Schlagworte: Daten

Kammergericht: Anmeldung eines eBay-Accounts unter falschem Namen doch strafbar?

(c) Markus Wegner / Pixelio

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Der Angeklagte hatte vor bei eBay verschiedene Gegenstände anzukaufen. Dabei wollte er jedoch nicht unter seinem eigenen Namen auftreten, sondern legte sich die Personalien einer kurz zuvor verstorbenen Person Z. zu und eröffnete über eine anonymisierte IP-Adresse unter dem Mitgliedsnamen „XY“ einen Account. Danach kaufte er ein, bezahlte die Ware und ließ sich diese an seine Anschrift als abweichende Lieferadresse schicken. Dieses Verfahren blieb bei all seinen Vertragspartnern unbeanstandet, nur in einem Fall wollte die Verkäuferin sicher gehen, dass die abweichende Lieferanschrift auch in Ordnung geht. Dabei stieß sie dann auf Anverwandte des verstorbenen Z., die ihrerseits Anzeige erstatteten. Zum Rest des Beitrags »

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OLG Hamm: Verkauf von Waren über falschen eBay-Account stellt keine Fälschung beweiserheblicher Daten dar

(c) tobman / Pixelio

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Der Angeklagte eröffnete bei eBay mehrere Accounts, unter denen er in der Folgezeit Artikel anbot, die er überhaupt nicht besaß und auch nach Bezahlung nicht beabsichtigte zu liefern. Ein klassischer Fall von Betrug. Bei Eröffnung der Accounts gab der Angeklagte nicht existierende Namen und Anschriften an, da seine eigenen Personalien und damit auch seine eigene Handynummer bereits von eBay aufgrund von Unregelmäßigkeiten gesperrt worden waren. Das Amtsgerichts – Schöffengericht – Gelsenkirchen-Buer verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges, dies aber tateinheitlich begangen mit der Fälschung beweiserheblicher Daten. Das Landgericht Essen verwarf die Berufung des Angeklagten und verurteilte diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Zum Rest des Beitrags »

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BVerfG – Verfassungsbeschwerden gegen § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB unzulässig

Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität wurde § 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Die Vorschrift geht auf das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität (Convention on Cybercrime) vom 23. November 2001 zurück. Zum Rest des Beitrags »

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Staatsanwaltschaft Hannover – Bei der Frage der Strafbarkeit nach § 202c StGB kommt es auf die Vorstellung an

Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität traten im August 2007 die sog. „Hacker-Paragrafen“ in Kraft. Danach reichen für eine Strafbarkeit nach § 202c StGB allein Vorbereitungshandlungen, wie das Zugänglichmachen von sog. „Hacker-Tools“ aus, um eine Strafbarkeit zu begründen. Zum Rest des Beitrags »

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Bayerns Polizei greift auch im Internet hart duch

(c) tommyS / Pixelio

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Wie das Juristische Internetprojekt Saarbrücken berichtet, steht nun ein erster Anwendungsfall des sogenannten „Hackerparagrafen“ bevor. Das Polizeipräsidium Schwaben vermeldet in einer Pressemitteilung, dass Spezialisten der Kriminalpolizeiinspektion Augsburg eine Internetseite namens „hacksector“ entdeckten, auf der eine Fülle von illegalen Daten angeboten worden sein soll. Derzeit werde bundesweit gegen 11 Beschuldigte ermittelt. Zum Rest des Beitrags »

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Die „Hackerparagraphen“ – ein Sturm im Wasserglas?

Das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (BGBl. I, 1786) trat am 11.08.2007 in Kraft. Neu gefasst wurde unter anderem der Straftatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202 a StGB, Gegenüberstellung der Fassungen), neu eingeführt wurden die Straftatbestände des Abfangens von Daten (§ 202b StGB) und des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB). Zum Rest des Beitrags »

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