berechnung sozusagen „ins Blaue hinein“ ein geringerer Wert behauptet wurden. Der daraufhin „ermittelte“ Betrag wurde gezahlt, weitere Zahlungen und auch die Übernahme der Kosten des „völlig unbrauchbaren“ Sachverständigengutachtens unserer Mandantin wurden abgelehnt.

Die daraufhin beim Amtsgericht Mitte eingereichte Klage hatte zum überwiegenden Teil Erfolg, auch nachdem die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich nach der Verteidigungsanzeige nicht rührten und sich erst kurz vor dem Termin mit teilweise wirklich abstrusen Einwendungen gegen den Anspruch verteidigten. Ein vom Gericht beauftragtes Sachverständigenbüro kam zu dem Ergebnis, dass die Reparaturkosten im Gutachten unserer Mandantin zu einem geringen Teil, nämlich rund 280,00 Euro überhöht, die merkantile Wertminderung hingegen zutreffend berechnet worden waren. Dem schloss sich das Gericht an und sprach unserer Mandantin neben der vom Gerichtsgutachter errechneten Summe auch die nicht bezahlten Gutachterkosten zu.

Nach über 2 ½ Jahren wird unserer Mandantin nun endlich ihr Schaden ersetzt, ihre Rechtsschutzversicherung erhält nach Kostenfestsetzung die in nicht unerheblicher Höhe geleisteten Vorschüsse zurück. Neben den überwiegenden Gerichts- und Anwaltskosten muss die gegnerische Versicherung damit nicht nur die noch offenen Reparaturkosten nebst Zinsen, sondern auch das Gutachten unserer Mandantin nebst Kosten für das Gerichtsgutachten bezahlen. Das von der gegnerischen Versicherung beauftragte eigene Gutachten wird auch nicht umsonst gewesen sein, es sei denn diese hält ihrem eigenen Sachverständigen nun vor, dass sein Gutachten wohl völlig unbrauchbar war. Allerdings hat die Versicherung durch die Feststellungen des Gerichtsgutachters, dass der Reparaturaufwand am Fahrzeug unserer Mandantin geringer war als von ihrem Gutachter festgestellt, auch rund 280 Euro gespart, wofür sich dieser Prozess sicher gelohnt hat.

AG Mitte, Urteil vom 16.06.2009, Az: 109 C 3056/08 (Volltext)

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